40 unzulässige Klauseln in den PSN-Nutzungsbedingungen – Ein Klage-Wettrennen

Das Oberlandesgericht Wien stellte in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil 40 unzulässigen Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Playstation Network (PSN) fest – doch diese wurden mittlerweile wieder geändert.

Autor: Ralf Nowotny

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Ganze 40 unzulässige Klauseln in den Nutzungsbedingungen des PSN – das sind schon eine ganze Menge, und nicht zum ersten Mal wird Sony deshalb abgemahnt. Was dem Konzern jedoch zuvorkommt, ist die schleppende Gründlichkeit der Gerichte, denn wenige Monate nach der Zurückweisung einer Berufung wurden die Nutzungsbedingungen geändert und teilweise verbessert – eine neue Klage wird wahrscheinlich nötig sein.

Die Vorgeschichte

Am 1. Oktober 2017 aktualisierte Sony die Nutzungsbedingungen des PSN (siehe HIER). Darin finden sich viele Klauseln, die rechtlich mehr als zweifelhaft sind, weswegen Sony im September 2018 von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt wurde (siehe HIER).

Beispielsweise steht bzw. stand in den Nutzungsbedingungen, dass Sony das PSN-Guthaben nach Ablauf von 24 Monaten einfach löschen kann, wenn es nicht genutzt wurde. Ebenfalls kritisiert wurde die volle Haftung der Eltern für alle verursachten Kosten (für Spiele oder Ingame-Käufe) der minderjährigen Kinder – obwohl diese rein rechtlich nur beschränkt geschäftsfähig sind.

Das gesetzliche Widerrufsrecht wird in den Nutzungsbedingungen ebenfalls umgangen: Sobald man einen Download startet, gibt es keine Chance mehr auf einen Widerruf, darauf wird aber vor Beginn des Downloads nicht hingewiesen.

Da Sony jedoch nicht reagierte, klagte im Jahr 2019 daraufhin der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen den Konzern. Die Zustellung der Klage am 13. August 2019 wurde jedoch von Sony nicht angenommen, da sie nicht in einer Sprache verfasst wurde, die sie verstehen – obwohl Sony international tätig ist und auch viele deutschsprachige Kunden hat.

Im März 2020 (siehe HIER) wurde Sonys Berufung zurückgewiesen, die Klage des VKI blieb damit bestehen.

Die beklagten PSN-Nutzungsbedingungen

Ganze 40 Klauseln der zu diesem Zeitpunkt (also Anfang 2020) gültigen Nutzungsbedingungen wurden nun in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Wien für unzulässig erklärt (siehe HIER). Neben den oben genannten Punkten (Löschung des Guthabens nach 24 Monaten, volle Haftung der Eltern) wurde beispielsweise auch das Verbot der Übertragung von PSN‑Guthaben und die automatische Umwandlung eines kostenloses in ein kostenpflichtiges Abonnement kritisiert.

Da andere Spieleplattformen und Online-Dienste ähnliche Klauseln in ihren Nutzungsbedingungen haben, dürfte das Urteil nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen, europäischen Ländern richtungsweisend sein.

Sony kam dem Urteil zuvor

Wie oben erwähnt, ging die Klage gegen die zu den damals gültigen Nutzungsbedingungen (siehe HIER), dort finden sich auch alle in der Klage (siehe HIER) angesprochenen Klauseln. Doch wer sich die jetzigen Nutzungsbedingungen (siehe HIER) ansieht, wird verwundert sein, denn diese sind ganz anders gegliedert und wurden umformuliert.

So wurde beispielsweise die Klausel „6. (ix) Sie müssen die Ihrem PSN-Guthaben hinzugefügten Beträge innerhalb von 24 Monaten verwenden.“ verschoben und geändert in „18,2. Ab dem Zeitpunkt der Aufladung ist Ihr Guthaben 36 Monate gültig.“. Es wurden also nur 12 Monate angehängt, doch unzulässig ist diese Klausel immer noch!

Sony griff somit dem Urteil einfach zuvor: Nachdem im März 2020 ihre Berufung abgelehnt wurde, änderten sie im Oktober 2020 die Nutzungsbedingungen vollständig – selbst wenn die Klage rechtskräftig wird, betrifft sie Nutzungsbedingungen, die gar nicht mehr gültig sind.

Nun steht die Frage offen, ob das aktuelle Urteil sinngemäß auf die neuen Nutzungsbedingungen umgelegt werden kann oder aufgrund der Änderungen neu formuliert werden muss. Eine Umlegung ist eher unwahrscheinlich, da in den neuen Nutzungsbedingungen beispielsweise das vorher kritisierte, nicht vorhandene Widerrufsrecht nun deutlich formuliert wurde.

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