Die Behauptung

Der e-Impfpass ist der erste Schritt in eine staatliche Überwachung. Politiker missbrauchen ihn, um Bürger zu kontrollieren. Aber stimmt das?

Unser Fazit

Die Behauptungen über eine umfassende Überwachung sind unbegründet und teils politisch motiviert. Der e-Impfpass dient der Digitalisierung und Erfassung von Impfungen in Österreich. Er wurde unter strengen Datenschutzbestimmungen entwickelt und soll das Gesundheitswesen unterstützen. Der Hauptzweck des Systems liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der Bevölkerung vor Krankheiten.


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Österreich: In letzter Zeit kursieren zunehmend politische Behauptungen über den elektronischen Impfpass (e-Impfpass), die Ängste und Misstrauen gegenüber der Regierung schüren sollen. FPÖ-Anhänger und ähnliche Gruppen nutzen diese Themen, um ihre Wählerschaft zu mobilisieren, indem sie den e-Impfpass als Teil eines größeren „Überwachungsstaates“ darstellen. Indem sie Begriffe wie „Diktatur“ verwenden und die Regierungsparteien (ÖVP, Grüne, SPÖ, NEOS) als „autoritäre Mächte“ darstellen, versuchen diese Gruppen, Ängste und Widerstand gegen die bestehenden Strukturen zu erzeugen. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei den Regelungen um gesundheitspolitische Maßnahmen, die im Einklang mit den Empfehlungen von Fachleuten stehen und dem Schutz der Bevölkerung dienen.

Wir haben diese Behauptungen geprüft und analysiert! Viele der Behauptungen, die derzeit zum e-Impfpass verbreitet werden, haben einen klaren politischen Hintergrund. Sie zielen darauf ab, Misstrauen gegenüber der Regierung und internationalen Institutionen wie der WHO zu säen.

Aktueller Stand des elektronischen Impfpasses (e-Impfpass): Der elektronische Impfpass (e-Impfpass) wurde schrittweise bereits im Oktober 2020 in Österreich eingeführt, hauptsächlich im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Das System wird kontinuierlich weiterentwickelt und durch verschiedene Novellen, wie zuletzt im Juni 2024, rechtlich gefestigt. Diese Novellen ermöglichen es, das System weiter auszubauen, z.B. durch die Anbindung von Rettungsdiensten und die Speicherung zusätzlicher Gesundheitsinformationen im zentralen Impfregister.

Es gibt aktuell kein einzelnes Datum für den „Vollbetrieb“ des e-Impfpasses. Die Implementierung erfolgt fortlaufend, und der Betrieb wird stetig erweitert. Wichtige gesetzliche Änderungen, wie das Außerkrafttreten von § 24b des Gesundheitstelematikgesetzes am 29. September 2024, könnten auf zukünftige Anpassungen oder neue Regelungen hinweisen. Nach diesem Datum könnte eine Überarbeitung der Regelungen folgen, um den e-Impfpass weiter an die aktuellen Bedürfnisse und rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Diese Behauptung ist korrekt. Die Speicherung der Impfdaten im zentralen Impfregister ist verpflichtend. Eine Abmeldung ist nicht möglich, und die Impfdaten müssen im Interesse der öffentlichen Gesundheit gespeichert werden.

Das ist korrekt. Bürger haben kein Recht, sich vom e-Impfpass abzumelden, da die vollständige Erfassung aller Impfungen im öffentlichen Interesse liegt.

Hinweis: Der e-Impfpass ist über das ELGA-Portal zugänglich, gehört aber nicht direkt zu ELGA. Er nutzt zwar die gleiche technische Infrastruktur, unterliegt jedoch anderen gesetzlichen Regelungen. Daher gibt es keine Möglichkeit, sich vom e-Impfpass abzumelden. Selbst wenn Sie sich von ELGA abgemeldet haben, bleibt der e-Impfpass weiterhin verfügbar.

