Ein weit verbreitetes Missverständnis: Viele Nutzer glauben, dass es bei Facebook keine Klarnamenpflicht mehr gäbe.
Grund ist ein Urteil des Landgerichtes Berlin vom 16. Januar 2018, in dem gegen die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen geklagt wurde. In dem Urteil wird das Klarnamenprinzip auch angesprochen, es wurde aber nicht darüber direkt entschieden.
So bekommen Nutzer mit Fantasienamen immer wieder jene Meldung zu sehen:

Verwirrung bei den Nutzern
Viele Medien berichteten Anfang 2018, dass die Klarnamenpflicht bei Facebook gekippt sei, jeder könne nun Fantasienamen verwenden. Umso verwirrender ist allerdings, dass Nutzer mit Fantasienamen noch immer dazu aufgefordert werden, ihren Namen zu überprüfen.
Was stimmt denn nun eigentlich?
Ein genauer Blick auf das Urteil
Auch wenn das Stichwort „Klarnamenpflicht“ im Urteil auftaucht, so wurde doch nicht direkt darüber entschieden, ob diese nun gekippt wurde oder nicht.

„Die angegriffene Klausel hält jedenfalls im Ergebnis der AGB-Kontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Dafür kann sogar offen bleiben, ob auf das zugrunde liegende ‚Klarnamenprinzip‘ der Beklagten nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 TMG als solches unzulässig ist oder ob der Beklagten im Rahmen geänderter Nutzungsbedingungen möglicherweise erlaubt sein könnte, ihr soziales Netzwerk ausschließlich unter der Verwendung nicht anonymisierter Nutzerdaten zu gestalten.“
Konkret wurde die Klausel angegriffen, dass Facebook die Nutzer verpflichtet, ihren wahren Namen und Daten anzugeben.

Die Schlussfolgerung war, dass somit Fantasienamen erlaubt seien. Allerdings muss man die Begründung auch weiter lesen:

„Außerdem wird [dem Nutzer] aufgrund der Formulierung der Klausel als Verpflichtung nicht ausreichend vor Augen geführt, dass es sich um eine Einwilligungserklärung handelt.“
Die Facebook-AGB ist also „Wischi-Waschi“
Es geht also nicht um die Klarnamenpflicht als solche, sondern darum, dass dem Nutzer der Sinn der Klarnamenpflicht nicht hinreichend transparent dargelegt wird:
Es geht darum, diese Daten zu Werbezwecken zu nutzen – und Nutzer mit Fantasienamen sind für Facebook nicht profitabel. Dies geht aber für den Nutzer nicht eindeutig aus den Bedingungen hervor. Es klingt, als ob die Angabe des Klarnamens einfach eine „Selbstverständlichkeit“ sei.
Wie im Urteil auch geschrieben, bleibt das zugrunde liegende Klarnamenprinzip weiterhin offen.
Fazit
Die Klarnamenpflicht besteht weiterhin. Allerdings muss Facebook dies transparenter gestalten, nach Angaben von Facebook wurde daran auch bereits gearbeitet.
Jedoch wurde auch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt; frühestens 2019 ist mit Ergebnissen zu rechnen.
Doch besteht auch weiterhin wahrscheinlich jene Klarnamenpflicht, um die sich das Urteil nicht direkt drehte. Es ist anzunehmen, dass es darüber gesonderte Urteile geben wird, doch bis es soweit ist, bleibt die Klarnamenpflicht gültig.
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