Sechs Monate Gefängnis für Angreifer auf Polizisten in Australien?
Zurzeit erreichen uns viele Anfragen zu einem australischen Gesetz, dass für Angriffe auf Polizisten, Rettungssanitäter und Feuerwehr eine sechsmonatige Gefängnisstrafe vorsieht.
Geteilt wird hierbei oft ein abfotografierter Artikel aus einer Tageszeitung:
„Tun wir genug für unsere Polizei?
Wer in Australien einen Polizisten, Rettungssanitäter oder Feuerwehrmann bei der Ausübung seines Dienstes aktiv berührt, bekommt unweigerlich sechs Monate Gefängnis. Die Richter haben dabei keinerlei Ermessensspielraum und dürfen keine Bewährung geben.“
Auch jenes Bild verbreitet sich in diesem Zusammenhang:
Was genau steht im Gesetz?
Der Crimes Act 1958 (Vic)(Kriminalgesetz Victoria) sieht vor, dass ein Opfer einer Straftat eine Rettungskraft war, es der Kategorie Eins zuzuordnen ist. Bei dieser Zuordnung muss das Gericht das Strafmaß nach Abschnitt zwei des Parts 3 des Sentencing Act 1991 (Vic) (Strafgesetz Victoria) urteilen. Unter Section 10AA (Paragraph 10AA) sind die Strafen gegen Assaulting, etc. emergency workers, custodial officers and youth justice custodial workers on duty aufgelistet [Anm. Unter emergency workers werden Sanitäter, Polizisten und Feuerwehr gefasst]. Dort steht unter Paragraph 10AA(4):
“In sentencing an offender (whether on appeal or otherwise) for an offence against section 18 of the Crimes Act 1958 committed against an emergency worker on duty, a custodial officer on duty or a youth justice custodial worker on duty, a court must impose a term of imprisonment of not less than 6 months unless the court finds under section 10A that a special reason exists.”
Auf Deutsch:
“Bei der Verurteilung eins Straftäters (ob im Berufungsverfahren oder anderweitig) für eine Straftat gegen Abschnitt 18 des Kriminalgesetzes 1958, begangen gegen Rettungsdienstmitarbeiter im Dienst, Strafvollzugsbeamten im Dienst und Jugendstrafvollzugsbeamten im Dienst, muss das Gericht eine Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten verhängen, außer das Gericht findet, dass besondere Gründe unter Paragraph 10A vorliegen.“
Unter Abschnitt 18 fallen vorsätzliche, als auch fahrlässig verursachte Verletzungen (ausgenommen schwere Verletzungen, die unter Abschnitt 16 und 17 fallen). Die angesprochenen Gründe beziehen sich u.a. auf Geisteskrankheiten oder Drogeneinfluss. Zurzeit wird aber über eine Gesetzesverschärfung diskutiert, welche die besonderen Gründe verschärfen soll, da es in letzter Zeit vermehrt zu Angriffen kam auf Rettungspersonal kam. So soll z.B. das Alter des Straftäters (sollte er oder sie zwischen 18 und 21 sein) nicht mehr unter Paragraph 10A fallen.
Was heißt das jetzt?
Der Zeitungsartikel schreibt nur die halbe Wahrheit. Ja, es gibt eine sechsmonatige Mindestfreiheitsstrafe, ABER: diese greift bei Verletzungen und nicht bei „aktivem Berühren“ (was auch immer das heißen soll), außerdem können mildernde Gründe vorliegen (z.B. Geisteskrankheiten), wie es auch das deutsche Gesetz vorsieht.
Nachlesen könnt ihr die Gesetze hier:
Crimes Act 1958
Sentencing Act 1991
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