In Stuttgart wurde ein Mann mit einem Schwert auf offener Straße getötet. Anwohner filmten die Tat und stellten die Videos ins Netz. Ist das erlaubt?

Als das erste Video mit dem Mord in sozialen Medien kursierte, bekamen wir Anfragen, ob es echt sei. Nur wenig später wurde auch die offizielle Pressemeldung der Polizei veröffentlicht, das Video ging mit Bildern daraus durch die Medien, andere Medien wiederum zeigten das Video in voller Länge und unverpixelt.

Ersteller solcher Videos freuen sich: Es sind diese „15 Minuten Ruhm„, die Andy Warhol 1968 jedem zukünftigen Menschen prophezeite. Jeder möchte einmal berühmt sein, doch die Meisten würden es nicht länger als eine Viertelstunde durchhalten. Ersteller solcher Videos und besonders die Menschen, die darauf zu sehen sind,  bleiben aber oftmals noch mehrere Jahre unfreiwillig berühmt.

Exakt diesen Ruhm ernten nun der Täter auf dem Stuttgart-Video, aber auch die Person hinter der Handykamera. „Ich war es, die das Video anfertigte„, wird sie noch jahrelang sagen können, gefolgt von den Likes und Shares, die sie damals für das Video bekam. Und das ist die Währung der „Berühmtheit“: Likes und Shares!

Es stellen sich aber auch noch andere wichtige Fragen:
Darf man solche Videos überhaupt erstellen? Darf man sie wirklich teilen? Verstößt man damit gegen irgendein Gesetz? Gehört das Teilen solcher Videos nicht zur persönlichen Freiheit? Oder beschränkt man damit die Freiheit anderer Personen?

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Die Bitte der Polizei

Die Polizei Stuttgart bittet auf Facebook darum, solche Gewaltvideos nicht zu teilen, und nennt dazu auch gute Gründe:

https://www.facebook.com/PolizeiStuttgart/photos/rpp.331634416863812/2856499787710583/?type=3&theater

+++ ?‍♀ Unsere eindringliche Bitte: Teilt keine Gewaltvideos ?‍♂ +++

? Gestern Abend kam es im Stuttgarter Süden zu einem Tötungsdelikt auf offener Straße. Videoaufnahmen, die Zeugen von dieser entsetzlichen Tat angefertigt haben, kursier(t)en seither im Internet.

? Wir bitten Euch eindringlich: Veröffentlicht und teilt solch gewalttätige Darstellungen nicht!

Zum Einen können Kinder und Jugendliche eventuell ungehindert auf diese traumatisierenden Inhalte zugreifen. Zum Anderen könnt ihr euch möglicherweise gemäß §131 StGB oder §201a StGB strafbar machen.

Davon zu unterscheiden ist die Meldung solcher Inhalte und auch deren Weiterleiten an die Polizei. Dies ist natürlich jederzeit möglich und Courage und Engagement der Bevölkerung tragen einen wertvollen Teil zum Gelingen unserer Arbeit bei.

Wir danken Euch für Euer Verständnis und Eure Mithilfe!

Eure #Polizei#Stuttgart

Der SWR verwendete die Videos nicht

In dem Video des SWR über die Tat und die kursierenden Videos äußert sich auch Christoph Kehlbach von der Fachredaktion „Recht und Justiz“ zu der möglichen Strafbarkeit der Erstellung und Verbreitung von Gewaltvideos:

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.swr.de zu laden.

Inhalt laden

„Es ist nach deutschem Recht strafbar, solche Handlungen zu filmen oder zu veröffentlichen, und es ist auch strafbar, so etwas weiter zu verbreiten.
Bei Aufnahmen, bei denen man nicht genau sieht, wie das Opfer getötet wird, weil beispielsweise das Auto dazwischensteht, könnte es rechtlich anders sein.“

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft Stuttgarts sind derzeit dabei, die Löschungen der Videos in sozialen Medien zu beantragen.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat zudem einen sogenannten Prüfvorgang angestoßen, welcher sich gegen die Personen richtet, die Videos von der Tat veröffentlicht haben, da es sich möglicherweise um einen Verstoß gegen § 201 a „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ handele, wie der SWR berichtet.

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Was ist nun erlaubt, was ist verboten?

Wie oben erwähnt, ist es nach deutschem Recht strafbar, solche Aufnahmen anzufertigen und zu verbreiten.
Nun kommt es allerdings doch oftmals vor, dass solche Zufallsaufnahmen einer Straftat angefertigt werden. Vor kurzem erst fragte die Polizei nach dem Mordversuch an einem Eriträer in Wächtersbach öffentlich, ob jemand Zeuge dieser Tat war, um diese Aufnahmen der Polizei zur Verfügung zu stellen.

In solchen Fällen muss man nicht mit einer Strafverfolgung rechnen, wenn man ein Video nur aufgenommen, aber nicht verbreitet hat, dies ist dann also kein versteckter „Honeypot“ der Polizei, sondern eine tatsächliche Anfrage um Mithilfe bei der Ermittlung des Tathergangs.

Verboten ist allerdings eindeutig das Veröffentlichen und Verbreiten solcher Aufnahmen!
Um es deutlich zu machen:

Auch das Teilen solcher Videos kann unter Umständen strafbar sein!

Dabei geht es vor allen Dingen um den Opferschutz, betont SWR 3. Die Videos, in denen das Opfer nicht zu sehen ist, sind möglicherweise rechtlich anders zu bewerten.

Auch vom Liken und Kommentieren solcher Videos ist abzuraten, da der Facebook-Algorithmus eigentlich nur erkennt, dass es anscheinend beliebt ist und die Reichweite des Videos erhöht.

Fazit

Es ist schon furchtbar genug, selbst Zeuge einer solchen Tat zu sein. Durch das Erstellen und Verbreiten solcher Videos macht man alle Nutzer, die das Video nun sehen, ebenfalls zu Zeugen. Oftmals wird dabei das Persönlichkeitsrecht des Opfers mit Füßen getreten, beispielsweise wird ein Mädchen noch jahrelang sehen, wie es von anderen Jugendlichen zusammengeschlagen wurde, Trauma inklusive.

Viele Nutzer interessiert dies nicht, solche Videos werden immer und immer wieder neu hochgeladen und verteilt, auch gerne von Facebook-Seiten, denen es nur um Likes und Shares geht. „Was kümmert mich das Leid eines Opfers, wenn ich doch Likes dafür bekomme?

Deshalb appellieren wir an euch:
Seid nicht wie viele andere Nutzer. Denkt nach, bevor ihr solche Videos teilt. Denkt erst an die möglichen Folgen für euch, für die Beteiligten in einem Gewaltvideo. Denkt nach, ob es die Likes wirklich wert ist.
Denkt Mimikama.

Artikelbild: Shutterstock / Von diy13


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