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“Hallo, ich wollte wissen, ob da was dran ist. Habe nirgends etwas gefunden”

So beginnt die Anfrage eines Nutzers, der nicht glauben kann, was er gesehen hat. Es geht um den Artikel: Ein heimlich gedrehtes Video zeigt Küken-Sterben.

Viele Menschen empfinden solches Bildmaterial als verstörend, sodass sie einfach nicht glauben wollen, dass “es so etwas” wirklich gibt.

Darf man Küken vergasen? Darf man ihnen die Schnäbel kürzen?

Faktencheck

Dass die Massentierhaltung nicht lustig ist, bedarf an dieser Stelle wohl keiner detailreichen Erläuterung mehr. Die moderne Geflügelzucht stellt keine Ausnahme dar, auch wenn laufend an besseren Bedingungen gearbeitet wird. Das Video zeigt echte Aufnahmen. Ein Fake liegt hier nicht vor.

  • Eintagsküken töten

Auch auf ZDF WISO wurde der Beitrag gezeigt. ZDF hatte im Zusammenhang mit der Vergasung von weiblichen Küken die zuständige Aufsichtsbehörde, den Landkreis Freising, informiert. Dieser antwortete:

“Sollte der Vorwurf der Wahrheit entsprechen, dann liegt hier ein Straftatbestand vor.
Daher haben wir die Staatsanwaltschaft von dem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.”

Es wird also ermittelt, ob hier tatsächlich das Tierschutzgesetz gebrochen wurde.

Die Themen “Töten von Eintagsküken” und “Bessere Haltungsbedingungen für Geflügel” sind seit einigen Jahren Bestandteil der Medien. Das Verbraucherschutzministerium und das Land NRW hatten im Zeitraum von 2013 bis 2015 zunächst im Bundesrat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Tierschutzgesetzes eingereicht, um das Töten von Küken aus wirtschaftlichen Gründen zu verbieten. Dieser wurde vom Bundesrat am 25. September 2015 mit großer Mehrheit angenommen und dem Bundestag übergeben. Am 17. März 2016 wurde der Antrag abgelehnt:

Den Erlass, das Töten der Eintagsküken zu verbieten, hatte das Verbraucherschutzministerium NRW im September 2013 mit Bezug auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) ausgegeben und dabei eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2015 gesetzt. Am 20. Mai 2016 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Grundsatzurteil diesen Erlass gekippt.

Das OVG entschied, dass das Töten der männlichen Eintagsküken direkt nach dem Schlupf nicht gegen das Tierschutzgesetz verstoße. Das Tierschutzgesetz erlaube das Töten von Tieren, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliege. Das Gericht befand, ein vernünftiger Grund liege vor, da die Aufzucht der männlichen Küken mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. In der Urteilsbegründung heißt es: Die Tötung der Küken sei „daher Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch“.

Da eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen wurde, haben die Kreise Gütersloh und Paderborn auf Veranlassung des NRW-Umweltministeriums im August 2016 Beschwerde eingelegt. Im Januar 2017 wurde bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Revision zugelassen hat.
Verbraucherzentrale

Das Töten von männlichen Küken ist demnach legal und darf auch weiterhin praktiziert werden. Aber wie geht es weiter? Einer Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministerium (BMEL) aus dem Jahre 2017 zufolge, werden Alternativen zur Tötung von männlichen Küken entwickelt.

So heißt es:

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) fördert mit hoher Priorität im Rahmen seiner Initiative „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ die Weiterentwicklung der „In Ovo-Geschlechtsbestimmung“.

Ziel des Forschungsprojekts ist es, neue Methoden und Verfahren zu entwickeln, die geeignet sind, bei befruchteten Hühnereiern das Geschlecht bereits frühzeitig im Ei zu erkennen. Eier, aus denen sich männliche Küken entwickeln, können daraufhin aussortiert werden. Ein Ausschlüpfen und anschließendes Töten männlicher Küken kann so von vornherein verhindert werden …

… Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zum Ziel, das routinemäßige Töten dieser sogenannten Eintagsküken zu beenden. Stattdessen soll bevor die Küken schlüpfen überprüft werden, ob aus dem Ei ein weibliches oder männliches Tier hervorgehen würde. Wenn diese Unterscheidung gelingt, können die Legehennen ausgebrütet werden, während auf das Ausbrüten der Hähne verzichtet wird. Diese Eier könnten stattdessen beispielsweise als Futtermittel genutzt werden.

Sobald den Brütereien für die Geschlechtsbestimmung und Sortierung der Eier ein praxistaugliches Verfahren zur Verfügung steht, gibt es für das Töten der männlichen Küken keine gesetzliche Rechtfertigung mehr.

Dieses Thema ist noch immer aktuell in den Medien.

  • Schnabelkürzen

Das Kürzen der Schnabelspitze bei Küken ist ebenfalls im Tierschutzgesetz geregelt und zwar unter “§ 6 (Amputation)”.

4 Zu § 6 (Amputation)
4.1 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr.
1 4.1.1 Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auf Antrag Tierhaltern erteilen, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen. Tierhalter sind auch Brütereien, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an den künftigen Tierhalter erfolgt.

