EuGH: Auch kurze Social‑Media‑Posts können urheberrechtlich geschützt sein

Der EuGH entschied, dass auch ein kurzer Facebook‑Post urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn er eine eigene geistige Schöpfung darstellt. Die Berichterstattungs‑Ausnahme bleibt möglich.

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KURZMELDUNG · EU

Im Verfahren C‑598/24 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass selbst kurze Social‑Media‑Beiträge Urheberrechtsschutz genießen können, sofern sie Originalität zeigen. Gleichzeitig bestätigte der EuGH, dass Medien geschützte Inhalte zur Berichterstattung nutzen können, wenn Umfang und Zweck dies rechtfertigen.

Worum es ging: Ausgangspunkt war ein 22‑zeiliger Facebook‑Beitrag einer rumänischen Lehrerin, den eine Onlinezeitung vollständig übernahm. Ob dieser konkrete Text die nötige Originalität erreicht, muss das nationale Gericht entscheiden.

Rechtliche Klarheit: Der EuGH stellte klar, dass die Ausnahme für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse eine Verwendung erlauben kann. Entscheidend ist, ob Umfang und Nutzung für den Informationszweck erforderlich sind; ein generelles Verbot kommerzieller Nutzung dieser Ausnahme widerspricht nach Ansicht des Gerichtshofs dem EU‑Recht.

Praktische Folgen: Für Redaktionen und Faktenchecker bedeutet das, dass öffentlich zugängliche Social‑Media‑Texte nicht automatisch frei übernommen werden dürfen. Im Zweifel sind kürzere Zitate, Nennung der Quelle und Prüfung der Rechtsgrundlage ratsam.

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