Falschen Microsoft-Mitarbeiter mit Google Play-Karten im Wert von 2.000 € bezahlt

Schützen Sie sich vor Telefonbetrügern mit den Tipps von Mimikama. Erfahren Sie, wie Sie Fallen wie den Microsoft-Betrug sicher umgehen können

💬Wie funktionieren betrügerische Anrufe im Alltag? Antworten finden Sie im Leitfaden Telefonbetrug.
Mimikama braucht Verstärkung – hilf uns, eine weitere Person ins Team zu holen

Opfer eines falschen Microsoft-Mitarbeiters wurde ein 70-jähriger Mann. Während der Mann an seinen Computer arbeitete, erschien auf dem Bildschirm ein Warnhinweis mit einer Telefonnummer und der Aufforderung, den MS-Support zu kontaktieren, da ein Problem mit dem Computer bestehe.

Der 70-Jährige nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit der angegebenen Nummer auf. Im folgenden Telefonat brachte der angebliche Microsoft-Mitarbeiter den Mann durch geschickte Gesprächsführung dazu Google-Play Karte im Wert von zweitausend Euro zu kaufen. In gutem Glauben, dass der Rechner danach wieder freigeschalten werden kann, erwarb der 70-Jährige daraufhin in einem Einkaufsmarkt und einem Kiosk zwei der geforderten Zahlkarten Karten im Wert von jeweils mehreren hundert Euro.

Als der Betrüger den Mann kurz darauf zurückrief, teilte ihm der Senior die Codes der Google-Play Karten am Telefon mit. Erst hinterher fiel dem 70-Jährigen auf, dass er Opfer eines Telefonbetrügers geworden war.

Die Polizei rät:

Seriöse Unternehmen wie Microsoft nehmen nicht unaufgefordert Kontakt zu ihren Kunden auf. Sollte sich ein Servicemitarbeiter bei Ihnen melden, ohne dass Sie darum gebeten haben: Legen Sie einfach den Hörer auf! Geben Sie auf keinen Fall private Daten, z.B. Bankkonto- oder Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zu Kundenkonten (z.B. Paypal) heraus. Gewähren Sie einem unbekannten Anrufer niemals Zugriff auf Ihren Rechner, beispielsweise mit der Installation einer Fernwartungssoftware.

Quelle: PP/Polizeipräsidium Konstanz

Auch interessant:

Vorschussbetrug auf Facebook. So werden Nutzer um Ihr Geld gebracht.
Fieser Betrug auf Facebook


Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)