Die Behauptung
Die neue EU-Verordnung zwingt Verlage durch übermäßige Bürokratie und Nachweispflichten dazu, gedruckte Bücher aufzugeben. Kleine Verlage seien besonders betroffen und könnten diese Anforderungen nicht erfüllen, was den Buchmarkt langfristig gefährde und eine Monopolisierung großer Akteure fördere.
Falsch
Diese Behauptung ist größtenteils falsch und übertrieben. Die Verordnung schützt Wälder und enthält Entlastungen für KMUs. Gedruckte Bücher sind sicher – die EU schützt den Wald, nicht die Buchindustrie.
EUDR und ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Buchmarkt
In sozialen Medien kursiert die Behauptung, dass die neue EU-Verordnung EUDR (EU 2023/1115) das gedruckte Buch praktisch abschaffe. Dahinter stecke eine bürokratische „Lawine“, die Verlage zwingt, Herkunftsnachweise, Geokoordinaten und detaillierte Lieferanteninformationen für jedes gedruckte Buch zu liefern. Diese Anforderungen seien für viele Verlage nicht erfüllbar und könnten kleine Verlage ruinieren, während große Konzerne wie Bonnier durch die Verbindungen zur Papierindustrie verschont blieben.

Faktencheck zur Behauptung „EU-Verordnung besiegelt Ende des gedruckten Buches“
Frage 1: Besiegelt die EU-Verordnung (EU) 2023/1115 das Ende des gedruckten Buches?
Antwort: Falsch. Die Verordnung zielt darauf ab, Lieferketten von bestimmten Rohstoffen, einschließlich Holz, entwaldungsfrei zu machen. Sie hat jedoch nicht das Ziel, Bücher oder den Buchmarkt zu gefährden. Gedruckte Bücher als Produkt werden in der Verordnung nicht explizit genannt.
Bedeutet: Nein, die Verordnung gefährdet den Buchmarkt nicht und verbietet Bücher aus Papier nicht.
Frage 2: Gilt die EU-Verordnung offiziell zur „Schaffung entwaldungsfreier Lieferketten“?
Antwort: Richtig. Die Verordnung wurde erlassen, um Lieferketten entwaldungsfrei zu gestalten und die Umweltfolgen durch den Verbrauch bestimmter Rohstoffe wie Holz, Kaffee und Kakao zu minimieren. Diese Maßnahme ist Teil der EU-Strategie zum Schutz globaler Wälder.
Bedeutet: Ja, die Verordnung soll Rohstoffe entwaldungsfrei machen und so die Umwelt schützen.
Frage 3: Wird die Verordnung ab dem 30. Dezember 2024 für Verlage verpflichtend sein?
Antwort: Unklar. Der 30. Dezember 2024 ist das ursprüngliche Datum, an dem die meisten Verpflichtungen in Kraft treten. Derzeit wird jedoch eine Verschiebung auf den 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen diskutiert, während Mikro- und Kleinunternehmen bis zum 30. Juni 2026 Zeit hätten. Die endgültige Entscheidung zur Fristverlängerung steht noch aus.
Bedeutet: Wahrscheinlich verschiebt sich die Verpflichtung auf 2025 oder 2026, besonders für kleinere Verlage.
Frage 4: Werden Bücher als „Ökosystem-Gefahr“ eingestuft?
Antwort: Falsch. Die Verordnung spricht von der „Entwaldungsgefahr“ durch bestimmte Rohstoffe, darunter Holz. Bücher werden jedoch nicht als Bedrohung für das Ökosystem bezeichnet; die Regelungen betreffen Holz allgemein und nicht spezifisch Buchprodukte.
Bedeutet: Nein, Bücher gelten nicht als Gefahr für das Ökosystem.
Frage 5: Müssen Verlage für jedes einzelne Buch Herkunftsnachweise, Geokoordinaten der Holzgewinnung und detaillierte Lieferanteninformationen vorlegen?
Antwort: Falsch. Marktteilnehmer müssen Nachweise und Geokoordinaten für Rohstoffe wie Holz bereitstellen, um die Entwaldungsfreiheit der Lieferkette sicherzustellen. Diese Anforderungen gelten aber nicht für jedes einzelne Buch, sondern auf einer übergeordneten Ebene für Holzprodukte im Allgemeinen.
Bedeutet: Nein, die Nachweise gelten für Holz allgemein und nicht für jedes einzelne Buch.
Frage 6: Ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) federführend an der Umsetzung beteiligt?
Antwort: Unklar. Die BLE wird in der Verordnung selbst nicht als federführend genannt. Die Umsetzung und Kontrolle liegt bei den nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, und es ist nicht bestätigt, dass die BLE in Deutschland eine zentrale Rolle einnimmt.
