Widerrufsrecht: Gut zu wissen

Es gibt Ausnahmen vom 14-tägigen Widerrufsrecht, die man unbedingt kennen sollte.

Autor: Susanne Breuer

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verträge vor, die außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz geschlossen wurden. Doch es gibt auch Ausnahmen, die Verbraucher*innen auf dem Schirm haben sollten.

Hintergedanke Verbraucherschutz

Fernabsatz meint, dass der Kauf- oder sonstige Vertrag am Telefon oder im Internet zustande kommt – wie etwa beim Online-Shopping oder Katalogbestellungen. Zu den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zählen aber auch „Haustür-Geschäfte“ oder „Kaffeefahrten“. Da man bei diesen Einkäufen und Verträgen die Ware nicht im Vorfeld prüfen, ertasten oder abmessen kann, räumt der Gesetzgeber das Widerrufsrecht ein.

„Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Kein Widerrufsrecht besteht beispielsweise bei maßgefertigten Waren, bei der Lieferung von Lebensmitteln, bei online gekauften Tickets für Konzerte, Sport-Events und Co. sowie bei der Buchung von Flügen, Hotels oder kompletten Pauschalreisen im Internet.“

Christiana Hübner-Lauf, Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen

Kein Widerruf bei Prüfmöglichkeit

Kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die direkt im Laden geschlossen werden. Hier haben Verbraucher*innen ausreichend Zeit, sich den Abschluss des Vertrages zu überlegen und die Ware vor Kauf in Augenschein zu nehmen.

„Auf keinen Fall sollte man daher voreilig Waren im Laden kaufen, ohne diese zuvor gründlich zu prüfen oder sonstige Verträge – wie z.B. einen Mobilfunkvertrag – übereilt schließen.“

Christiana Hübner-Lauf, Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen

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