Eine falsche Behauptungen über Zdorov

Autor: Tom Wannenmacher

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Im August 2017 haben wir über folgendes berichtet: “Warum Apotheken dies verschwiegen haben?”. Nun hat sich zu diesem Thema auch unser Kooperationspartner der Watchlist Internet dazu gemeldet!

Die Creme Zdorov wird im Internet mit dem deutschen Bundeswappen und dem Bundesgesundheitsministerium als „Wunder-Medikament für die Behandlung von Gelenken“ beworben. Im Zusammenhang mit dem Produkt gibt es zahlreiche Auffälligkeiten. Aus diesem Grund rät die Watchlist Internet Konsument/innen ab, Zdorov zu bestellen.
Unbekannte Anbieter bewerben mit erfundenen Behauptungen Arzneimittel aus dem Internet. Ihr Ziel ist es, dass Leser/innen das beworbene Produkt bestellen. Die Bestellung hat für die Anbieter den Vorteil, dass sie vom Vertreiber der Ware Provision erhalten. Hinweise darauf finden sich beispielsweise in der Adresse eines Online-Shops, in der der Affiliate-Partner mit einer ID genannt wird. Wichtig für Internet-Nutzer/innen ist es, dass sie wissen, dass sehr oft mit erfundenen Behauptungen versucht wird, Geld zu verdienen.

Bundesgesundheitsministerium wirbt für Zdorov?

Die Website first-news.club wirbt mit dem deutschen Bundeswappen und dem Schriftzug „Bundesgesundheitsministerium“ für das Produkt Zdorov, einem „Wunder-Medikament für die Behandlung von Gelenken“. Es „stellt die natürliche Funktion der Gelenke wieder her und verfügt dabei über keine Nebenwirkungen (gar keine)“. Weiters heißt es auf first-news.club, dass das Mittel von „gierigen Apotheker (…) für die Behandlung von Gelenken“ verborgen wurde. Dazu führt die Website aus, dass Apotheken Medikamente verkaufen müssen, die der „Staat“ festlegt. Zdorov befindet sich nicht auf der zum Verkauf vorgesehenen Liste, denn es ist ein Mittel, das hilft und den Apotheken gesunde Kund/innen abspenstig macht. Das Internet schafft Abhilfe, denn auf first-news.club findet sich der Link zur Bestellung von Zdovor direkt auf der Herstellerseite.
MIMIKAMA

Die Website first-news.club wirbt mit dem deutschen Bundeswappen.

Können die Angaben auf first-news.club stimmen?

Im Internet ist es sehr einfach möglich, Inhalte zu verbreiten, die falsch sind. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Nutzer/innen Quellen kritisch untersuchen. Dazu gehört es beispielsweise, zu hinterfragen, wer einen Artikel verfasst hat. Das hilft, die Motivation, die hinter einer Aussage steht, zu bewerten. Auf first-news.club ist es nicht möglich, dass Leser/innen Angaben zu den Autor/innen finden, denn Informationen dazu gibt es auf der Website nicht. Ebenso wenig verfügt sie über ein Impressum, dass Nutzer/innen zeigt, wer der Websitenbetreiber ist. Dieses Bild rundet sich ab, wenn sich Leser/innen darüber informieren, wer die Domain first-news.club registriert hat: Dabei handelt es sich um einen Anonymisierungsdienst aus Panama, weshalb keine Rückschlüsse auf die Verantwortlichen der Website möglich sind. Das ist unseriös.
Augenscheinlich falsch ist der auf first-news.club vermittelte Eindruck, dass es das Bundesgesundheitsministerium / das Bundesministerium für Gesundheit ist, das die Inhalte verantwortet. Darüber darf das deutsche Bundeswappen nicht hinwegtäuschen. Es kann im Internet kopiert und von Unbekannten zu Unrecht vervielfertigt werden. Darüber hinaus ist Skepsis angebracht, dass es der nicht näher definierte „Staat“ ist, der den Vertrieb von Zdorov verhindert, weil das Mittel „Apotheken Verluste und zwar enorme“ verursacht. Warum sollte der Staat dann auf der anderen Seite Werbung für das Produkt machen?
Zusammenfassend kann festgealten werden, dass die Website first-news.club unseriös ist und es wohl keinen Grund gibt, den Behauptungen Glauben zu schenken. Sie verweist auf die Herstellerseite von Zdorov. Das lässt den Rückschluss zu, dass sie das Produkt bewirbt und Käufer/innen dafür finden möchte.

