Warum die obere Ecke der Stimmzettel abgeschnitten ist

Ein alter Mythos zur Briefwahl wird erneut verbreitet: Sind Stimmzettel mit abgeschnittener Ecke ungültig?

Die Behauptung

Briefwahl-Stimmzettel seien ungültig, wenn die obere rechte Ecke abgeschnitten ist. Dokumente wie Reisepässe oder Führerscheine würden ebenfalls ungültig, wenn sie beschädigt oder gelocht sind.

Falsch

Falsch. Stimmzettel mit abgeschnittener Ecke sind weiterhin gültig. Die Aussparung ist gesetzlich vorgeschrieben, um sehbehinderten Menschen die Verwendung von Wahlschablonen zu erleichtern. Ausweise hingegen werden durch Lochungen oder Beschädigungen tatsächlich ungültig.

Kurze Faktenübersicht:

  • Abgeschnittene Ecke bei Stimmzetteln: Die Aussparung hilft sehbehinderten Menschen, die Stimmzettel korrekt in Wahlschablonen einzulegen.
  • Gesetzliche Grundlage: Paragraf 45 der Bundeswahlordnung schreibt vor, dass die obere rechte Ecke gelocht oder abgeschnitten wird.
  • Falscher Vergleich zu Ausweisdokumenten: Im Gegensatz zu Stimmzetteln verlieren Reisepässe oder Ausweise bei Beschädigungen oder Lochungen tatsächlich ihre Gültigkeit.
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Manipulationsvorwürfe vor der Bundestagswahl 2025

Kaum steht eine Wahl an, werden wieder Gerüchte und Falschbehauptungen zur Sicherheit der Briefwahl laut. Besonders in sozialen Netzwerken wie X häufen sich Posts, die Misstrauen säen sollen.

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Diesmal kursiert ein Video, in dem ein Mann behauptet, Stimmzettel mit abgeschnittener Ecke seien ungültig. Er zieht Parallelen zu beschädigten Dokumenten wie Führerscheinen oder Ausweisen, die durch Einschnitte oder Lochungen tatsächlich ungültig würden.

Falsche Behauptung mit fragwürdigen „Beweisen“

Im Video zeigt der Mann Briefwahlunterlagen und betont, dass „alle Wahlen ungültig“ seien, wenn die Stimmzettel eine abgeschnittene Ecke hätten.

Screenshot aus dem Video
Screenshot aus dem Video
Warum die obere Ecke der Stimmzettel abgeschnitten ist – mimikama.org
Screenshot aus dem Video

Doch warum sind die Ecken der Stimmzettel überhaupt abgeschnitten?

Gesetzliche Grundlage: Warum die Ecke fehlt

Bereits seit Jahren ist in Paragraf 45 der Bundeswahlordnung geregelt, dass Stimmzettel an der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten werden müssen. Diese Maßnahme erleichtert es sehbehinderten Menschen, ihre Stimme abzugeben. Mit einer Wahlschablone können sie den Stimmzettel korrekt einlegen und ausfüllen. Dies gilt sowohl für die Briefwahl als auch für die Stimmabgabe vor Ort.

Die fehlende Ecke hat somit einen ganz praktischen Nutzen und beeinträchtigt in keiner Weise die Gültigkeit bei der Wahl.

Vergleiche zu beschädigten Dokumenten sind irreführend

Der Vergleich mit Ausweisdokumenten ist ebenfalls nicht stichhaltig. Während beschädigte oder gelochte Ausweise tatsächlich ihre Gültigkeit verlieren, gelten für Stimmzettel andere Regelungen. Diese sind bewusst so gestaltet, dass sie inklusiv für alle Wählerinnen und Wähler sind – unabhängig von möglichen Beeinträchtigungen. Die abgeschnittene Ecke dient hier der Barrierefreiheit, nicht der Ungültigmachung.

Warum solche Falschinformationen gefährlich sind

Falschbehauptungen wie diese sind kein neues Phänomen. Bereits vor der Bundestagswahl 2021 wurden ähnliche Mythen verbreitet, um Zweifel an der Sicherheit von Wahlen zu schüren. Solche Behauptungen können dazu führen, dass Menschen ihr Vertrauen in das Wahlsystem verlieren oder sogar von der Wahl fernbleiben. Doch gerade bei einem so sensiblen Thema wie Wahlen ist es wichtig, Falschinformationen klarzustellen und für Transparenz zu sorgen.

Die Realität ist: Briefwahl und Urnenwahl sind in Deutschland durch klare gesetzliche Vorgaben abgesichert.

Fazit

Die Behauptung, dass Wahlzettel mit einer abgeschnittenen Ecke ungültig seien, ist schlichtweg falsch. Die Aussparung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme, um Menschen mit Sehbehinderung zu unterstützen. Wer solche falschen Informationen verbreitet, trägt nicht zur Transparenz, sondern zur Verunsicherung bei.

Merke: Stimmzettel mit einer abgeschnittenen Ecke sind zu 100 % gültig.

Quellen:
Bundeswahlordnung (BWO), § 45: In § 45 Absatz 2 der Bundeswahlordnung ist festgelegt: „Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.“
gesetze-im-internet.de
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Die Bundeswahlleiterin: Auf der offiziellen Website der Bundeswahlleiterin wird erklärt, dass blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und ohne Hilfe einer Vertrauensperson abgeben können. Diese Schablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben.
bundeswahlleiterin.de
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Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV): Der DBSV informiert darüber, dass blinde und sehbehinderte Menschen mit Hilfe von Wahlschablonen und dazugehörigen Audio-CDs selbstständig und geheim wählen können. Diese Materialien werden vor der Wahl zur Verfügung gestellt.
dbsv.org

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MIMIKAMA · FAKTENCHECK

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