Die Behauptung

Ein neues türkisches Gesetz verhängt ein Fütterungsverbot für Straßentiere und droht mit Haft- und Geldstrafen. Dies wird als Teil eines „Massakers“ an Straßenhunden bezeichnet.

Unser Fazit

Es gibt keine Beweise für ein gesetzlich festgelegtes „Fütterungsverbot“ für Straßentiere in der Türkei. Die aktuellen gesetzlichen Änderungen zielen darauf ab, die Kontrolle und den Schutz von Tieren zu verbessern, indem sie die Euthanasie von gefährlichen oder kranken Tieren ermöglichen, allerdings unter strengen Bedingungen.

  • Kein Fütterungsverbot im Gesetz: Die neuen Bestimmungen enthalten keine expliziten Verbote für die Fütterung von Straßentieren.
  • Euthanasie unter Bedingungen erlaubt: Streunende Tiere können euthanasiert werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen oder unheilbar krank sind.
  • Strafen bei Tiermisshandlung: Geldstrafen werden bei Verstößen gegen Tierschutzbestimmungen erhoben, nicht für das Füttern von Tieren.

Bewertung: Die Behauptung über ein Fütterungsverbot ist falsch. Die gesetzliche Grundlage bezieht sich auf den Schutz und die Kontrolle von Tieren, nicht auf deren Vernachlässigung.


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Was steckt hinter den „Fütterungsverbot“ Vorwürfen?

In den sozialen Medien kursieren derzeit zahlreiche Behauptungen über ein angebliches Fütterungsverbot für Straßentiere in der Türkei, begleitet von Ängsten vor einem ‚Massaker‘. Doch was steckt wirklich hinter diesen Aussagen? Es handelt sich um diese Aussagen TÜRKEI Zum Massaker an STRASSENTIEREN wurde jetzt auch noch ein FÜTTERUNGSVERBOT verhängt. Haft- und Geldstrafen drohen!“

Screenshot zum Thema „TÜRKEI Zum Massaker an STRASSENTIEREN wurde jetzt auch noch ein FÜTTERUNGSVERBOT verhängt. Haft- und Geldstrafen drohen!“
Screenshot zum Thema „TÜRKEI Zum Massaker an STRASSENTIEREN wurde jetzt auch noch ein FÜTTERUNGSVERBOT verhängt. Haft- und Geldstrafen drohen!“

Ein genauer Blick auf die Gesetzgebung zeigt, dass die tatsächliche Lage anders ist, als es zunächst scheint.

Die neuen Änderungen im „HAYVANLARI KORUMA KANUNU“ wurden am 30. Juli 2024 vom türkischen Parlament verabschiedet und traten im August 2024 in Kraft. Genau Bezeichnung


auf Türkisch:

HAYVANLARI KORUMA KANUNU
Kanun Numarası : 5199
Kabul Tarihi : 24/6/2004
Yayımlandığı Resmî Gazete : Tarih : 1/7/2004 Sayı : 25509
Yayımlandığı Düstur : Tertip : 5 Cilt : 43
Quelle und Link zum Gesetz: Tierschutzgesetz der Türkei – Gesetz Nummer 5199

auf Deutsch:

TIERSCHUTZGESETZ
Gesetzesnummer: 5199
Annahmedatum: 24.06.2004
Veröffentlicht im Amtsblatt: Datum: 01.07.2004, Nummer: 25509
Veröffentlicht im Amtsblatt: Reihe: 5, Band: 43


TIERSCHUTZGESETZ

Gesetzesnummer: 5199
Annahmedatum: 24.06.2004
Veröffentlicht im Amtsblatt: Datum: 01.07.2004, Nummer: 25509
Veröffentlicht im Amtsblatt: Reihe: 5, Band: 43

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ERSTES KAPITEL
Zweck, Umfang, Definitionen und Grundsätze

Zweck
Artikel 1 – Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, unter Berücksichtigung der Gesundheit von Menschen, Tieren und der Umwelt, das Wohlbefinden der Tiere und ihre angemessene Behandlung sicherzustellen sowie den bestmöglichen Schutz der Tiere vor Schmerz, Leiden und Qualen und die Verhinderung jeglicher Art von Misshandlung zu gewährleisten.

Umfang
Artikel 2 – Dieses Gesetz umfasst die im Sinne des Zweckartikels zu treffenden Regelungen, Maßnahmen, zu gewährleistende Koordination, Kontrolle, Einschränkungen und Verpflichtungen sowie die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen.

