Bio-Siegel

„Die EU-Öko-Verordnung ist die gesetzliche Grundlage dafür, welche Lebensmittel überhaupt mit ‚bio‘ oder ‚öko‘ gekennzeichnet werden dürfen“, erklärt Luisa Klüpfel, Fachberaterin für Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Thüringen.

Diese Verordnung enthält Vorgaben zum ökologischen Landbau – zum Beispiel das Verbot chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel, eine tiergerechtere Haltung mit Auslaufmöglichkeiten sowie Vorgaben zur Weiterverarbeitung von Bio-Produkten. Zudem schreibt die Verordnung vor, dass mindestens 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer Erzeugung stammen müssen. Für die verbleibenden fünf Prozent gibt es ebenfalls strenge Vorgaben.

Zusätzlich müssen Bio-Betriebe von einer zugelassenen Kontrollstelle zertifiziert werden. Diese Kontrollstellen überprüfen die jeweiligen Betriebe mindestens einmal im Jahr und führen zudem unangemeldete Stichproben durch. Die Arbeit der Kontrollstellen wiederum steht unter staatlicher Kontrolle.

Orientierung im Bio-Dschungel

Das EU-Bio-Siegel ist eine Pflicht-Kennzeichnung für alle vorverpackten ökologischen Lebensmittel, die einen Verarbeitungsschritt in der Europäischen Union durchlaufen haben. Das Siegel zeigt zwölf weiße Sterne auf grünem Grund, die zusammen ein Blatt formen. 

„Stammt ein Bio-Lebensmittel aus einem Drittland oder ist unverpackt, darf das EU-Bio-Siegel auf freiwilliger Basis verwendet werden. Die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung müssen aber in jedem Fall eingehalten werden“, so Klüpfel.

Neben dem EU-Bio-Siegel ist die Angabe der Codenummer der zuständigen Kontrollstelle, beispielsweise „DE-ÖKO-000“ sowie die Herkunft der Zutaten nach dem Muster „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ Pflicht.

Das deutsche Bio-Siegel – ein grünes Sechseck – ist hingegen eine freiwillige Kennzeichnung. Es ist bekannter als das EU-Bio-Siegel, unterliegt aber den gleichen Rechtsvorschriften.

Anbauverbände und Discounter mit eigenen Labeln

Darüber hinaus gibt es noch die Zeichen der verschiedenen Anbauverbände, zum Beispiel „Demeter“, „Bioland“ oder „Naturland“. Die Richtlinien der Anbauverbände gehen teilweise über die Regelungen der EU-Öko-Verordnung hinaus. Sie fordern beispielsweise eine größere Stall- und Auslauffläche für Tiere, niedrigere Höchstmengen für den Düngemitteleinsatz und eine geringere Anzahl an zugelassenen Zusatzstoffen.

Auch immer mehr Supermärkte, Discounter oder Reformhäuser führen eigene Bio-Handelsmarken. Diese Bio-Produkte müssen ebenfalls mindestens die Kriterien der EU-Öko-Verordnung einhalten.

Auf einem Bio-Produkt können also neben dem verpflichtenden EU-Bio-Logo auch das deutsche Bio-Siegel, die Zeichen der Anbauverbände sowie die Bio-Handelsmarke angegeben sein. Sie alle garantieren, dass es sich bei dem entsprechenden Lebensmittel um ein Bio-Produkt handelt.

„Angaben wie ‚umweltgerecht‘ oder ‚nur natürliche Zutaten“ sind dagegen kein sicherer Hinweis auf ein ökologisch erzeugtes Lebensmittel. Diese Begriffe sind rechtlich nicht geregelt“, sagt Klüpfel.

Gerade in den letzten Jahren haben Aussagen zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit auf Lebensmitteln stark zugenommen. Verlässliche, rechtlich vorgeschriebene Mindestanforderungen erfüllen jedoch nur Bio-Lebensmittel.

Quelle: Verbraucherzentrale Thüringen

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