“Wenn Du etwas bei Facebook hochlädst, übergibst Du die Urheberrechte an Facebook”. Diese Art von Aussage liest und hört man immer wieder, doch man muss deutlich sagen: das ist Unsinn!

Diese Art der Darstellung und das Verständnis des Urheberrechtes ist an dieser Stelle falsch. Daher wollen wir an dieser Stelle kurz ein paar Worte zum Urheberrecht verlieren, sowie auch zu der gemeinten Aussage des Satzes.

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist dazu entstanden, die Rechte des URHEBERS, also jene Person, die ein Werk erschaffen hat, zu schützen. Urheber ist man immer dann, wenn man ein Werk erschaffen hat.

Teil 1 – Urheberrecht (§§ 1 – 69g) Abschnitt 1 – Allgemeines (§ 1)

§ 1
Allgemeines

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

In Bezug auf Facebook bedeutet das: das URHEBERRECHT für selbsterstellte Inhalte bleibt IMMER bei Dir. Das Urheberrecht kann Facebook dem Nutzer nicht wegnehmen!


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Als Urheber entscheidest Du auch, wie Dein Werk veröffentlicht, verbreitet oder verarbeitet wird. Das gilt natürlich auch auf Facebook. Was man als Urheber jedoch vergeben kann, ist ein Nutzungsrecht, dies beschreibt Rechtsanwalt Tobias Röttger:

MIMIKAMADer Urheber eines Werkes hat grundsätzlich das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem Werk. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder auf andere Art zu verbreiten. Der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte zur Nutzung seines Werkes einräumen. Ohne die Einräumung von Nutzungsrechten sind Dritte nicht berechtigt, das Werk zu nutzen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Aber Facebook ist nicht dumm

Wie gesagt, das Urheberrecht bleibt immer bei Dir. Facebook sichert sich jedoch Nutzungsrechte an all den Werken, die Du auf der Plattform teilst. Und zwar hat Facebook in seinen AGB verankert, dass (vereinfacht ausgedrückt) alles, was Du auf Facebook postest, im Rahmen der Privatsphäreneinstellungen von anderen und durch Facebook auf der Plattform genutzt werden kann. Als Nutzer ist dies besonders wichtig und legitimiert die “teilen” Funktion.

Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

Wichtig ist dabei: wenn Du Inhalte auf Facebook hochlädst (oder dort erstellst), MUSST Du der Urheber sein. Ansonsten begehst Du einen Urheberrechtsbruch, der letztendlich sogar teuer enden könnte.

Facebook das Nutzungsrecht entziehen

Du hast keine  Lust mehr darauf, das Facebook ein Nutzungsrecht an Deinen Inhalten hat? Dann musst Du diesen Inhalt auf Facebook löschen. Damit erlischt dann auch die genannte IP-Lizenz. Einen komischen Beisatz findet man jedoch noch: “es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.”

An dieser Stelle scheint sich Facebook davon freizustellen, falls dritte unrechtmäßig Deine Inhalte weitergegeben haben. Hier müsste der Nutzer sämtliche Facebook-User ausfindig machen und diese auffordern, die betroffenen Inhalte zu löschen. Wenn es sich bis dato jedoch einfach nur um geteilte Inhalte gehandelt hat, verschwinden die mit einem Löschen sowieso.

Info für Fotografen: das Exklusivrecht!

Für Fotografen nicht ganz unwichtig zu wissen, dass sie bei Facebook ihre exklusiven Nutzungsrechte an den eigenen Fotos verlieren. Hierzu empfehlen wir als weiterführenden Inhalt den entsprechenden Artikel “Nutzungsrecht – Fotografen verlieren bei Facebook ihre exklusiven Nutzungsrechte an den eigenen Fotos” von Gulden Röttger Rechtsanwälte [1].


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