Wie weit dürfen Fahrgäste gehen, wie weit dürfen Busfahrer gehen? Da gibt es zum einen klare juristische Grenzen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch gefühlte Grenzen, bzw. auch die Frage, wie sich Angestellte im öffentlichen Verkehrsbetrieben im Zweifel schützen können.
Am frühen Montagabend des 15.08.2016, gegen 18.50 Uhr, wurde die örtliche Polizei von Zeugen zur Bushaltestelle „Langenfelder Rathaus“, an der Theodor-Heuss-Straße in Langenfeld gerufen, weil es dort unmittelbar zuvor zu wechselseitigen Körperverletzungen im Streit zwischen einem Busfahrer und einer kleineren Personengruppe gekommen war.
Der WDR hat dazu ein Video online.
Der 56-jährige Fahrer eines Busses der Linie 791 hatte der Personengruppe, die aus drei Männern, einer Frau und zwei Kindern bestand, die Mitfahrt im Bus verweigert, da die Erwachsenen im Alter zwischen 22 und 38 Jahren einen deutlich alkoholisierten Eindruck machten und zudem sowohl geöffnete, als auch weitere verschlossene Bierflaschen mitführten. Es entwickelte sich ein zunächst verbaler Streit, der dann sehr schnell so weit eskalierte, dass der Busfahrer bespuckt wurde und sich von der insgesamt aggressiv auftretenden Personengruppe so bedrängt und angegriffen fühlte, dass er ein mitgeführtes Reizstoffsprühgerät einsetzte. Ein 22-jähriger Mann aus der Gruppe schlug daraufhin mit einem mitgeführten Jutebeutel auf den Busfahrer ein. Der mit Bierflaschen gefüllte Beutel traf den 56-Jährigen am Kopf, der dadurch nicht unerheblich verletzt wurde.
(4) Die vorliegenden Beförderungsbedingungen können durch einzelne oder mehrere Verkehrsunternehmen um ein Alkoholkonsumverbot ergänzt werden. Weiterführende Bestimmungen auf Grundlage des jeweiligen Hausrechts (z. B. Ess- und Trinkverbote) bleiben von diesen Beförderungsbedingungen unberührt. [Auszug aus dem VRR-Handbuch für Tarif und Vertrieb Teil A Beförderungsbedingungen NRW, Absatz 3.2 (4)]
Der angeforderte Rettungsdienst der Langenfelder Feuerwehr brachte den Busfahrer zur ärztlichen Behandlung in eine Düsseldorfer Klinik. Auch Mitglieder der Personengruppe, die vom Reizstoff verletzt worden waren, bedurften medizinischer Versorgung und ärztlicher Betreuung.
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Personal. Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. [Auszug aus dem VRR-Handbuch für Tarif und Vertrieb Teil A Beförderungsbedingungen NRW, Absatz 4 (3)]
Die Langenfelder Polizei stellte am Tatort das nach dem Waffengesetz verbotene Reizstoffsprühgerät, wie auch den Jutebeutel mit mehreren, zum Teil zerbrochenen Bierflaschen sicher. Personalien und Erstaussagen von Zeugen, die zur Tatzeit Mitfahrer im Bus waren, wurden aufgenommen. Die Ermittlungen im eingeleiteten Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzungen dauern weiterhin an, wichtige Vernehmungen zu den genauen Abläufen und Hintergründen des Vorfalles stehen noch aus. Sachdienliche Angaben und Hinweise von bisher noch unbekannten Zeugen nimmt die Polizei in Langenfeld, Telefon 02173 / 288-6510, daher auch weiterhin jederzeit entgegen.
via Pressemeldung Polizei, Eingeschoben Auszüge aus dem VRR-Handbuch für Tarif und Vertrieb für NRW
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