Warnung vor missbräuchlichen Inkassoschreiben!

Autor: Tom Wannenmacher


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Was tun bei Inkasso-Schreiben? Verbraucherzentrale Sachsen rät zu genauer Prüfung

Was tun bei Inkasso-Schreiben?

Wer ein Schreiben eines Inkassobüros in seinem Briefkasten findet, den packt zunächst erst einmal das schlechte Gewissen. „Viele Verbraucherinnen und Verbraucher denken als erstes, sie hätten eine Rechnung übersehen oder im Internet ein falsches Häkchen gesetzt.“ sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Doch allein aus einem solchen Schreiben resultiert noch lange kein Zahlungsanspruch. Dies ist ein verbreiteter Irrglaube.“

Leider kursieren auch immer wieder eine Reihe von missbräuchlichen Inkassoschreiben.

Deshalb sollte man genau prüfen, ob eine berechtigte Forderung geltend gemacht wird.

Dies beginnt bei der Recherche in den eigenen Unterlagen. Es gilt herauszufinden, ob mit dem Unternehmen, welches das Inkassobüro eingeschaltet hat, überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde.

Wenn ein Telefonanbieter Geld fordert, bei dem man überhaupt kein Kunde ist, sollten die Alarmglocken klingeln. Auch wenn sich die Kontoverbindung, auf welche die Zahlung erfolgen soll, im Ausland befindet, ist oft etwas faul. Man erkennt dies daran, dass die IBAN nicht mit „DE“ (Deutschland) beginnt, sondern mit anderen Buchstaben.

Oft hilft auch die Internetsuche nach dem Namen des Unternehmens oder des Inkassobüros.

Wenn man dabei auf Warnungen anderer Betroffener stößt, ist dies ein wichtiges Indiz für eine Missbräuchlichkeit.

Seriöse Inkassoschreiben erkennt man daran, dass sie per Post kommen und das Inkassobüro die seit November 2014 geltenden Pflichtangaben erfüllt.

Dazu zählen beispielsweise

  • der Name und die Firma
  • des Auftragsgebers,
  • der Vertragsgegenstand und
  • das Datum des Vertragsschlusses.

Darüber hinaus müssen genaue Angaben zur Vergütung und Verzinsung gemacht werden.

Auf Nachfrage müssen außerdem unter anderem die ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers und die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses mitgeteilt werden.

„Ein besonderes Augenmerk sollten Verbraucherinnen und Verbraucher auf die geltend gemachten Inkassogebühren legen“, rät Hummel. „An dieser Stelle wird oft getrickst, obwohl es dazu strenge gesetzliche Vorgaben gibt.

Mahngebühren des Auftraggebers selbst dürfen 2,50 Euro in der Regel nicht überschreiten, das Inkassobüro selbst darf z. B. bei einer Forderungshöhe von bis zu 300 Euro maximal 83,54 Euro Inkassogebühren verlangen.“


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