4.1.2 Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit des Schnabelkürzens dann gegeben, wenn bekannte, für Federpicken und Kannibalismus (mit) ursächliche Faktoren soweit wie möglich ausgeschlossen worden sind, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieses Verhaltens und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht begegnet werden kann. Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit) ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist; die einschlägigen Empfehlungen des Bundes und der Länder können hierfür als Orientierungshilfe dienen. Die einschlägigen Empfehlungen des Europarates sind zu beachten. Sind Tiere dazu bestimmt, als Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten zu werden, ist das Schnabelkürzen verboten.

4.1.3 Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs erfolgt durch den Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde durch eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der künftige Tierhalter anwendet, um die bekannten Ursachen von Federpikken und Kannibalismus in der Tierhaltung weitestgehend auszuschließen. Die zuständige Behörde kann hiervon abweichend eine schriftliche Erklärung des künftigen Tierhalters verlangen, aus der hervorgeht, dass die Haltung der Tiere an den von ihr anerkannten Anforderungen ausgerichtet und das Schnabelkürzen dennoch unerlässlich ist. (D 2.1) 5 32. Erg. Ist der Antragsteller nicht der künftige Tierhalter, sondern zum Beispiel die Brüterei ist die Erlaubnis unter der Auflage zu erteilen, dass sich der Antragsteller in der oben beschriebenen Weise vom Vorliegen der genannten Voraussetzungen vergewissert und der Behörde auf Verlangen die betreffenden Unterlagen des künftigen Tierhalters vorlegt und diese plausibel sind. Der Antrag hat ferner Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens und den Kenntnissen und Fähigkeiten der durchführenden Personen zu enthalten.

4.1.4 Die Erlaubnis ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen.

4.1.5 In den Erlaubnisbescheid sind Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Eingriffe aufzunehmen, insbesondere über zulässige Methoden und das zulässige Höchstalter der Tiere, an denen Eingriffe vorgenommen werden dürfen.
LMU

Die Schnäbel wurden also gekürzt, um Federpicken und Kannibalismus unter den Hühnern zu verhindern. Dabei handelte sich um eine Verhaltensstörung, die von sehr vielen Faktoren abhängt. Nichts destotrotz handelt es sich hierbei um eine Amputation am Tier. 2015 konnte Deutschland jedoch einen großen Sprung vorwärts machen, um den Hennen diese Prozedur zu ersparen:

Die deutsche Geflügelwirtschaft unterstützt die Initiative des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“. Am 9. Juli 2015 haben sie den Ausstieg aus dem routinemäßigen Schnabelkürzen bei Legehennen und Mastputen besiegelt.

Mit der Vereinbarung verpflichtet sich die Geflügelwirtschaft ab dem 1. August 2016 keine Schnäbel mehr zu kürzen und ab dem 1. Januar 2017 auf die Einstallung von schnabelgekürzten Junghennen zu verzichten. Unterzeichner dieser für den Tierschutz in der Nutztierhaltung wegweisenden Vereinbarung sind der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V., der Bundesverband Deutsches Ei e.V. sowie der Verband Deutscher Putenerzeuger e.V.
BMEL

In der Vereinbarung zur Verbesserung des Tierwohls findet man unter Punkt 1.3 folgendes:

Die Geflügelwirtschaft unterstützt die Initiative des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Sie ist bereit, den Verzicht auf das Schnabelkürzen bei Legehennen und Puten als Branchenziel zu verfolgen, damit das im Tierschutzgesetz verankerte grundsätzliche Amputationsverbot in der Praxis breitflächig umgesetzt und der Eingriff nur noch in begründeten Einzelfällen durchgeführt wird.

weiter unter Punkt 1.8:

Während des Übergangszeitraumes bis zum Verzicht auf das Schnabelkürzen und in Fällen, in denen die Unerlässlichkeit des Eingriffs glaubhaft dargelegt ist, muss gewährleistet sein, dass das Schnabelkürzen nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik unter größtmöglicher Verminderung von Schmerzen und Leiden für die Tiere durchgeführt wird. Nachdem die Geflügelwirtschaft seit vielen Jahren mit wissenschaftlichen und technischen Experten an der Verbesserung technischer Lösungen zum Kürzen der Schnabelspitze zusammengearbeitet hat, steht mit dem Infrarot-Verfahren eine Technologie zur Verfügung, die Schmerzen und Leiden zuverlässiger vermindert als andere Verfahren und als geeignete Brückentechnologie angesehen werden kann.

Ergebnis:

Das Töten von männlichen Küken ist erlaubt, da laut Gericht ein “vernünftiger Grund vorliege” („keine Wirtschaftlichkeit“), es wird jedoch an Alternativen zum Töten der männlichen Tiere gearbeitet, wie zum Beispiel an der „In Ovo-Geschlechtsbestimmung“. Das Vergasen weiblicher Küken ist jedoch verboten und kann strafrechtlich geahndet werden.

Das Kürzen von Schnäbeln ist im Übergangszeitraum bis zum Verzicht unter bestimmten Richtlinien erlaubt. Es kann aber auch eine Erlaubnis in begründeten Einzelfällen bzw. wenn die Unerlässlichkeit des Eingriffs glaubhaft dargelegt wird, ausgestellt werden.


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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
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