Definitionen
Artikel 3 – In diesem Gesetz verwendete Begriffe:
a) Lebensraum: Der natürliche Lebensraum eines Tieres oder einer Tiergruppe,
b) Ethologie: Die Wissenschaft, die die angeborenen, artenspezifischen Verhaltensweisen einer Tierart untersucht,
c) Ökosystem: Das biologische, physikalische und chemische System, in dem Lebewesen in geordneter Weise miteinander und mit ihrer unbelebten Umgebung interagieren,
d) Art: Populationen, die sich untereinander paaren und fruchtbare Nachkommen zeugen können,
e) Haustier: Vom Menschen gezähmte und trainierte Tiere,
f) (Geändert: 30.07.2024-7527/2 md.) Besitzloses Tier: Haustiere, die keine Besitzer haben,
g) Geschwächtes Tier: Reit- und Lasttiere, die ihre physische Arbeitsfähigkeit aufgrund von Alter, Verletzung oder Krankheit, mit Ausnahme von ansteckenden und epidemischen Tierkrankheiten, verloren haben,
h) Wildtier: In der Natur frei lebende, nicht domestizierte und nicht gezähmte Wirbeltiere und Wirbellose,
ı) (Geändert: 09.07.2021-7332/1 md.) Heimtier: Alle Tiere, die von natürlichen oder juristischen Personen besonders zu Hause, am Arbeitsplatz oder auf ihrem Grundstück zur besonderen Pflege und Begleitung gehalten und deren Pflege und Verantwortung von den Besitzern übernommen wird,
j) (Geändert: 30.07.2024-7527/2 md.) Besitztes Tier: Heimtiere, die von einer Person, Organisation, Institution oder juristischen Person erworben, gepflegt, geimpft, regelmäßig gesundheitlich überprüft und in die Datenbank des Ministeriums eingetragen werden,
k) (Geändert: 09.07.2021-7332/1 md.) Tierheim: Eine Einrichtung, die mit Erlaubnis des Ministeriums errichtet wurde, in der Tiere untergebracht und rehabilitiert werden, bis sie adoptiert werden,
l) Versuch: Die Verwendung eines Tieres für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke, die Schmerz, Leiden, Kummer oder langfristige Schäden verursachen,
m) Versuchstier: Ein Tier, das in einem Experiment verwendet wird oder werden soll,
n) Schlachttier: Tiere, die für den Verzehr geschlachtet werden,
o) Ministerium: Das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten,
p) (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/1 md.) Rehabilitation: Die Behandlung, die Bekämpfung von Parasiten, die Impfung, die Kastration und die Kennzeichnung besitzloser Tiere durch digitale Identifikationsmethoden.

Grundsätze
Artikel 4 – Die Grundprinzipien zum Schutz der Tiere und zur Gewährleistung ihres Wohlbefindens sind:
a) Alle Tiere werden gleich geboren und haben im Rahmen dieses Gesetzes das Recht auf Leben.
b) (Aufgehoben: 30.07.2024-7527/3 md.)
c) Notwendige Maßnahmen müssen ergriffen werden, um den Schutz, die Pflege und die Verhinderung von Misshandlung der Tiere sicherzustellen.
d) Ohne materielle Gewinne oder Vorteile, nur aus menschlicher und moralischer Verantwortung, sollen natürliche und juristische Personen, die bereit sind, besitzlose und geschwächte Tiere zu adoptieren und die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen, gefördert werden und in diesem Rahmen soll Koordination sichergestellt werden.
e) Der Schutz von Arten, die vom Aussterben bedroht sind, und ihrer Lebensräume ist wesentlich.
f) Wildtiere dürfen nicht aus ihren Lebensräumen entfernt werden; ein in der Natur frei lebendes Tier darf nicht gefangen und seiner Freiheit beraubt werden.
g) Beim Schutz und der Sicherstellung des Wohlbefindens der Tiere muss auch die Hygiene, Gesundheit und Sicherheit von Menschen und anderen Tieren berücksichtigt werden.
h) Tiere müssen unter artgerechten Bedingungen gepflegt, ernährt, untergebracht und transportiert werden.
ı) Personen, die Tiere transportieren oder transportieren lassen, müssen sie in einer ihrer Art und Eigenschaft entsprechenden Umgebung und unter entsprechenden Bedingungen transportieren und während des Transports füttern und pflegen.
j) (Geändert: 09.07.2021-7332/2 md.) Lokale Verwaltungen arbeiten in Zusammenarbeit mit freiwilligen Organisationen daran, Tierheime für besitzlose Tiere zu errichten, um ihre Pflege und Behandlung zu gewährleisten, bis sie adoptiert werden können, und führen Bildungsmaßnahmen durch. Zudem können lokale Verwaltungen, sofern es die zuständige Entscheidungsgremien für angebracht hält, Tierkliniken errichten.
k) Zur Verhinderung unkontrollierter Vermehrung müssen Katzen und Hunde, die in Gruppen gehalten und untergebracht werden, von ihren Besitzern kastriert werden. (Geänderte zweite Satz: 09.07.2021-7332/2 md.) Katzen- und Hundebesitzer sind verpflichtet, ihre Tiere durch digitale Identifikationsmethoden zu registrieren. (Hinzugefügter Satz: 09.07.2021-7332/2 md.) Die Grundsätze und Verfahren zur digitalen Identifikation werden in einer vom Ministerium erlassenen Verordnung festgelegt.

