Das Album „Sonny Black“ wurde als jugendgefährdend indiziert

Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein verwies darauf, dass die Inhalte der Songs auf Bushidos Album Frauen und Homosexuelle herabwürdigen und Gewalt verherrlichen würden. Daher wurde das Album bereits 2015 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert. Im Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung.
An Kinder und Jugendliche darf aus diesem Grund das Album weder verkauft noch im Internet frei zugänglich sein, erklärte die Medienanstalt.

Auf YouTube mit deutscher IP nicht mehr aufrufbar

Nachdem die Medienanstalt feststellte, dass Videos auf YouTube verfügbar waren, meldete sie dies der YouTube-Mutter Google Ireland Ltd. 300 Videos wurden nun auf YouTube gesperrt, in denen das Album oder einzelne Songs daraus geteilt wurden.  Die Videos sind für Nutzer in Deutschland nun nicht mehr aufrufbar.

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Pressemitteilung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein

Nach MA HSH-Hinweis: YouTube sperrt 300 Videos mit indiziertem Bushido-Album

Norderstedt, 5. Dezember 2019 – Nach einem Hinweis der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) hat YouTube 300 Videos gesperrt, die entweder das gesamte als jugendgefährdend indizierte Album „Sonny Black“ des Rappers Bushido oder einzelne Tracks daraus verbreiteten.

Die MA HSH hat bei einer Recherche festgestellt, dass die Videos auf der Plattform frei zugänglich waren. Nach Meldung der Videos durch die MA HSH und ihrer Sperrung durch Google Ireland Ltd. sind sie für Nutzer in Deutschland nun nicht mehr aufrufbar.

Das Album „Sonny Black“ würdigt unter anderem Frauen und Homosexuelle herab und verherrlicht Gewalt. Es war deshalb 2015 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden. Ende Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Einstufung des Albums als jugendgefährdend.

Da das Album als jugendgefährdend indiziert ist, darf es nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Auch im Internet muss durch Zugangsbeschränkungen sichergestellt werden, dass es für Kinder und Jugendliche nicht frei zugänglich ist. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vor.

Quelle: Der Standard
Artikelbild: Markus Wissmann / Shutterstock


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