📖Woran erkennt man WhatsApp-Betrug wie den „Hallo Mama"-Trick? Antworten finden Sie im Leitfaden WhatsApp-Betrug.
Im Moment gibt es ein Kettenbrief auf WhatsApp, in dem Mädels aufgefordert werden Ihr Profilbild durch einen blauen Wuschel zu ersetzen, damit man damit die Männer verunsichert!
Sieht so aus:
Es ist Zeit die Jungs zu verarschen !!! Schickt diese Nachricht an alle Mädchen die ihr wollt…… Das Bild gleich hinterher… Nehmt für 2 Tage dieses Bild als pb (kommt noch) Die Jungs werden sich 1. wundern warum alle Mädchen das selbe pb haben und 2. sieht das mega witzig aus wenn du runterscrollst und fast alle das selbe pb haben Also wenn du kein Spielverderber sein willst mach bitte mit ok das wars auch schon Bild kommt sofort
Nachdem dieser Kettenbrief versendet wurde, wird nun auch diese Meldung (Abmahnung) versendet und entwickelt sich ebenfalls zu einem Kettenbrief:
Abmahnung WhatsApp Wuschel Bild
Eben gefunden im WhatsApp online Block . Der Kettenbrief mit dem enthaltenen Blauen knuddelbild für Frauen der die Männerwelt verunsichern soll ,ist urheberrechtlich geschützt . Quelle www.abmahnwahn.de bitte teilen bevor das teure Erwachen kommt .
oder
An alle die bei WhatsApp den Puschel als profilbild haben. LÖSCHEN
Eben gefunden im WhatsApp online Block . Der Kettenbrief mit dem enthaltenen Blauen knuddelbild für Frauen der die Männerwelt verunsichern soll ,ist urheberrechtlich geschützt . Quelle www.abmahnwahn.de bitte teilen bevor das teure Erwachen kommt .
Was sagt unser Rechtsanwalt zu diesem Thema?
„Bei fremden Werken muss immer von einem urheberrechtlichen Schutz ausgegangen werden. Auch das Bild „Puschelmonster“ genießt sicherlich urheberrechtlichen Schutz. Grundsätzlich dürfen fremde Bilder, Videos, oder sonstige geschützte Werke nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet werden.
Von einer Zustimmung des wahren Rechteinhabers sollte sicherheitshalber nicht ausgegangen werden, so dass die streitentscheidende Frage beantwortet werden muss, ob durch die Verwendung des urheberrechtlich geschützten Bildes als Profilbild auf WhatsApp eine öffentliche Zugänglichmachung gegeben ist. Denn im rein privaten Rahmen ist die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in gewissem Umfang erlaubt.
Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ergibt sich aus der Bestimmung des § 15 Abs. 3 UrhG.
„Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
Hier stellt sich nun die Frage, ob der Verwerter des WhatsApp Accounts mit den anderen Personen, die sein Profilbild auf WhatsApp sehen können, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
In tatsächlicher Hinsicht können WhatsApp Nutzer Profilbilder anderer Nutzer nur einsehen, wenn sie über dessen Mobilfunknummer verfügen.
Eine eindeutige rechtliche Beurteilung fällt schwer. Es kommt darauf an, wer alles über die Mobilfunknummer verfügt. Sind das lediglich Personen, mit denen man durch persönliche Beziehungen verbunden ist, also Freunde und Bekannte, dann liegt kein Verstoß vor.
Anders ist wohl der Fall zu beurteilen, wenn die Mobilfunknummer öffentlich zugänglich ist (beispielsweise im Telefonbuch oder im Internet) oder in einer großen Gruppe. Dort kann die Mobilfunknummer einfach hinzugefügt werden. Ob dies dann noch im privaten Rahmen stattfindet, darf bezweifelt werden.
Fazit
Ob eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Um die Gefahr einer Abmahnung komplett auszuschließen, sollte auf das urheberrechtlich geschützte Kuscheltier als Profilbild aber komplett verzichtet werden.
Autoren: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medienrecht Karsten Gulden, LL.M. und Daniel Stoll, Ass. Iur
Tom Wannenmacher ist Gründer und Chefredakteur von Mimikama, Österreichs führender Faktencheck-Organisation. Seit 2011 kämpft er gegen Desinformation und Internetbetrug.
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum. Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein. (Mehr zur Arbeitsweise)
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