ZWEITER TEIL
Schutzmaßnahmen

ERSTES KAPITEL
Adoption, Pflege und Schutz von Tieren

Adoption und Pflege von Tieren
Artikel 5 – Eine Person, die ein Tier adoptiert, ist verpflichtet, es zu beherbergen, seine art- und vermehrungsgerechten etologischen Bedürfnisse zu erfüllen, auf seine Gesundheit zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu treffen.
Tierhalter sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Umweltverschmutzung und Schäden oder Belästigungen durch ihre Tiere zu verhindern und Schäden, die durch nicht rechtzeitige oder unzureichende Maßnahmen entstehen, zu ersetzen.
Personen, die Heimtiere verkaufen, sind verpflichtet, an Schulungsprogrammen teilzunehmen, die von den lokalen Verwaltungen zur Pflege und zum Schutz dieser Tiere organisiert werden, und ein Zertifikat zu erhalten.
(Geänderte vierte Absatz: 09.07.2021-7332/3 md.) Die Bedingungen für die Adoption von Heimtieren, die Pflege und der Schutz von Tieren sowie die Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden und Belästigungen durch adoptierte Tiere werden durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt.
Ohne kommerziellen Zweck gehaltene Heimtiere können nicht wegen der Schulden ihrer Besitzer gepfändet werden.
(Aufgehobene sechste Absatz: 09.07.2021-7332/3 md.)
(Aufgehobene siebte Absatz: 09.07.2021-7332/3 md.)

Schutz von besitzlosen und geschwächten Tieren
Artikel 6 – Die Tötung von besitzlosen oder geschwächten Tieren ist außer in gesetzlichen Ausnahmefällen verboten.
Geschwächte Tiere dürfen nicht für kommerzielle und Unterhaltungszwecke oder für Reit- und Transportzwecke eingesetzt werden.
Zur Pflege und Überwachung besitzloser Tiere werden die Vorschriften über die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der lokalen Verwaltungen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die menschliche und Umweltgesundheit in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Umwelt, Stadtplanung und Klimawandel und dem Innenministerium und unter Berücksichtigung der Meinungen anderer relevanter Institutionen durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt.
Besitzlose oder geschwächte Tiere müssen so schnell wie möglich in von den lokalen Verwaltungen errichtete oder genehmigte Tierheime gebracht werden. Diese Tiere sollen zunächst in den Beobachtungsstationen dieser Zentren untergebracht werden. (Geänderte letzte Satz: 30.07.2024-7527/4 md.) In die Tierheime aufgenommene Tiere werden im Datensystem des Ministeriums registriert, und rehabilitierte Hunde werden bis zur Adoption in den Tierheimen gehalten.
Die Erfassung besitzloser oder geschwächter Tiere, die Arbeitsweise der Tierheime und die Qualifikationen des dort arbeitenden Personals werden unter Berücksichtigung der Meinungen der relevanten Institutionen und Organisationen durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt. Zur Errichtung von Tierheimen und Tierkliniken werden vorrangig staatliche Grundstücke zugewiesen. Die Zuweisung von Grundstücken, die für andere Zwecke als vorgesehen genutzt werden, wird aufgehoben.
Ohne Gewinne und Vorteile anzustreben, dürfen natürliche und juristische Personen, die besitzlose und geschwächte Tiere aus rein humanitären und moralischen Gründen durch die Errichtung von Tierheimen adoptieren möchten und die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen, von den Gemeinden, Forstverwaltungen, dem Finanzministerium und der Privatisierungsverwaltung, unter der Bedingung, dass das Eigentum bei den Verwaltungen bleibt, Grundstücke und dazugehörige Gebäude und Ausstattungen zugeteilt werden. Die auf den zugeteilten Grundstücken errichteten Einrichtungen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums/der Verwaltung gebaut werden.

