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Wurde dieser Frau wirklich gekündigt, nur wegen eines Kopftuchs?

Auf dem Bild heraus liest es sich, als wenn eine Mitarbeiterin eines Drogeriemarktes Namens Müller gekündigt worden ist und man Ihr die Zahlungen des Arbeitslohns verweigert hatte.  Aber ist das auch so, oder haben hier die Bildbauer die Wahrheit unter einem Tuch verschleiert?

Hier muss man ganz klar sagen: Die Wahrheit liegt hier im Detail, näher noch im Kleingedruckten. Es stimmt, dass die Drogeriekette versucht hat, laut Arbeitsvertrag und Hausordnung der Mitarbeiterin das Kopftuch zu verbieten. Aus diesem Anlass heraus dürfte auch folgendes Sharepic entstanden sein, welches derzeit vermehrt auf Facebook zu finden ist:

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Hier wurde als Begründung angegeben, dass es für den wirtschaftlichen Erfolg und der Gleichberechtigung / Gleichbehandlung der Mitarbeiter/innen des Marktes unabdingbar ist, ohne Kopftuch zur Arbeit zu kommen, Beziehungsweise ohne religiöse Erkennungsmerkmale. Es ist wichtig, dass der Kunde ein Gefühl von Neutralität im Markt vermittelt bekommt, egal welcher Glaubensrichtung er angehört. Genau Formuliert hat es die Drogeriekette so:

„….eine unternehmensweite Regelung geschaffen, wonach in Zukunft sichtbare religiöse, politische und sonstige weltanschauliche Zeichen am Arbeitsplatz unzulässig seien.“

Genau deshalb hatte man der Mitarbeiterin angewiesen, das Kopftuch zu entfernen. Sollte sie dieser Anordnung nicht nachkommen, verweigere man ihr die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Markt. Da sie diesem nicht nachkam, wurde ihr entsprechend die Arbeit als auch der Arbeitslohn verwehrt. Hier zog die Mitarbeiterin zum erstem Mal vor Gericht im Jahr 2014. In beiderseitigem Einvernehmen wurde eine Einigung im Jahr 2015 abgeschlossen, in dem die Mitarbeiterin weiterhin im Markt arbeiten durfte, allerdings nur im Bereich der Inventur, nicht im Verkaufsraum.

Eine Kündigung, welche fristlos war, wurde allerdings erst im Jahr 2016 ausgesprochen. Da die Mitarbeiterin schwanger war und dementsprechend wieder Anklage erhob, wurde diese Anklage sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom Landgericht, nach Einreichung eines Berufungsverfahren des Drogeriemarktes, als zulässig erklärt. Grund hierfür sei die allgemein geltende Religionsfreiheit mit der damit verbundenen nicht hoheitlichen Arbeit. Denn anders sieht es bei der Ausführung von hoheitlichen Tätigkeiten aus, wie beispielsweise bei der Polizei.

Hier ist es wichtig, dass bei der Ausführung der Tätigkeit zwingend darauf geachtet wird, dass diese neutral ausgeführt wird und auch dementsprechend agiert wird. Es darf hier keine Glaubensrichtung, keine politische Einstellung oder aber andere parteiischen Einstellungen zum Vorschein kommen oder aber angewandt werden.

Ein junger Fall

Anders als in diesen Fall in einem Drogeriemarkt. Zusätzlich macht die Richterin darauf aufmerksam, dass im Drogeriemarkt eben Menschen unterschiedlichster Religionen einkaufen gehen, auch eben diese mit Kopftuch.
Dieses Urteil wurde am 27.03.2018 als rechtsgültig gesprochen und kann eingesehen werden, bzw. kann man sich dieses nochmal durchlesen.

Zusammenfassend: Es stimmt, dass die Drogeriekette Müller versucht hatte, einer Mitarbeiterin das Kopftuch zu verbieten, scheiterte jedoch zweimal und vor allem insgesamt vor Gericht.

Verweise:

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27.03.2018

Drogeriemarkt Müller verhängt Kopftuchverbot

Autor: Sven Obrusnik, mimikama.org


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2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)