Diese Behauptung ist korrekt. Influenza, COVID-19, HPV und Affenpocken sind Impfungen, die im e-Impfpass verpflichtend eingetragen werden müssen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass man verpflichtet ist, diese vier Impfungen auch tatsächlich zu erhalten. Es besteht keine Impfpflicht für diese Impfungen, aber wenn man sie erhält, müssen sie im e-Impfpass vermerkt werden.

Die Impfungen gegen Influenza, COVID-19, HPV und Affenpocken werden von den Gesundheitsdiensteanbietern eingetragen, die die Impfungen durchführen. Das können Ärzt, Impfstellen oder Apotheken sein, die berechtigt sind, Impfungen zu verabreichen. Diese sind gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Impfungen im e-Impfpass zu dokumentieren.

Diese Behauptung ist korrekt. Die gesetzlichen Grundlagen für den e-Impfpass wurden von ÖVP, Grünen und SPÖ unterstützt. Die FPÖ stimmte dagegen, hauptsächlich aufgrund von Datenschutzbedenken.

Diese Behauptung ist teilweise korrekt. Die Impfdaten sind primär für Ärzte und Krankenhäuser zugänglich. In Ausnahmefällen, z. B. in Krisensituationen, können auch Behörden wie Bezirkshauptmannschaften auf die Daten zugreifen. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass die WHO direkten Zugriff auf die Daten erhält.

Diese Behauptung ist falsch: Der Begriff „digitale Fußfessel“ wird oft von Kritikern des e-Impfpasses verwendet, um ihre Bedenken hinsichtlich des Missbrauchs von Gesundheitsdaten und möglicher Überwachung zu betonen. Offiziell dient der e-Impfpass jedoch der Verwaltung und Erfassung von Impfungen und soll das öffentliche Gesundheitssystem unterstützen. Die Behörden betonen, dass der Zugriff auf die Daten streng geregelt ist und nur für berechtigte Stellen wie Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken möglich ist. Datenschutzstandards sind in Österreich streng, und der e-Impfpass erfüllt die Anforderungen des Gesundheitstelematikgesetzes sowie der DSGVO.

Diese Behauptung ist falsch: Es gibt keine Hinweise, dass der e-Impfpass für die Einführung eines Lockdowns speziell für Ungeimpfte verwendet werden soll. Zwar gab es während der COVID-19-Pandemie Maßnahmen, die auf den Impfstatus abgestimmt waren, aber der e-Impfpass dient primär als Verwaltungstool für Impfungen und nicht als Instrument zur Umsetzung von Lockdowns.

Das stimmt nicht! Beide Impfungen sind empfohlen und haben nachweislich gesundheitliche Vorteile. Die HPV-Impfung schützt vor Gebärmutterhalskrebs und anderen HPV-assoziierten Krebsarten. Die Grippeimpfung schützt insbesondere ältere Menschen und Personen mit Vorerkrankungen vor schweren Verläufen der Grippe. Diese Impfungen sind jedoch freiwillig und nicht verpflichtend.

Das stimmt so nicht: Der e-Impfpass wurde unter Beachtung der Datenschutzvorgaben der DSGVO und des österreichischen Gesundheitstelematikgesetzes entwickelt. Die Behörden haben die Datenschutzbedenken ernst genommen und strenge Sicherheitsmaßnahmen eingeführt, um den unbefugten Zugriff auf Gesundheitsdaten zu verhindern. Nur berechtigte medizinische Stellen haben Zugriff auf die Daten, und der Datenschutz wird streng überwacht.

MIMIKAMA

Der e-Impfpass umfasst mindestens die gleichen Informationen wie der herkömmliche Papier-Impfpass: Dazu gehören die Daten der geimpften Person, das Datum der Impfung, der Name des verwendeten Impfstoffs, die Chargennummer sowie der Name des Arztes oder der Person, die die Impfung durchgeführt hat.

