Am 16.2.2017 hat die Bundesnetzagentur Eltern dazu aufgefordert, die sogenannten “Cyala-Puppe” zu vernichten. Sollte man im Besitz solch einer Puppe sein, denn auch nur der Besitz selbst ist ab sofort verboten!

Hinweis: Die Bundesnetzagentur bestätigte der Süddeutschen Zeitung: Cayla ist eine „versteckte, sendefähige Anlage“ – und die sind laut Paragraph 90 des Telekommunikationsgesetzes verboten. Die Bundesnetzagentur ist für die Einhaltung des Gesetzes zuständig. In den vergangenen Wochen hat die Behörde Verkaufsstellen angeschrieben, damit sie die Puppe aus ihrem Angebot nehmen.

Wir von Mimikama haben bereits im Jahre 2016 über dieses Puppe berichtet!

Bundesnetzagentur: Puppe ist eine verbotene Sendeanlage

Es handelt sich quasi um eine Spionage-Puppe!

Was kann diese Puppe alles?

Stellen Kinder der Puppe eine Frage, verbindet sich diese per Bluetooth mit einer Mobiltelefon-App (normalerweise befindet sich das Mobiltelefon im Besitz eines Elternteils) und greift dann auf das Internet zu, um Antworten auf die Frage des Kindes zu finden. Dabei wird die Sprache aufgezeichnet und durch ein “Sprache-zu-Text”-Protokoll in eine Suchanfrage umgewandelt. Die gleiche Methode wird für “i-Que” verwendet.

Dabei kritisiert Forbrukerrådet Norge, dass man die Puppe durchaus als Headset für das Smartphone missbrauchen könne und die Nutzungsbedingungen gegen das EU-Recht verstoße.

So behalte sich der Hersteller “Vivid” das Recht vor, die Bedingungen später ohne das Wissen der Endverbraucher zu ändern, Daten für persönliche Werbung zu nutzen und diese an Dritte weiterzugeben, wo sie umfassend genutzt werden.

Hierbei werden Informationen nicht nur an die US-Firma geschickt, sondern auch in andere Länder.

Verbraucherverbände in Norwegen, Frankreich, Schweden, Griechenland, Belgien, Irland und den Niederlanden wollen laut Beuc Beschwerde bei nationalen Verbraucherschutz- oder Datenschutzbehörde einreichen.

Genaue Informationen zum Test des norwegischen Verbraucherschutzes findet ihr hier: Toy Report (Engl.)

Die Süddeutsche berichtet weiter:

Cayla verfügt über ein Mikrofon und eine Funk-Verbindung. Dass sie abhören und Daten weiterleiten kann, sehen Menschen also nicht auf den ersten Blick. Sind Abhöranlagen als harmlose Gegenstände getarnt, sind dem Gesetz zufolge Einfuhr, Herstellung und Vertrieb illegal.

Ein Sprecher der Bundesnetzagentur sagt: „Es ist egal, was für ein Gegenstand das ist. Das kann auch ein Aschenbecher sein oder ein Feuermelder.“ In Caylas Fall ist der Behörde zufolge außerdem die Bluetooth-Verbindung nicht gut genug vor Personen geschützt, die Gespräche abhören wollen.

Ebenfalls verboten ist nun der Besitz der Puppe. Deshalb ruft die Bundesnetzagentur Eltern auf, „Cayla“-Puppen, die sie besitzen, zu vernichten. Sie bittet auch darum, einen „Vernichtungsnachweis“ auszufüllen, der auf Ihrer Webseite heruntergeladen werden kann.

Hinweis: Die smarte Puppe ist über ein mit Bluetooth gekoppeltes Smartphone, auf dem eine zugehörige App läuft, mit dem Internet verbunden

Der norwegische Verbraucherverband Forbrukerrådet Norge zeigt diese Gefahr in einem Video auf:

 


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