Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet zugunsten von Filmverwerterin
Googles bekannte Video-Tochter YouTube muss bei nachgewiesenen Urheberrechtsverstößen die E-Mail-Adressen der verantwortlichen Nutzer herausgeben, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main heute, Montag 4.9.2017, entschieden hat.
Telefonnummer und IP-Adresse sind dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst, urteilten die Richter.
Längerer Instanzengang
Hintergrund für die Entscheidung in Hessen ist eine deutsche Filmverwerterin, die den Internetgiganten auf Auskunft verklagt hatte. Sie besitzt die Rechte an zwei Filmen, die von Nutzern auf YouTube unter einem Pseudonym unberechtigt veröffentlicht wurden.
Laut dem Gericht hatte das Unternehmen zuerst die Herausgabe der Klarnamen der Nutzer sowie Postanschrift gefordert, dem wurde nicht stattgegeben, da diese Google / YouTube nicht vorlägen. Daraufhin forderte das Unternehmen die Preisgabe von Telefonnummer, E-Mail-Adresse und die IP-Adresse.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist der vorläufige Endpunkt eines Instanzengangs. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage vor etwas mehr als einem Jahr abgewiesen, die Filmverwerter gingen jedoch in Berufung.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lässt das Oberlandesgericht eine Revision zu, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Keine Weitergabe der IP
YouTube sei als gewerbsmäßiger Dienstleister laut dem Urheberrechtsgesetz zwar verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen. Unter den Begriff Anschrift falle aber auch die E-Mail-Adresse.
Dass mit Anschrift im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, sei „historisch begründet“ und gehe auf das Jahr 1990 zurück.
Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könne.
Telefonnummer und IP-Adresse seien deshalb nicht vom Auskunftsanspruch umfasst.
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