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Mimikama: Wahrheit

Zumindest das Bußgeld ist kein Fake: Grundsätzlich ist das LADEN des Gerätes nicht verboten. Problematisch: wer sein Mobiltelefon bei laufendem Motor in die Hand nimmt, UM es an das Ladekabel anzuschließen, der kann mit einem Bußgeld bestraft werden.

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Handy laden während der Fahrt verboten?

Klar, mit dem Handy während der Fahrt telefonieren ist für den Fahrzeugführer untersagt, wissen wir Alle. Das wird mit einem Bußgeld von 60€ geahndet, auch soweit bekannt.

Gut, die meisten wissen, was so zum „verbotswidrigen Benutzen eines Mobiltelefons“ gehört, aber Laden wird doch wohl erlaubt sein. Nein, auch damit begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Jede Tätigkeit zu der man das Mobiltelefon in die Hand nehmen, also aufnehmen oder halten, muss, ist verboten. Dazu gehört eben auch das Anschließen zum Laden.

Eine entsprechende Entscheidung traf das OLG Oldenburg am 7.12.2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 290/15). Das OLG hatte darin einen LKW Fahrer zur Zahlung der 60€ verurteilt.

Der Mann war auf der Autobahn unterwegs und wurde von der Polizei dabei beobachtet, wie er sein Handy in der Hand hielt.

Er wurde zu einem Bußgeld in Höhe von 60 € verdonnert, dagegen ging er vor, schließlich wollte er nur sein Handy zum Laden anschließen und nicht telefonieren. Bereits das Amtsgericht Oldenburg erkannte darin eine verbotswidrige Handlung und bestätigte die Geldbuße.

Das nahm der Fahrer so nicht hin und zog vor das OLG, welches aber die Rechtsauffassung des Amtsgerichtes teilte und das Urteil bestätigte. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, verboten ist, „wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss“ (§ 23 Abs. 1a StVO).

Also ist auch das Anschließen eines Handys an das Ladeadapter eine entsprechend verbotswidrige Handlung, der Fahrer soll ja beide Hände für das Fahren frei haben.

Es seinen also alle Bedienfunktionen, etwa die Funktion als Navigationsgerät, oder das Versenden von SMS, verboten, also auch alle Tätigkeiten „zur Vorbereitung der Nutzung“ und dazu gehört eben auch das Anschließen zum Laden.

Quellen:
http://www.advopedia.at
https://anwaltauskunft.de/

Autor: Jens H., mimikama.org


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