Die Behauptung
Nicht nur in sozialen Netzwerken, sondern auch am Stammtisch, im Gespräch mit Nachbarn oder in der Schlange beim Bäcker wird sie wieder hervorgekramt: die antisemitische Behauptung, jüdische Bürger:innen in Deutschland und Österreich würden keine Steuern zahlen. Eine alte Lüge, neu aufgewärmt, gefährlich und falsch.
Aufgestellt von: Soziale Netzwerke, Alltagsgespräche
Falsch
Falsch! Diese Behauptung ist nachweislich unwahr. Jüdische Bürger:innen sind ganz normale Steuerzahler:innen und unterliegen denselben steuerlichen Pflichten wie alle anderen Einwohner eines Landes. Keine Steuergesetzgebung Deutschlands oder Österreichs kennt eine Ausnahme für Personen jüdischen Glaubens.
- In Deutschland wie in Österreich gelten für alle dieselben Steuerregeln, unabhängig der Religionszugehörigkeit.
- Es besteht keine religiös bedingte Steuerbefreiung.
- Entschädigungszahlungen an NS-Opfer sind zweckgebunden steuerfrei.
-
Die Falschbehauptung ist antisemitisch motiviert und historisch belastet.
„Jüdische Steuern“? Wie antisemitische Narrative Realität verzerren
Immer wieder bedienen Verschwörungserzählungen ein altes antisemitisches Klischee: Juden würden bevorzugt oder hätten Sonderrechte. Die angebliche Steuerfreiheit, insbesondere bei Lohn- oder Einkommensteuer, ist Teil dieser toxischen Erzählung.
Diese Behauptung wird seit Jahrzehnten in rechtsextremen und verschwörungsideologischen Kreisen verbreitet. Sie bedient das antisemitische Klischee des „reichen, machtvollen Juden“, der sich der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft entziehe.
Solche Behauptungen sind Ausdruck einer perfiden Täter-Opfer-Umkehr. Statt sich mit der historischen Schuld auseinanderzusetzen, versuchen manche, die Rolle der Verfolgten umzudrehen, und das mit Neid getränkten Phrasen wie „Die kriegen doch eh alles“, „Die sind doch alle reich“, oder „Was wollen wir denen noch alles geben?“ Diese Denkweise ist nicht nur geschichtsvergessen, sondern zutiefst gefährlich.
Dabei zeigt ein Blick in die Gesetzeslage: Jüdische Bürger:innen werden steuerlich exakt gleich behandelt wie alle anderen. Es gibt keine Ausnahmen im Einkommenssteuergesetz oder anderen relevanten Rechtsnormen, die eine Bevorteilung aufgrund des jüdischen Glaubens vorsehen.
Wer heute noch fragt: „Wie lange müssen wir uns noch mit der Vergangenheit beschäftigen?“, dem sei geantwortet: Solange solche Lügen kursieren, solange Menschen antisemitische Narrative verbreiten, solange muss die Antwort lauten: Immer wieder! „Nie wieder“ ist kein Pausenfüller, sondern eine Mahnung. Eine Notwendigkeit.
Deutschland: Steuerpflicht und antisemitische Legenden
Jüdische Bürger:innen zahlen in Deutschland, wie alle anderen, reguläre Lohn-, Einkommen-, Umsatz- oder Vermögenssteuer. Es existiert keine steuerliche Sonderregelung aufgrund der Religionszugehörigkeit. Wer arbeitet, zahlt Lohnsteuer. Wer Einkommen erzielt, zahlt Einkommensteuer – Punkt.
Steuerbefreiungen gelten ausschließlich für Entschädigungszahlungen an anerkannte Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Solche Zahlungen, etwa nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), sind nach § 3 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das betrifft sowohl Renten als auch Einmalzahlungen. Die Befreiung gilt nicht für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermietung oder Rente an sich.
