Neues Gesetz? Nein, das gilt schon länger!

Autor: Mimikama

Sommer, Sonne, Hitze, Hund im Auto – Darf ich einfach die Scheibe einschlagen um den Hund zu retten? Gibt es da ein “neues Gesetz”?

“Neues Gesetz! Endlich darf man diese Sache tun, um einen Hund vor einem Hitzetod im Auto zu retten” lautet hier ein Titel [1].

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Noch immer gehen Einige davon aus, der § 90 a BGB wäre eine relativ neue Rechtslage, allerdings stammt diese Rechtsnorm in der heute gültigen Fassung aus dem Jahr 1990. Damals wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (TierVerbG) erlassen.

Den angesprochenen § 34 StgB kann man tatsächlich so anwenden, aber es sollten ein paar wesentliche Dinge beachtet werden.

Die Rechtslage

Grundsätzlich ist es zunächst einmal Sachbeschädigung gem. §303 StGB (Geldstrafe oder bis zu maximal vier Jahre Haft) zuzüglich eines eventuellen Schadensersatzes nach § 823 BGB.

Wie gesagt grundsätzlich, aber grundsätzlich lässt auch immer Ausnahmen zu. Das bedeutet in unserem Fall eine Sachbeschädigung, also das Einschlagen einer Scheibe, kann durch einen Notstand gerechtfertigt sein, so dass die Strafbarkeit entfällt.

Dazu § 34 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Um so richtig auf der sicheren Seite zu sein sollte man bei einem Hund, der bei brütender Hitze in einem Auto eingesperrt ist, nach folgender Reihenfolge vorgehen:

1. Den Besitzer suchen, also umsehen, ob der Fahrer des Fahrzeuges sich irgendwo in der näheren Umgebung aufhält. Steht der Wagen vor einem Ladengeschäft, sollte man kurz nachfragen, ob der Fahrer anwesend ist, ist er nicht binnen kürzerer Zeit aufzufinden, geht man zu 2. Über

2. Die Polizei alarmieren und um Hilfe bitten. Dazu den genauen Standort angeben. Dauert es zu lange bis zum Eintreffen der Polizei, oder das Tier zeigt bereits deutliche Zeichen eines Kollapses (glasige Augen, Erbrechen, blutrote Zunge, oder es ist bereits ohnmächtig), ist ein sofortiges Handeln notwendig und man geht zu Schritt 3. Über

3. Die Scheibe einschlagen, natürlich ist man aufgrund der Notlage des Hundes ziemlich aufgebracht und als Tierfreund rechtschaffend empört, dennoch sollte man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren und nicht gleich mit einem Vorschlaghammer die Front- und/oder Heckscheibe einschlagen, oder die Türen aufbrechen. Es ist völlig ausreichend eine Seitenscheibe einzuschlagen, um eine Tür zu öffnen.

In diesem Fall hat der Wagenbesitzer auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, da die Aktion über den Notstand nach § 228 BGB gerechtfertigt ist.

Hinweis zur Absicherung

Findet man Kinder oder Tiere in einem überhitzten Wagen vor, so sollte man dringend Zeugen herbeirufen, diese können später die Situation und die Rettungsaktion bezeugen. Ist niemand in der Nähe, der als Zeuge dienen könnte, benutzt Euer Smartphone, filmt die Lage, notiert das Kennzeichen und die Uhrzeit. Nicht selten wird der Besitzer die Lage anders einschätzen und darauf bestehen den Schaden vom Retter ersetzt zu bekommen.

Quellen:

· http://hund.info/rechtliches-zum-hund/rechtslage-bei-autoscheibe-einschlagen-zur-rettung-eines-hundes.html

· http://www.infodocc.info/hund-bei-hitze-im-auto-gefangen-darf-man-die-autoscheibe-einschlagen/

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