Panik macht sich breit: diverse alternative Informationsblogs beschreien das Ende der Bürgerrechte in Österreich. Und wieder ist angeblich die böse Lügenpresse daran schuld, denn niemand wird informiert.
So lautet es: “Natürlich haben „eure“ Medien „vergessen“ euch darüber zu informieren! Warum werdet ihr auch mit einer Reichsbürger-Kampagne gegen den Staatenbund Österreich überzogen? ALLES ABLENKUNG – UND IHR FALLT DARAUF REIN! –” Angeblich ende das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) am 31.12.2016
Muss man nun Angst haben? Als angeblicher Beweis dient hier ein link auf das AGBG, bei diesem Link und auch dem angezeigten Dokument handelt es sich um keinen Fake (siehe hier). Dennoch muss man sagen, bei der Behauptung um die Abschaffung und dem indirekten Aufruf zum Aufstand (“JETZT HABEN SIE EUCH IM SACK!! (Wenn ihr nicht unverzüglich in die Gänge kommt!)”) handelt es sich um unsinniges Geschwurbel.
Denn am Ende geht es hierbei um Änderungen im Titeldokument und Inhaltsverzeichnis, welche durchgeführt wurden und am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das bedeutet: die alte Version wird ungültig, logisch dass dies am 31.12.2016 geschehen muss.
Nachgefragt!
Wir haben uns das nochmals bestätigen lassen und dem Bundespressedient in Österreich den Text vorgelegt und um eine Antwort gebeten. Von dort sagte man uns deutlich:
Kein Grund zur Sorge, der neue „§0“ ist natürlich auch schon da
➡http://bit.ly/2hzmNku – Die Sache ist auch relativ einfach erklärt.
Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 gab es sehr viele Änderungen, die auch in Titeldokument und Inhaltsverzeichnis einzuarbeiten waren und mit 1.1.2017 in Kraft treten. Das heißt, der bisherige „§0“ verliert dadurch seine Gültigkeit.
Für detailverliebtere Juristinnen und Juristen unter Ihnen dürfen wir auch noch die umfangreichere Erklärung aus unserer Rechtsabteilung liefern 🙂
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„mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 erfolgten sehr viele Änderungen, die auch in das Inhaltsverzeichnis einzuarbeiten waren und mit 1.1.2017 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt gibt es dann einen „neuen“ § 0 zum ABGB, der diese Änderungen enthält.
Die neue Fassung können Sie auch jetzt schon einsehen, wenn Sie entweder die Fassung ab 1.1.2017 abfragen oder den § 0 abfragen, jedoch bei dem Suchfeld „Fassung vom“ das Datum weglöschen – dann erhalten Sie zwei § 0 zum ABGB, einen mit dem Inkrafttreten 1.1.1812 und den anderen mit dem Inkrafttreten 1.1.2017.
Bei einer Rechtsvorschrift, die außer Kraft tritt, wird im Kundmachungsorgan der Hinweis „aufgehoben durch“ mit Angabe der entsprechenden Bundesgesetzblatt-Nummer aufgenommen. Sollte eine Rechtsvorschrift nicht formell aufgehoben werden, aber aus anderen Gründen (zB Ablauf des Anwendungszeitraums) außer Kraft treten, so findet sich ein Hinweis in der Kategorie Beachte. Beides fehlt natürlich im ABGB (ein Indiz zur Weitergeltung).“
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