ZWEITES KAPITEL
Maßnahmen an Tieren

Chirurgische Eingriffe
Artikel 7 – Medizinische und chirurgische Eingriffe an Tieren dürfen nur von Tierärzten durchgeführt werden.
Zur Verhinderung unkontrollierter Vermehrung werden schmerzfreie Sterilisationseingriffe bei Tieren durchgeführt.

Verbotene Eingriffe
Artikel 8 – Jegliche Eingriffe, die zur Auslöschung einer Tierart führen, sind verboten.
Tieren dürfen während ihres Lebens, mit Ausnahme medizinischer Zwecke, keine Organe oder Gewebe vollständig oder teilweise entnommen oder zerstört werden.
Chirurgische Eingriffe zur Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes von Heimtieren oder nicht heilende Eingriffe wie das Abschneiden von Schwanz und Ohren, das Entfernen der Stimmbänder und das Entfernen von Krallen und Zähnen sind verboten. Diese Verbote können jedoch aufgehoben werden, wenn ein Tierarzt nicht heilende Eingriffe aus medizinischen Gründen oder im Interesse eines speziellen Tieres für erforderlich hält oder wenn eine Sterilisation notwendig ist.
Es ist verboten, Tieren außerhalb medizinischer Zwecke Hormone und Medikamente in einer Art und Weise und Dosierung zu verabreichen, die ihrer Art und etologischen Eigenschaften widerspricht, ihnen Dopingmittel zu verabreichen oder ihre artenspezifischen Verhaltens- und körperlichen Merkmale künstlich zu verändern.

Tierexperimente
Artikel 9 – Tiere dürfen nicht in nicht-wissenschaftlichen Diagnose-, Therapie- und Experimenten verwendet werden.
Die Durchführung medizinischer und wissenschaftlicher Experimente und deren Schutz von Tieren sowie die artgerechte Pflege und Unterbringung der in Experimenten verwendeten Tiere ist wesentlich.
Wenn keine andere Möglichkeit besteht, können Tiere in wissenschaftlichen Studien als Versuchstiere verwendet werden.
In Institutionen und Organisationen, die Tierversuche durchführen, wird die Erlaubnis zur Durchführung dieser Experimente über ethische Komitees erteilt, die innerhalb der eigenen Struktur gegründet oder gegründet werden.
Die Einrichtung, die Arbeitsweise und die Verfahren der ethischen Komitees werden in einer vom Ministerium erlassenen Verordnung festgelegt, unter Berücksichtigung der Meinungen des Gesundheitsministeriums und der relevanten Organisationen.
Die Aufzucht, Ernährung, Unterbringung und Pflege von Versuchstieren sowie die Registrierung von Betrieben, die Versuchstiere halten, liefern und verwenden, die Qualifikationen des Personals, die zu führenden Aufzeichnungen, welche Arten von Tieren gezüchtet werden und die Vorschriften, denen die Versuchstierhalter, -lieferanten und -nutzer unterliegen, werden durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung geregelt.

