In letzter Zeit haben wir häufiger Beriche über WhatsApp und die Anwendung der DSGVO bei Nutzung in Unternehmen veröffentlicht.

Darin fand sich immer wieder die Fragestellung, ob Unternehmen WhatsApp auf ihren Diensthandys installiert haben dürfen oder nicht. Darin haben wir uns vor allem auf die datenschutzrechtlichen Bedenken in Hinblick auf die Kontaktesynchronisation bezogen, und in Teilen auch offen gelassen, dass die Unternehmen die Entscheidung treffen müssen, ob WhatsApp weiterhin genutzt werden darf oder nicht.

Natürlich ist es so, dass lt. DSGVO die Synchronsation der Kontaktdaten grundsätzlich nicht erlaubt ist, außer es werden etliche Maßnahmen und Vorgaben der DSGVO eingehalten. ABER! Und hier bedanken wir uns für eine Leserzusendung, aber es gibt noch einen wesentlich entscheidenderen Punkt in den AGB von WhatsApp, welche die Nutzung von WhatsApp durch Unternehmen auf nicht-privater Ebene direkt ausschließt!

Zulässige Nutzung unserer Dienste

Hier geben wir gerne den Wortlaut der Lesereinsendung wider: Die Nutzung von WhatsApp ist laut den AGB („Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw. in Englisch auch als „Terms of Service“ bekannt) von WhatsApp Inc. für Unternehmen nicht erlaubt. Dies findet sich direkt bei den AGB („Terms of Service“) von WhatsApp Inc., nachlesbar unter „https://www.whatsapp.com“ beim Punkt „Zulässige Nutzung unserer Dienste“– Absatz „Rechtmäßige und zulässige Nutzung.“:

Du wirst unsere Dienste nicht auf eine Art und Weise nutzen (bzw. anderen bei der Nutzung helfen), die: […] (f) eine nicht-private Nutzung unserer Dienste beinhaltet, es sei denn, dies wurde von uns genehmigt.

Somit kann WhatsApp nicht für unternehmerische (nicht-private) Zwecke genutzt werden und eine Installation und Nutzung ist für Unternehmen lizenzrechtlich verboten! Unter nicht-private Nutzung fällt somit auch die Nutzung von Unternehmens-Diensthandys. Denn ein Mitarbeiter kann zwar, wenn es die Unternehmensrichtlinie erlaubt, Unternehmensgeräte sowohl für dienstlichee Zwecke, wie auch für private Zwecke nutzen, aber im Zusammenhang mit Lizenznutzungsrechten, vor allem, wenn Unternehmenskontakte vom Handy-Adressbuch zu Servern von WhatsApp Inc. hochgeladen werden, ist eine Trennung des unternehmerischen vom privaten Zweck nicht mehr erkennbar. Daher ist die Installation und Nutzung von WhatsApp laut den AGB von WhatsApp Inc. definitiv nicht für Diensthandys von Unternehmen erlaubt.

Faszinierend daran ist, dass es WhatsApp Inc. bisher kaum interessiert hat, zumindest habe ich (Anmerkung: der Verfasser der Lesereinsendung) noch von keiner einzigen Lizenzrechtsklage von WhatsApp Inc. gegenüber anderen Unternehmen gelesen. Entweder wurden diese Klagen „geheim“ abgehalten oder aber es interessierte WhatsApp Inc. tatsächlich bisher nicht besonders.

Im Zusammenhang der DSGVO wird es aber dann doch interessant, denn mit WhatsApp Inc. ist es nicht möglich eine Auftragsverarbeitervereinbarung zu treffen, noch WhatsApp Inc. zu auditieren (WhatsApp Inc. wäre ja ein Auftragsverarbeiter im Verhältnis zu den Whats-App Nutzern, die hier Datenverantwortliche wären) und liest man sich die AGB dann durch, wird auch klar warum: WhatsApp ist nicht für Unternehmen gedacht und freigegeben.

Vielen Dank an Martin für diese Einsendung!


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