Andere Impfungen, wie FSME, Masern, Hepatitis A und B, Polio sowie weitere Standardimpfungen, können ebenfalls im e-Impfpass dokumentiert werden, sind aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Entstehungsgeschichte des e-Impfpasses: Der e-Impfpass wurde im Rahmen einer gemeinsamen Initiative von Bund und Ländern ins Leben gerufen. Bereits am 29. Juni 2018 wurde durch die Bundes-Zielsteuerungskommission die Finanzierung und Ausgestaltung des Pilotprojekts beschlossen. Die gesetzliche Grundlage wurde durch Novellen des Gesundheitstelematikgesetzes geschaffen. Während der COVID-19-Pandemie wurde das ursprünglich geplante Pilotprojekt beschleunigt und auf alle Bundesländer ausgeweitet. Damit wurde der Grundstein für die umfassende Dokumentation der Coronaschutzimpfungen gelegt. Der e-Impfpass wird von der ELGA GmbH betrieben.

Hauptzielsetzungen des e-Impfpasses: Der e-Impfpass ersetzt künftig den Papierimpfpass vollständig. Zu den Hauptzielen gehören:

  • Primärdokumentation: Der e-Impfpass wird die offizielle Impfdokumentation für alle Bürger in Österreich sein.
  • Digitalisierung: Die digitale Erfassung erleichtert das Krisenmanagement, verbessert die Durchimpfungsraten und hilft, Impflücken zu identifizieren.
  • Statistiken: Eine zentrale Datenbasis liefert verlässliche Informationen für Gesundheitsbehörden und unterstützt internationale Impfziele.
  • Verwaltungsvereinfachung: Die elektronische Erfassung senkt den Verwaltungsaufwand, insbesondere bei kostenlosen Impfprogrammen.

Rechtsgrundlage und Widerspruchsrecht: Im Gegensatz zu anderen eHealth-Anwendungen fällt der e-Impfpass nicht unter das ELGA-Regelwerk, weshalb Bürger kein Recht haben, der Speicherung ihrer Impfdaten zu widersprechen. Diese vollständige Datenerfassung dient dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Zielen der internationalen Eradikation (Ausrottung) und Elimination (Beseitigung) von Krankheiten. Anstelle eines Widerspruchsrechts bestehen strenge Datensicherheitsvorkehrungen sowie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten.

Was wurde im Gesundheitsausschuss am 26.06.2024 beschlossen? Der Gesundheitsausschuss hat eine umfassende Novelle des Gesundheitstelematikgesetzes beschlossen, die den Vollbetrieb des e-Impfpasses ermöglicht. Außerdem wurden Anpassungen an anderen Gesetzen vorgenommen, darunter das ASVG, das Epidemiegesetz und das Suchtmittelgesetz. Zudem soll die Hotline 1450 und Rettungsdienste an das ELGA-System angebunden werden.

Impfungen können von eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern und Apotheken nachgetragen werden. Auch Bürger haben das Recht, Impfungen selbst in das zentrale Impfregister einzutragen.

Nein, die Impfdaten werden im zentralen nationalen Impfregister gespeichert. Die e-card wird lediglich zur Identifikation verwendet, also um sich identifizieren zu können!

Bei der Impfung bringt man entweder die e-card oder einen Ausweis mit der Sozialversicherungsnummer mit. Impfungen gegen Grippe, COVID-19, HPV und Affenpocken müssen verpflichtend im e-Impfpass eingetragen werden. Auch alle anderen Impfungen können im e-Impfpass festgehalten werden. Bürgerhaben die Möglichkeit, ihre Impfungen im ELGA-Portal einzusehen. Dazu klickt man auf der Website www.gesundheit.gv.at oben rechts auf „Login ELGA“. Zudem können auch ältere Impfungen, etwa aus dem gelben Papier-Impfpass, nachträglich ins elektronische Impfregister übertragen werden, sodass auch diese im e-Impfpass erfasst sind.

Die Impfeinträge werden im zentralen Impfregister des Landes erfasst. Dabei wird großer Wert auf den Schutz der Daten gelegt: Die Sicherheitsstandards entsprechen denen von ELGA, wie sie auch bei der Speicherung von e-Medikationen und e-Befunden angewendet werden.

Zugriff auf die Daten im e-Impfpass haben nur bestimmte Gruppen, darunter:

  • Gesundheitsminister
  • eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter
  • Apotheken
  • Landeshauptleute
  • Bezirksverwaltungsbehörden
  • Sozialversicherungsträger
  • Gesundheitsberatung 1450

In Notsituationen erhalten auch Rettungsdienste Zugriff auf die Daten der Patienten.