Bedeutet: Nicht sicher. Es ist nicht bestätigt, dass die BLE die Hauptverantwortung trägt.
Frage 7: Werden kleine Verlage durch die Bürokratie der Nachweispflichten überfordert?
Antwort: Teilweise richtig. Die Verordnung fordert umfassende Sorgfaltspflichten, was für Unternehmen, die Holz oder holzbasierte Produkte importieren, eine gewisse Bürokratie bedeutet. Die Verordnung sieht jedoch längere Übergangsfristen und spezifische Entlastungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor, um den bürokratischen Aufwand zu verringern.
Bedeutet: Kleinere Verlage haben verlängerte Fristen und müssen weniger Auflagen erfüllen.
Frage 8: Bleiben große Medienhäuser mit Verbindungen zur Papierindustrie, wie der Bonnier-Konzern, unberührt?
Antwort: Falsch. Die Verordnung gilt für alle Marktteilnehmer, die bestimmte Rohstoffe wie Holz importieren oder in der EU vertreiben – unabhängig von Größe oder Verbindungen. Größere Unternehmen könnten durch ihre Ressourcen jedoch besser in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen.
Bedeutet: Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, große und kleine.
Frage 9: Ist die Verordnung ein Todesstoß für unabhängige Autoren und kleine Verlage, weil diese sich den bürokratischen Aufwand nicht leisten können?
Antwort: Falsch. Die Verordnung enthält spezifische Bestimmungen, die KMU entlasten sollen, darunter verlängerte Fristen und erleichterte Anforderungen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Regelung das Geschäftsmodell kleiner Verlage existenziell gefährdet.
Bedeutet: Nein, die Verordnung enthält Entlastungen, damit kleine Verlage weiterhin bestehen können.
Frage 10: Fördert die Verordnung eine Monopolisierung des Buchmarktes auf wenige, finanzstarke Akteure?
Antwort: Falsch. Die Verordnung zielt nicht auf eine Monopolisierung ab. Vielmehr werden Maßnahmen ergriffen, um entwaldungsfreie Rohstoff-Lieferketten zu gewährleisten. Eventuelle Herausforderungen für kleinere Unternehmen sind unbeabsichtigte Folgen, nicht der Zweck der Verordnung.
Bedeutet: Die Verordnung will keine Monopolisierung, sondern setzt auf Umweltziele.
Frage 11: Setzt sich die Verwertungsgesellschaft „Wort“ parallel dafür ein, dass digitale Inhalte ohne Copyright verbreitet werden dürfen?
Antwort: Unklar. Diese Behauptung steht in keinem Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1115, die auf Nachhaltigkeit und Entwaldung abzielt. Etwaige Maßnahmen der Verwertungsgesellschaft Wort sind unabhängig von dieser Verordnung.
Bedeutet: Nein, diese Behauptung hat nichts mit der Verordnung zu tun.
Frage 12: Ist laut dem Deutschen Kulturrat ein gezielter Angriff auf die kulturelle Vielfalt geplant?
Antwort: Falsch. Die Verordnung hat ausschließlich umweltpolitische Ziele und zielt nicht darauf ab, die kulturelle Vielfalt oder Meinungsfreiheit einzuschränken. Ein Zusammenhang mit einem Angriff auf kulturelle Vielfalt ist unbegründet und findet sich nicht im Text der Verordnung.
Bedeutet: Nein, die Verordnung hat nichts mit einem Angriff auf kulturelle Vielfalt zu tun.
Fazit zum Thema „EU-Verordnung und Buchmarkt“
Die kursierenden Behauptungen zur EU-Verordnung (EU 2023/1115) sind größtenteils falsch und irreführend. Die Verordnung ist Teil einer umweltpolitischen Initiative zur Schaffung entwaldungsfreier Lieferketten für Rohstoffe wie Holz und zielt darauf ab, den globalen Waldschutz zu fördern und die Herkunft dieser Rohstoffe nachverfolgbar zu machen. Gedruckte Bücher und der Buchmarkt werden in der Verordnung jedoch nicht explizit erwähnt und gelten nicht als Bedrohung für das Ökosystem. Die Nachweispflichten betreffen vor allem Rohstoffhändler, und es sind spezifische Entlastungen und Übergangsfristen für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen. Die Behauptung, die Verordnung führe zur Einschränkung der kulturellen Vielfalt oder zur Monopolisierung des Marktes, entbehrt daher jeder Grundlage.
Quellen:
- Verordnung (EU) 2023/1115
- Verordnung über entwaldungsfreie Produkte
- Kommission verstärkt Unterstützung für die EU-Entwaldungsverordnung und schlägt 12-monatige Einführungspause vor
- FAQ-Deforestation Regulation
- Özdemir begrüßt Verschiebung der EUDR
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