Weiterleitung auf zdorovgoods.com

Leser/innen, die über firstnews.club die Herstellerseite zdorovgoods.com aufrufen, sehen gleich zu Beginn den Hinweis : „Befreien Sie sich vor Gelenkschmerzen“. Dazu erscheint ein Dialogfenster, dass darüber informiert, wieviele Nutzer/innen zur Zeit auf der Website sind und wer welche Menge des Produkts bestellt:

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Die Website zdorovgoods.com

Auf zdorovgoods.com führen die Websitenbetreiber aus, wie Zdorov funktioniert, woraus die Creme besteht und wie sie anzuwenden ist. Interessent/innen können das Produkt zum rabattierten Preis von 39 Euro (anstatt ursprünglichen 139 Euro) bestellen. Für die Aufgabe der Bestellung sollen sie auf der Website auswählen, ob sie aus Deutschland, aus Luxemburg oder aus Österreich sind, ihren Namen nennen und eine Telefonnummer bekannt geben. Ihre Eingaben übermitteln Sie mit dem Betätigen der Schaltfläche „Creme bestellen“:

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Das Bestellformular auf zdorovgoods.com

Nach Aufgabe der Bestellung erscheint der Hinweis, dass das Unternehmen diese aufgenommen hat. Die Mitarbeiter/innen des Unternemens werden sich mit den Kund/innen in Verbindung setzen, damit sie die Bestellung abschließen können:
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Die Bestellbestätigung auf zdorovgoods.com.

Was fällt auf zdorovgoods.com auf?

Gesetzlich ist geregelt, dass Konsument/innen, die eine kostenpflichtige Bestellung aufgeben, eine Schaltfläche betätigen müssen, die mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Bestimmung, kommt kein entgeltlicher Vertrag mit den Kund/innen zustande. Das heißt, dass Konsument/innen nicht verpflichtet sind, Geld an das Unternehmen zu überweisen, denn die Vereinbarung ist schwebend unwirksam. Die Schaltfläche auf zdorovgoods.com ist mit den Worten „Creme bestellen“ beschriftet. Das spricht gegen eine entgeltliche Vereinbarung mit dem Anbieter.
Gewöhnlich verwenden Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) über die sie auf Ihrer Website informieren. Darin finden sich beispielsweise wichtige Regelungen über Fragen zu den Versandkosten, der Gewährleistung oder dem Rücktrittsrecht. Auf zdorovgoods.com hingegen gibt es keine gewöhnlich verwendeten AGB.
Am Ende der Website zdorovgoods.com findet sich der Hinweis auf die lettische Gesellschaft „ZDOROV GROUP, SIA Riga, Kandavas str. 39, LV-1083“. Das spricht dafür, dass bei einer Bestellung lettisches Recht sowie unionsrechtliche Bestimmungen greifen. Ein Blick in die angeführte Datenschutzerklärung zeigt, dass es einen Verweis auf russisches Recht gibt: „(…) die im Gesetz der Russischen Föderation № 152.FG „Über die persönlichen Daten“ vom 27. Juli 2006 angegeben sind“. Das verwundert bei einer lettischen Gesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union.

Die Watchlist Internet empfiehlt:

Im Zusammenhang mit der Bestellung von Zdorov gibt es einige Ungereimeiten, weshalb wir davon abraten, dass Sie die Creme bestellen!
Quelle: Watchlist Internet

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