Auch wenn eine Beleidigung  auf Facebook anonymisiert veröffentlicht wird, so ist sie verboten! Das geht  aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes hervor.

Das Urteil wurde bereits im August 2016 beschlossen,. Es geht um eine Mutter, die im März 2015 auf ihrem Facebook-Profil einen Beitrag veröffentlichte, in welchem sie schrieb, dass ihre Tochter von einem „asozialen Abschaum“, an anderer Stelle des Beitrags als „Abschaum Blag“ bezeichnet, in der Schule „vermöbelt“ worden sei.

Dennoch war es weitestgehend unbekannt und bekam erst jetzt mehr Interesse:

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Dabei hat der Beschluss eine längere Vorgeschichte:

Eine Schülerin (10) mit einem Mitschüler im Schulsportunterricht in Streit. Kann passieren, gibt es immer wieder mal. Eine körperliche Auseinandersetzung soll es auch gegeben haben, welche jedoch noch während des Unterrichts beigelegt wurde. Die Lehrerin habe beide Kinder dazu angehalten, sich gegenseitig zu entschuldigen, und den Vorfall als harmlos angesehen, so steht es im Beschluss.

Für die Mutter der 10-Jährigen war der Fall aber noch nicht beendet: auf Facebook ließ sie ihrem Unmut freien Lauf und bezeichnete in ihrem Post den Mitschüler mit Worten wie „Abschaum“, „asozial“ und ein „Blag“. Eine namentliche Nennung gab es nicht. Der Mitschüler bestritt daraufhin den Klageweg. Zunächst erfolglos: das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hin, mit der dieser sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht den Kläger mit Beschluss vom 22. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da der Streitwert nicht über 600 € liege.

 

Kläger gab nicht auf

Nun musste der Bundesgerichtshof entscheiden. Dort sah man die Beleidigungen anders: der Beschwerdewert von “nur” 600 € wurde auf 2500 € angehoben und somit muss sich nun das Landgericht mit der Berufung befassen (vorher war der Beschwerdewert zu niedrig).

Der Verweis auf den Beschluss: Bundesgerichtshof


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