Private Fahndungsaufrufe: Das vermeintlich moralisch korrekte Verhalten birgt nicht nur Tücken, sondern auch Gefahren für Unbeteiligte und auch sich selbst. Daher dürfen nur Strafverfolgungsbehörden nach Personen öffentlich fahnden.

Und das zurecht, denn private Fahndungsaufrufe treffen unter Umständen auch Unbeteiligte. Verwechslungen, Ähnlichkeiten oder Boshaftigkeiten können dazu führen, dass unschuldige Personen einer Jagd unterliegen. Zusätzlich gilt, auch wenn das für viele Menschen schwer verständlich ist, auch Straftäter, ganz zu schweigen von Tatverdächtigen oder Personen, gegen die nicht einmal ermittelt wird(!), haben Persönlichkeitsrechte. Darüber kann sich niemand per eigener Meinung hinwegsetzen. Diese Persönlichkeitsrechte dürfen nur unter ganz bestimmten Umständen aufgeweicht werden. Voraussetzungen, die in den deutlich seltensten Fällen greifen.
Auch Kinder und Jugendliche haben Persönlichkeitsrechte, die nicht durch private Fahndungen verletzt werden dürfen (Bilder angeblich gesuchter Kinder, kranke Kinder, etc.). Wer Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, muss mit teuren Abmahnungen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen und erfüllt u.U. Straftatbestände.

20.000 Verteilungen

Das entspricht der Einwohnerstärke einer deutschen Kleinstadt: fast 20.000 Mal wurde die folgende private Meldung geteilt. Diese 20.000 Menschen teilen das Bild einer Person, einen Namen und auch einen Wohnort, ohne dass es dazu eine eine öffentliche Grundlage durch Strafverfolgungsbehörden gibt.
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Wer Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, muss mit teuren Abmahnungen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen und erfüllt u.U. Straftatbestände. Die Strafen hierfür können natürlich unterschiedlich ausfallen, gerade Privatpersonen dürften hier nicht gleich mit einer Gefängnisstrafe rechnen müssen, sondern werden eher mit Geldstrafe bestraft. Die Höhe hängt hier von Ihrem Einkommen ab.

Das sagt der Anwalt

MIMIKAMARechtsanwalt Jun von Jun-IT warnt vor privaten Fahndungsaufrufen: Man muss zwischen zwei Szenarien unterscheiden: 1. Sind die Tatsachenbehauptungen allesamt bis in jedes Detail wahr und für den Poster beweisbar? Dann haben wir keine üble Nachrede, jedoch eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten einerseits durch die Nennung eines Namens und Pseudonyms, vor allem aber durch die Verbreitung seines Fotos im Zusammenhang mit einem hoch emotionalen Vorwurf. Die abgebildete Person müsste der Verbreitung in dieser Form zugestimmt haben. Teilen stellt eine Verbreitung dar und löst damit eine Haftung des teilenden Users aus.

Und Szenario 2: Angenommen die Tatsachen sind nicht alle wahr. Hier kann sich jeder User nach § 186 StGB wegen Übler Nachrede strafbar machen, wenn er eine solche Tatsachenbehauptung verbreitet. Es kommt also nicht darauf an, dass man sich die Tatsachen selbst als wahr behauptet, wenn man an der Verbreitung ohne Distanzierung mitwirkt.

Auch Kommentare können teilweise den Aufruf zu Straftaten und Beleidigungen enthalten. Der Postende User muss nach Kenntniserlangung durch Löschungen tätig werden. Wer einen anderen öffentlich einer Gewalttat an Menschen oder Tieren bezichtigt, erzeugt damit regelmäßig heftig Reaktionen und kann einen Betroffenen erheblichen Schaden zuführen, was in manchen Fällen von Kommentatoren oder Postenden sogar beabsichtigt ist. Für die Verbreiter kann das juristisch zu empfindlichen Schmerzensgeldansprüchen und Strafbarkeiten führen, wenn sich der Betroffene dagegen wehrt.
Wer solche Behauptungen in Bezug auf einen anderen aufstellt, sollte möglichst vorher stichhaltige Beweise und eidesstattliche Erklärungen dafür haben, dass die Darstellung richtig ist. Von der Verbreitung fremder Bildnisse sollte man aber immer absehen.


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