Aus einem Bestellbutton muss eindeutig hervorgehen, dass ein Klick auf die Schaltfläche eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst. „Mit Kreditkarte zahlen“ und ähnliche Formulierungen, die sich auch auf die Wahl des Zahlungsmittels beziehen können, sind unzulässig. Das hat das Landgericht Hildesheim nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Digistore24 GmbH entschieden. Außerdem verbot das Gericht dem Unternehmen, Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über deren Gesamtpreis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen zu informieren.
Das beklagte Unternehmen betreibt eine Onlineplattform, auf der Bücher, Seminare und Ähnliches verkauft werden. Um ein bestimmtes Produkt zu bestellen, mussten Nutzer:innen zunächst ihre Adressdaten eingeben und unter der Rubrik „Bezahloptionen“ zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten wählen. Bei der Auswahl wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, die je nach gewähltem Zahlungsmittel beispielsweise die Beschriftung „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ enthielt. Durch einen Klick auf die Schaltfläche bestätigten Kund:innen aber nicht nur das gewählte Zahlungsmittel, sondern sie lösten zugleich die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung aus.
Bestellbutton war nicht eindeutig beschriftet
Das LG Hildesheim schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Beschriftung rechtswidrig war. Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Mit Kreditkarte bezahlen“ und ähnliche Formulierungen seien in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig. Sie könnten von Verbrauchern auch so verstanden werden, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigen und dadurch noch keine verbindliche Bestellung auslösen.
Unzureichende Informationen zu Abonnements
Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem, auf seiner Verkaufsplattform Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über die wesentlichen Vertragsbedingungen wie den Preis, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen zu informieren.
Im Streitfall hatte Digistore24 ein Video-Abonnement als „Upgrade“ zu einem ausgewählten Produkt angeboten. Die Kerninformationen zum Vertrag erhielten die Kunden aber nicht unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Informationen befanden sich stattdessen vom Bestellbutton weit entfernt am Anfang der Seite, noch vor dem ersten Schritt des Bestellvorgangs. Verbraucher:innen hätten wieder nach oben scrollen müssen, um zu den Informationen zu gelangen. Sie standen daher nach Überzeugung des Gerichts weder zeitlich noch räumlich unmittelbar im Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung.
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Quelle:
VZVB
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