Digitale Lehrmittel wie Tablets oder Laptops haben auch als Leihgeräte in der Corona-Pandemie in großem Umfang Einzug in den Schulalltag gehalten. Einige Schulen stellen einzelne Leihgeräte zur Verfügung oder haben ganze Klassensätze angeschafft. Aber wie sieht es mit der Haftungsfrage aus? Sind die Familien ausreichend abgesichert oder gibt es Lücken in den Versicherungsverträgen? Droht gar eine Selbstbeteiligung?
Haftungsfragen bei Leihgeräten geklärt?
Die empfindlichen Elektrogeräte sind bei einem unsachgemäßen Umgang anfällig für Beschädigungen.
„Gehen Laptop und Co während des Schuljahres kaputt, stellt sich schnell die Haftungsfrage.“
Anna Follmann, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Sie rät Eltern, sich bei der Schule zu erkundigen, ob das Leihgerät versichert ist. Ist dies nicht der Fall, sollten die eigenen Versicherungen geprüft oder für den Ernstfall ein Notgroschen zur Seite gelegt werden. Die Verbraucherzentrale informiert, welche Versicherungen im Schadensfall eintreten können:
Hausratversicherung
In der Hausratversicherung ist fremdes Eigentum mitversichert, solange es sich üblicherweise im Haushalt befindet. Je nach Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz bei den klassischen Hausratgefahren wie Feuer inkl. Überspannung, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Aktiv hinzugebucht werden kann der Schutz gegen Elementarschäden und Naturgefahren wie Hochwasser, Starkregen, Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben etc.
Doch Vorsicht: Ein einfacher Diebstahl ist in den meisten Fällen nicht mitversichert. Die Versicherung zahlt nur, wenn der Dieb den Laptop beispielsweise aus einem verschlossenen Schrank entwendet. Eine Glasversicherung umfasst meist keine Displayschäden.
Privathaftpflichtversicherung
Normalerweise sind geliehene Dinge bei der Haftpflichtversicherung komplett ausgeschlossen. Moderne und leistungsstarke Tarife versichern heute aber auch geliehene Sachen wie Leihgeräte der Schulen. Ist dieser Schutz in der bestehenden Police vorhanden, leistet die Versicherung beispielsweise im Falle einer Beschädigung durch ein Herunterfallen.
Doch Vorsicht: Viele Haftpflichttarife sehen bei Schäden an geliehenen Sachen in der Regel eine Selbstbeteiligung zwischen 150 oder 250 Euro vor. Auf diesen Kosten bleiben die Eltern in der Regel sitzen.
„Auch wenn die Haftpflichtversicherung für geliehene Sachen aufkommt, sind nicht zwangsläufig alle Schäden versichert. Einige Tarife schließen das Abhandenkommen ausdrücklich aus.“
Anna Follmann, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Leistungsausschlüsse für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie vorsätzliche Beschädigung gehören zum Standard. Beschädigt ein Kind das Gerät absichtlich, zum Beispiel im Rahmen einer Mutprobe oder bei einem Wutausbruch, leistet die Haftpflichtversicherung überwiegend nicht. Wird das Tablet hingegen durch Wasser aus einem umgefallenen Glas beschädigt, könnte dies als grob fahrlässig eingestuft werden und wäre versichert.
Elektronikversicherung
Durch eine Elektronikversicherung können Elektrogeräte gegen zahlreiche Gefahren versichert werden. Diese Versicherung kann entweder separat oder als Zusatzbaustein zur Hausratversicherung abgeschlossen werden. Solche Versicherungen rechnen sich wegen des vergleichsweise geringen Wertes der Geräte, der Höhe der Beiträge und Selbstbehalte meistens nicht.
Weitere Informationen
Wegen der enormen Beitragsunterschiede bei Haftpflicht- und Hausratversicherungen rät die Verbraucherzentrale dringend zu einem Preisvergleich. Testberichte bietet die Stiftung Warentest. Die Testhefte können auch in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentralen eingesehen werden. Eltern können dort auch eine unabhängige Erstberatung in Versicherungsfragen erhalten.
Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale gibt es umfangreiche Informationen zu Versicherungen:
Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
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