Die FPÖ äußerte erhebliche Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes beim elektronischen Impfpass und warnte vor einer möglichen politischen Nutzung der Gesundheitsdaten. Sie kritisierte, dass die Impfdaten beim Gesundheitsministerium gespeichert werden und nicht wie bei anderen Gesundheitsdaten im ELGA-System verbleiben.

Ebenso weist die FPÖ darauf hin, dass es keine Möglichkeit der Abmeldung vom e-Impfpass gibt, was als Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gesehen wird. Ein weiteres Problem ist, dass nicht nur medizinisches Personal, sondern auch staatliche Behörden wie Bezirkshauptmannschaften oder Rettungsdienste in Krisensituationen Zugriff auf die Impfdaten haben könnten. Kritiker befürchten, dass dies zu einem Missbrauch oder einer Überwachung der Bürger führen könnte.

Schließlich wurde die Sicherheit der zentralen Datenspeicherung hinterfragt, da solche Systeme potenziell Ziel von Cyberangriffen sein könnten. Datenschützer fordern deshalb verstärkte Sicherheitsmaßnahmen, um den Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten zu gewährleisten.

Die österreichischen Behörden betonen jedoch, dass der e-Impfpass datenschutzkonform nach den Vorgaben der DSGVO entwickelt wurde. Der Zugriff auf die Daten ist streng reglementiert und nur für berechtigte medizinische Stellen möglich, um unbefugten Zugriff zu verhindern.

Die Sicherheitsstandards des e-Impfpasses entsprechen den hohen Anforderungen, die auch für andere sensible Gesundheitsdaten in der ELGA-Infrastruktur (z. B. e-Medikation) gelten. Diese Standards umfassen eine Kombination aus technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den unbefugten Zugriff zu verhindern. Zu den technischen Maßnahmen gehören die Verschlüsselung der Daten und der Zugriff über gesicherte Netzwerke. Zudem werden alle Zugriffe auf die Daten protokolliert, um Missbrauch zu erkennen und nachzuverfolgen.

Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist streng reglementiert und ausschließlich für medizinische Zwecke vorgesehen. Nur autorisierte Stellen wie Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken haben Zugriff auf die Daten. In Krisensituationen dürfen auch zugelassene Gesundheitsdienste auf die Daten zugreifen, wobei stets sichergestellt wird, dass keine unberechtigten Personen oder Organisationen Zugang zu diesen sensiblen Informationen erhalten.

Zusätzlich zu den ELGA-Standards werden auch die Vorgaben der DSGVO eingehalten. Dies bedeutet, dass neben der Verschlüsselung und der Protokollierung von Zugriffen auch das Recht auf Auskunft für Bürger gilt. So können Bürger ihre gespeicherten Daten jederzeit einsehen und nachvollziehen, welche Stellen Zugriff auf ihre Daten hatten. Ein Widerspruchsrecht gegen die Speicherung der Impfdaten gibt es nicht, da dies im öffentlichen Interesse liegt und insbesondere für die Bekämpfung von Krankheiten und die Erreichung internationaler Eradikationsziele erforderlich ist.

Für weitere Fragen steht die ELGA-Serviceline von Montag bis Freitag, 07:00 – 17:00 Uhr, unter der Telefonnummer 050 124 4411 zur Verfügung. Sie bietet Unterstützung und Informationen rund um den e-Impfpass.

Fazit zum e-Impfpass

Der e-Impfpass in Österreich ist ein wichtiges Instrument zur Verwaltung und Überwachung von Impfungen im öffentlichen Interesse. Viele der geäußerten politischen Behauptungen, insbesondere von Anhängern der FPÖ, sind irreführend oder falsch. Datenschutzbedenken sollten ernst genommen werden, doch der e-Impfpass erfüllt alle notwendigen gesetzlichen Vorgaben. Behauptungen über staatliche Überwachung oder Missbrauch entbehren jeglicher Grundlage.

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Quellen:


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