Trotzdem halten sich antisemitische Vorurteile hartnäckig. Der Historiker Julius Schoeps nennt Antisemitismus eine „kollektive Bewusstseinskrankheit“. Viele glauben noch immer, Juden müssten keine Steuern zahlen oder kontrollierten die Wirtschaft. Ein Bericht der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS) zeigt: Antisemitische Vorfälle sind Alltag. In Schulen, auf Straßen, vor allem in ländlichen Gegenden. Der beste Schutz dagegen? Aufklärung, Bildung, Haltung und konsequente Entlarvung dieser Mythen.
Österreich: Steuerliche Gleichstellung trotz schwieriger Aufarbeitung
In Österreich zahlen jüdische Bürger:innen wie alle anderen reguläre Lohn- und Einkommensteuer. Es gibt keine Sonderregelungen.
Die vielfach behauptete Steuerfreiheit jüdischer Bürger:innen resultiert häufig aus einem groben Missverständnis: der Verwechslung von Entschädigungsleistungen mit steuerlichen Privilegien. Seit 1945 gibt es in Österreich das Opferfürsorgegesetz, das sozial bedürftige Opfer des Nationalsozialismus unterstützt. Nur ein sehr kleiner Teil der ehemals Verfolgten erhielt sogenannte Opferrenten, und diese sind wie viele Sozialleistungen steuerfrei.
Darüber hinaus existiert ein steuerlicher Freibetrag von 801 € jährlich für Personen mit amtlichem Opferausweis (§ 105 EStG). Dieser gilt jedoch für alle anerkannten NS-Opfer (gleich welcher Herkunft oder Religion) und stellt keine spezifische Begünstigung jüdischer Personen dar.
Einige Opfergruppen wurden sogar erst Jahrzehnte nach Kriegsende berücksichtigt, etwa Roma und Sinti, Homosexuelle, sogenannte „Asoziale“ oder Zwangssterilisierte. Die Mehrheit der Überlebenden war ohnehin ausgeschlossen, weil sie keine österreichische Staatsbürgerschaft mehr besaß.
Die Geschichte: Von Zwangsabgaben zu Gleichberechtigung
Im Mittelalter wurden Juden mit Sonderabgaben wie dem Leibzoll belastet. Nicht als Privileg, sondern als Diskriminierung. Im Nationalsozialismus kamen perfide Sondersteuern hinzu: Reichsfluchtsteuer, Judenvermögensabgabe, systematische Plünderung. Erst die Nachkriegszeit brachte rechtliche Gleichstellung. Heute garantieren Gesetze keine Benachteiligung mehr. Aber auch keine steuerliche Bevorzugung.
Die Realität nach 1945 sah anders aus als die verbreiteten Mythen: Entschädigungszahlungen waren selten, bürokratisch erschwert und oft nur als symbolische Einmalbeträge konzipiert. Die Rückgabe enteigneter Werte war meist mit hohen Hürden verbunden, von einer echten Kompensation konnte keine Rede sein.
Das Gegenteil der angeblichen Bevorzugung war jahrzehntelang die Realität. Nach 1945 war es für viele jüdische Überlebende fast unmöglich, Entschädigungen zu erhalten. Die Antragsfristen waren kurz, die Anforderungen hoch, und die Behörden oft wenig entgegenkommend. Viele mussten enteignetes Eigentum zurückkaufen. Die sogenannten „Wiedergutmachungszahlungen“ waren meist Einmalbeträge in geringer Höhe. Von einer vollumfänglichen Kompensation konnte keine Rede sein.
Steuerfreiheit für Entschädigungsleistungen sind keine Privilegien
Ein Aspekt betrifft Holocaustüberlebende und deren steuerliche Behandlung. In Deutschland und Österreich sind Entschädigungszahlungen, die NS-Verfolgten gewährt werden, etwa aus dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz oder durch Stiftungen wie die „Jewish Claims Conference“explizit steuerfrei.
