Flaschensammeln ist für viele Menschen in Deutschland eine Einnahmequelle geworden. Ob als Hobby oder aus der Notwendigkeit heraus: Menschen sammeln Flaschen, um aus dem Flaschenpfand Geld zu machen.
Das Wichtigste über Flaschensammeln und Jobcenter in Kürze:
- Flaschensammeln ist unter Bedingungen steuerpflichtig
- Es gab ein Verfahren mit einer Obdachlosen in Düsseldorf
- Sie hat gewonnen: Einnahmen wurden ihr nicht angerechnet
Die uneinheitlichen Pfandsysteme in Deutschland sind nicht für alle Menschen auf den ersten Blick verständlich: Es gibt 8 Cent auf Bierflaschen, aber manchmal auch 15 Cent oder gar 25 Cent. 25 Cent auf PET-Flaschen, jedoch nicht immer, manche PET haben lediglich einen Pfandwert von 15 Cent. Bitte hierzu auch unseren Infoartikel „Pfandwerte in Deutschland“ beachten.
Gerade weil es jedoch So viele Pfandsysteme und auch Gefäße gibt, die einen Pfandwert haben, stellt das Flaschensammeln für viele Menschen eine Einnahmequelle dar.
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Doch wie verhält es sich beim Flaschensammeln: Gilt das bereits als steuerpflichtige Einnahmequelle? Ein besonderer Fall wird taucht derzeit auf Social Media auf, der auch für Empörung sorgt: Einer Obdachlosen wurden vom Jobcenter die Einnahmen durch das Sammeln angerechnet.
Was sich auf den ersten Blick als verrückt anhören mag, ist jedoch zunächst kein Fake. Jedoch ist die Geschichte länger.
Faktencheck Flaschensammeln
Tatsächlich ist das Flaschensammeln in Deutschland steuerpflichtig, sofern der Grundfreibetrag von 8472 Euro im Jahr (inklusiver aller Einkünfte) überschritten wird. Ausnahme an dieser Stelle: Das gilt nur, wenn es sich bei mehr als 256 € Einnahmen pro Jahr durch das Pfandsammeln handelt (vergleiche) und man über dem Freibetrag liegt. Wir reden an dieser Stelle auch von Einnahmen, nicht von regulärer Pfandrückgabe.
Und nun gibt es diesen Fall aus Düsseldorf, in dem einer Pfandflaschensammlerin die Einnahmen durch das Flaschensammeln angerechnet wurden. Gemäß verschiedener Medienberichte handelte es sich ursprünglich um Widersprüchlichkeiten in ihrem Antrag, aufgrund derer das Jobcenter ihren Antrag auf Gewährung der Regelleistung ablehnte (siehe hier).
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Pressebericht der Justiz NRW
Primär dürfte es darum gegangen sein, ob die 53-Jährige wohnungslos ist oder nicht und inwieweit ihr dadurch der Regelsatz zusteht. In diesem Verfahren ging es dann auch darum, ob man ihr das Flaschensammeln anrechnen dürfe. In diesem Fall entschied das Sozialgericht Düsseldorf:
Die Kammer habe sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme davon überzeugen können, dass die Klägerin wohnungslos sei und häufiger auf dem Grundstück der Mutter ihres ehemaligen Lebensgefährten übernachte. Ihre Hilfebedürftigkeit stehe aber in jedem Falle fest. Sie habe weder Einkommen noch Vermögen, noch lebe sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen Person. Ihr stehe daher der Regelbedarf zu.
Angerechnet werden dürfe nur das Kindergeld, das ihr grundsätzlich als Kindergeldberechtigte für ihre Tochter zur Verfügung gestanden habe. Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln seien so gering gewesen, dass sie in diesem Einzelfall haben anrechnungsfrei bleiben müssen. Denn die Lage der Klägerin werde dadurch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen vom Jobcenter nicht gerechtfertigt wären.
(Siehe hierzu auch Pressebericht der Justiz NRW)
Wie man aus der Pressemitteilung der Justiz NRW erkennen kann, handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung. Mit dieser Entscheidung ist nicht grundsätzlich ausgesagt, dass das Flaschensammeln nicht angerechnet werden darf, sondern im Einzelfall betrachtet werden muss, wie hoch der Einfluss der Einkünfte durch das Flaschensammeln auf die Lage der Sammler ist.
Artikelbild Flaschensammeln von Matthias Roehe / Shutterstock.com
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