DRITTES KAPITEL
Handel und Ausbildung von Tieren

Handel mit Tieren
Artikel 10 – Beim Verkauf müssen die Tiere gesund sein, und die Unterkünfte müssen sauber und gesundheitsgerecht sein. (Hinzugefügter Satz: 09.07.2021-7332/4 md.) In Verkaufsstellen für Heimtiere dürfen keine Katzen und Hunde gehalten werden, jedoch dürfen an diesen Orten Katzen und Hunde aus vom Ministerium genehmigten Zuchtstätten für Heimtiere verkauft werden.
Die Vorschriften zur Pflege, Ernährung, zum Transport und zur Schlachtung von Nutztieren im Hinblick auf deren Wohlergehen und Sicherheit werden durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt.
Die Regelungen zum Handel mit Wildtieren werden durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt.
Personen, die Heimtiere züchten und handeln, sind verpflichtet, die notwendigen anatomischen, physiologischen und verhaltensbezogenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der Tiere nicht zu gefährden.
Die kommerzielle Nutzung von Tieren für Filmaufnahmen und Werbung unterliegt der Genehmigung. Die Verfahren und Grundsätze für diese Genehmigung werden unter Berücksichtigung der Meinungen der relevanten Organisationen durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt.
Ein Tier darf nicht in einer Weise verwendet werden, die ihm Schmerz, Leiden oder Schaden zufügt, wie bei Filmaufnahmen, Vorführungen, Werbung und ähnlichen Tätigkeiten.
Der Import und Export von Versuchstieren unterliegt der Genehmigung. Diese Genehmigung wird vom Ministerium erteilt.
Es ist verboten, ein krankes, verletztes oder altes Tier, das nicht geheilt werden kann oder erhebliche Schmerzen oder Leiden hat, für einen anderen Zweck als das ordnungsgemäße Schlachten oder die schmerzfreie Tötung zu verkaufen, zu übertragen oder zu erwerben.

Ausbildung
Artikel 11 – Tiere dürfen nicht auf eine Weise ausgebildet werden, die ihre natürliche Kapazität oder Stärke übersteigt oder zu Verletzungen, unnötigen Schmerzen oder zu schlechten Gewohnheiten führt.
Es ist verboten, Tiere gegeneinander kämpfen zu lassen. Traditionelle, nicht gewalttätige folkloristische Darstellungen können mit Zustimmung des Ministeriums und mit Genehmigung der örtlichen Tierschutzkommissionen organisiert werden.

VIERTES KAPITEL
Schlachtung, Euthanasie und Verbote von Tieren

Schlachtung von Tieren
Artikel 12 – Die Schlachtung von Tieren erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen religiöser Vorschriften, ohne die Tiere zu erschrecken oder zu ängstigen, mit minimalem Schmerz, unter hygienischen Bedingungen und ordnungsgemäß. Die Schlachtung der Tiere wird von qualifizierten Personen durchgeführt.
Personen, die aus religiösen Gründen ein Opfer schlachten möchten, müssen ihre Opfer gemäß religiösen Vorschriften, Gesundheitsvorschriften und Umweltschutzvorschriften und mit minimalem Schmerz für das Tier an einem Ort, der den religiösen Anforderungen entspricht, mit qualifizierten Personen und in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen des Ministeriums, der Institutionen und Organisationen und mit Zustimmung der Religionsbehörde schlachten.

Euthanasie von Tieren (Geänderter Titel: 30.07.2024-7527/5 md.)
Artikel 13 – (Hinzugefügt: 30.07.2024-7527/5 md.) Von den Tierheimen aufgenommene Hunde, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellen und deren negatives Verhalten nicht kontrolliert werden kann, die ansteckende oder unheilbare Krankheiten haben oder deren Adoption verboten ist, unterliegen der im dritten Absatz von Artikel 9 des Veterinärdienst-, Pflanzenschutz-, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes Nr. 5996 vom 11.06.2010 vorgesehenen Maßnahme.
(Hinzugefügt: 30.07.2024-7527/5 md.) Lokale Verwaltungen sind befugt, die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen des mit dem Beschluss des Ministerrates Nr. 2003/6168 vom 28.08.2003 genehmigten Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren in Bezug auf besitzlose Hunde zu ergreifen.
Abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen sowie medizinischen und wissenschaftlichen Gründen und bei unkontrollierbaren Bedrohungen der menschlichen und Umweltgesundheit dürfen Tiere während der Trächtigkeit, Geburt und Laktation nicht getötet werden.
Die für die Tötung verantwortlichen Personen und Organisationen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass das Tier definitiv tot ist, und die Leiche ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu veranlassen. Die Grundsätze und Verfahren für die Tötung und Euthanasie werden in einer vom Ministerium erlassenen Verordnung festgelegt.