Das bedeutet: Diese Gelder werden nicht als Einkommen gewertet, beeinflussen nicht den Steuersatz und müssen nicht versteuert werden. Wichtig ist jedoch: Diese Steuerfreiheit gilt ausschließlich für die eigentlichen Entschädigungszahlungen an die direkt anerkannten NS-Verfolgten. Weitere Einkünfte, etwa aus Rente, Vermietung oder Erwerbstätigkeit, unterliegen der regulären Steuerpflicht.
Auch bei Erbschaften gilt: Nur wenn eindeutig nachweisbar ist, dass es sich um zweckgebundene Entschädigungsgelder handelt, kann eine Steuerfreiheit greifen. Hier wird im Einzelfall entschieden. Diese Regelung ist kein Privileg, sondern eine überfällige Anerkennung historischen Unrechts.
FAQ zum Thema
Zahlen jüdische Menschen keine Steuern?
Doch. Jüdische Bürger:innen zahlen in Deutschland und Österreich regulär Lohn-, Einkommen- und andere Steuern wie alle anderen auch. Es gibt keine Ausnahmen aufgrund der Religionszugehörigkeit.
Gibt es steuerliche Vorteile für Holocaustüberlebende?
Nein, nicht wegen ihrer Religionszugehörigkeit. Teils steuerfreie Leistungen erhalten ausschließlich Personen, die nachweislich Opfer nationalsozialistischer Verfolgung waren, unabhängig von ihrer Religion. Die Steuerfreiheit betrifft ausschließlich Entschädigungen für NS-Unrecht, nicht das reguläre Einkommen.
Sind Entschädigungszahlungen steuerfrei?
Ja, Zahlungen aus dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz oder durch Organisationen wie die Jewish Claims Conference sind steuerfrei. Sie gelten nicht als Einkommen und beeinflussen den Steuersatz nicht.
Sind geerbte Entschädigungszahlungen steuerfrei?
Teilweise. Nur wenn eindeutig nachweisbar ist, dass es sich um zweckgebundene Entschädigungsgelder handelt, greift eine Steuerfreiheit. Es wird im Einzelfall entschieden.
Gab es jemals eine Steuerbefreiung speziell für jüdische Menschen in Deutschland oder Österreich?
Nein. Es existiert keinerlei gesetzliche Grundlage für eine pauschale Steuerbefreiung von jüdischen Bürger:innen in Deutschland oder Österreich, weder heute noch in der Vergangenheit. Steuerliche Begünstigungen betrafen ausschließlich NS-Verfolgte, nicht Angehörige einer bestimmten Religion.
Unterscheiden sich die Regelungen zwischen Deutschland und Österreich?
In beiden Ländern gilt: Entschädigungen sind steuerfrei. Eine allgemeine Steuerbefreiung für jüdische Menschen gibt es nicht.
Fazit zum Thema
Antisemitische Falschbehauptungen wie die angebliche Steuerfreiheit für jüdische Bürger:innen haben keinen Bezug zur Realität. Steuergleichheit ist gesetzlich verankert: Lohn- und Einkommensteuer betreffen alle gleichermaßen, ohne Ausnahme.
Und wären mit der Zugehörigkeit zum Judentum tatsächlich steuerliche Vorteile verbunden, hätte dies höchstwahrscheinlich auch längst zu deutlich mehr Konversionen geführt.
Nur anerkannte Opfer nationalsozialistischer Verfolgung erhalten steuerfreie Entschädigungsleistungen. Diese Regelung ist Ausdruck historischer Verantwortung, nicht Ausdruck eines religiös begründeten Privilegs. Wer etwas anderes behauptet, schürt Neid und gießt Öl ins Feuer des Antisemitismus.
Hinweis: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten erstellt. Die enthaltenen Informationen basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen und geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sollte dennoch ein Fehler enthalten sein, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.
Lesen Sie auch: Mario Voigt hat keine Rentenkürzungen für „arbeitsunwillige Rentner” gefordert.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise) Welche Quellen wir verwenden und was für uns kein Beleg ist, steht auf unserer Quellenseite.
