Wie die Verbraucherzentrale Sachsen soeben mitteilte, hat das Landgericht Leipzig hat die PrimaCom Berlin GmbH mit Sitz in Leipzig am vergangenen Freitag zur Unterlassung der Voreinstellung von Zusatzleistungen beim Vertrieb auf ihrer Internetseite verurteilt.
Landgericht Leipzig untersagt Voreinstellung von „Familie HD“ und „Sicherheitspaket“ beim Internetvertrieb
Das Landgericht Leipzig hat die PrimaCom Berlin GmbH mit Sitz in Leipzig am vergangenen Freitag zur Unterlassung der Voreinstellung von Zusatzleistungen beim Vertrieb auf ihrer Internetseite verurteilt. Das Unternehmen hatte das Fernsehprogrammpaket „Familie HD“ und ein „Sicherheitspaket“ beim Vertragsschluss auf seiner Internetseite voreingestellt.
Verbraucherinnen und Verbraucher konnten diese Zusatzleistungen nicht abwählen.
Nun darf die PrimaCom nach diesem Urteil keine Entgelte von Verbraucherinnen und Verbrauchern für solche Leistungen fordern, wenn sie bei einem Vertragsschluss im Internet nach dem 13.06.2014 voreingestellt waren.
„Derartige Voreinstellungen sind im Internet seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie verboten“, sagt Rechtsexperte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Die PrimaCom hatte sie nach einer Abmahnung zwar entfernt und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Verbraucherzentrale beurteilte die Erklärung aber als nicht ausreichend. Nun hat das Gericht diese Rechtsauffassung bestätigt.
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Ebenfalls verurteilt wurde die PrimaCom wegen Werbung mit Gratisleistungen für Neukunden, wenn nach Ablauf von zwei Monaten Entgelte für zusätzliche voreingestellte Leistungen zu zahlen sind. Die beiden voreingestellten Pakete waren nur in den ersten beiden Monaten kostenlos. Anschließend fielen für „Familie HD“ 15 Euro und für das „Sicherheitspakt“ 3,99 Euro an. Auf 24 Monaten gerechnet machten diese zusätzlichen Beträge mehr als 400 Euro aus.
Weitere Unterlassungsanträge der Verbraucherzentrale Sachsen wurden durch das Gericht zurückgewiesen. Dabei ging es unter anderem um die Praxis der PrimaCom, günstige Preise für das erste Vertragsjahr in der Werbung sehr groß darzustellen und die erheblich teureren Preise für das zweite Jahr sehr klein. Auch die schlechte Auffindbarkeit des Kleingedruckten war Gegenstand des Verfahrens. „Diesbezüglich werden wir nach dem Vorliegen der Urteilsbegründung Rechtsmittel prüfen“, teilt Hummel mit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien können innerhalb eines Monats Berufung einlegen.
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