Die Verbraucherzentrale NRW hat Tipps parat, wie Menschen, die durch Kontopfändungen einem mageren Weihnachtsfest entgegenblicken, doch noch ein Notgroschen übrig bleibt.

Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit:

Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei – aber nur auf Antrag.

„Den Schutz für das Weihnachtsgeld gibt es nur auf einem Pfändungsschutz-Konto (P-Konto)“,

weiß die Verbraucherzentrale NRW.

„Doch auch wer ein P-Konto führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern“,

warnt die Verbraucherzentrale NRW vor vorweihnachtlicher Sorglosigkeit. P-Konto-Inhabern rät sie dringend, beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z.B. bei einer Pfändung durch das Finanzamt) einen Antrag auf Schutz dieser außerplanmäßigen Zahlung zu stellen.

„Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich nichts mehr retten“,

gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:

  • Automatischer Schutz:
    Beim P-Konto läuft in Sachen Pfändungsschutz eigentlich (fast) alles automatisch. Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Sockelbetrag von 1.073,88 Euro immer geschützt – zuzüglich weiterer Freibeträge für Unterhaltsverpflichtungen und bestimmter anderer gesetzlich geschützter Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld. Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamts/Jobcenters oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt.
  • Schutz nur auf Antrag:
    Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, sind unpfändbar (§ 850 a Zivilprozessordnung). Das Weihnachtsgeld lässt sich jedoch nicht wie die geschützten Geldeingänge bescheinigen, sondern die Freigabe muss umgehend beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle, die den Pfändungsbeschluss ausgestellt hat, separat beantragt werden.

Einen Musterbrief hierzu findet man auf der Webseite der Verbraucherzentrale oder in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW


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