Es gibt keine Ausgangssperre in Österreich!

Echte Informationen zu den aktuellen Maßnahmen in Österreich: Keine Ausgangssperre, sondern zeitlich begrenzte Ausgangsbeschränkungen. Mimikama klärt auf

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Über die Mär von der Ausgangssperre: Wenn Kommunikation falsch läuft und ein falscher Begriff genutzt wird.

Das Coronavirus hat in Deutschland und Österreich wieder für strengere Maßnahmen gesorgt. Aber nicht nur die Maßnahmen sind strenger geworden, auch in der Kommunikation hapert es. So wie beim Thema „Ausgangssperre“.

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Gerade in Österreich ist dieser Begriff in den letzten Tagen häufiger aufgetreten, für eine weite Verbreitung haben übrigens eine Vielzahl von Medien gesorgt, die den Begriff der Ausgangssperre unreflektiert genutzt haben (siehe hier).

Ausgangssperre. Das klingt natürlich auch dramatisch und Furcht einflößend. Das hat ein wenig etwas von Kriegsmetaphorik. Lässt sich einerseits natürlich gut verkaufen, erzeugt andererseits Emotionen auf Seiten der Leserinnen und Leser.

Doch was ist, wenn es in Österreich gar keine Ausgangssperre gibt? Dann dürfte es sich bei diesem Begriff wohl eher nur um heiße Luft handeln. Und genau das ist tatsächlich auch der Fall.

Keine Ausgangssperren in Österreich

Man muss es deutlich sagen: In Österreich gibt es keine Ausgangssperren. Und wenn noch 20 weitere (auch seriöse) Medien das schreiben, es stimmt nicht. In Österreich gibt es lediglich in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr Ausgangsbeschränkungen, die für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs gelten. Diese regeln die Gründe, warum man den privaten Bereich verlassen oder nicht verlassen dar.

Es ist auch nicht richtig, dass man das Haus in dieser Zeit nicht mehr verlassen dürfe, denn für die Beschränkungen gibt es eine Reihe von Ausnahmepunkten. Die Ausnahmepunkte sind zudem recht weit gefasst, sodass es noch schwierig werden wird, im Einzelfall eine korrekte Vor-Ort-Entscheidung treffen zu können. Die Ausnahmen (laut Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) lauten wie folgt:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z. B. spazieren gehen, joggen, Gassi gehen)

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