Verbote
Artikel 14 – Die Verbote in Bezug auf Tiere sind wie folgt:
a) Tiere vorsätzlich schlecht zu behandeln, sie zu schlagen, sie hungrig und durstig zu lassen, sie extremer Kälte und Hitze auszusetzen, ihre Pflege zu vernachlässigen, ihnen körperlichen und psychischen Schmerz zuzufügen.
b) Tiere zu Handlungen zu zwingen, die offensichtlich ihre Kräfte übersteigen.
c) Verkauf von Heimtieren durch Personen, die keine Schulung in Tierpflege haben.
d) Verkauf von Heimtieren an Personen unter sechzehn Jahren.
e) Eingriffe am Körper von Tieren, die nicht zu medizinischen Zwecken dienen, bevor ihr Tod sicher festgestellt wurde.
f) Schlachten oder Töten von Tieren, die nicht als Schlachttiere gezüchtet wurden, zum Zwecke des Fleischbedarfs oder deren Vermarktung, außer den im Jagdgesetz Nr. 4915 und in speziellen Zuchtbetrieben als Schlachttiere gezüchteten Jagdwild.
g) Verteilung von Tieren, die nicht als Schlachttiere gezüchtet wurden, als Preise, Prämien oder Belohnungen.
h) Künstliche Eingriffe, die Tieren oder ihren ungeborenen Nachkommen oder Eiern, mit Ausnahme der Kaviarproduktion, schaden könnten, oder die Verabreichung von Fremdstoffen, außer in gesetzlich und medizinisch gerechtfertigten Fällen.
ı) Arbeiten mit Tieren, die krank, im zweiten Drittel ihrer Trächtigkeit oder frisch gebären sind, oder sie unter ungeeigneten Bedingungen unterzubringen.
j) (Geändert: 09.07.2021-7332/5 md.) Sexuelle Übergriffe auf Tiere oder Vergewaltigung.
k) Fütterung eines Tieres mit Zwang, außer aus gesundheitlichen Gründen, und Verabreichung von schmerzhaften oder schädlichen Lebensmitteln sowie alkoholischen Getränken, Zigaretten, Drogen und anderen suchterzeugenden Lebensmitteln oder Getränken.
l) (Geändert: 09.07.2021-7332/5 md.) Produktion, Besitz, Adoption, Adoption, Haltung, Fütterung, Tausch, Ausstellung, Geschenk und Import, Verkauf und Werbung gefährlicher Tiere, die vom Ministerium bestimmt werden.
m) (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/5 md.) Tiere zu foltern oder grausam und brutal zu behandeln.
n) (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/5 md.) Ein Haustier auszusetzen.
o) (Hinzugefügt: 30.07.2024-7527/6 md.) Besitzlose Tiere, die im Namen der lokalen Verwaltungen gesammelt wurden, an einem anderen Ort als im Tierheim auszusetzen oder Hunde, die im Tierheim untergebracht sind, an einem anderen Ort als im Tierheim auszusetzen.

DRITTER TEIL
Tierschutzverwaltung

ERSTES KAPITEL
Lokaltierschutzkommissionen – Organisation, Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Kommission zum Schutz der Tiere der Provinz
Artikel 15 – In jeder Provinz versammelt sich die Kommission zum Schutz der Tiere unter dem Vorsitz des Gouverneurs ausschließlich zum Schutz der Tiere und zur Lösung bestehender Probleme.
An diesen Treffen nehmen teil:
a) In Provinzen mit Metropolregionen die Bürgermeister der Metropolregion und die Bürgermeister der zugehörigen Bezirke, in Provinzen ohne Metropolregion die Bürgermeister,
b) (Geändert: 09.07.2021-7332/6 md.) Der Leiter der Abteilung für Naturschutz und Nationalparks der Provinz,
c) (Geändert: 09.07.2021-7332/6 md.) Der Leiter der Landwirtschafts- und Forstabteilung der Provinz,
d) (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/6 md.) Der Leiter der Abteilung für Umwelt- und Stadtplanung der Provinz,
e) Der Gesundheitsleiter der Provinz,
f) Der Leiter der nationalen Bildung der Provinz,
g) Der Mufti der Provinz,
h) Der Leiter der Veterinärabteilung der Gemeinden,
ı) An Orten mit Veterinärfakultäten ein Vertreter der Fakultät,
j) Bis zu zwei Vertreter von freiwilligen Organisationen, die sich ausschließlich dem Tierschutz widmen und von der Gouverneurschaft ausgewählt werden,
k) Ein Vertreter der regionalen oder lokalen Tierärztekammer,

  1. (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/6 md.) Ein Vertreter der Anwaltskammer der Provinz oder je ein Vertreter der Anwaltskammern der Provinz,
    Der Vorsitzende der Kommission kann bei Bedarf auch andere relevante Institutionen und Organisationen einladen.
    Das Sekretariat der Kommission zum Schutz der Tiere der Provinz wird von der Abteilung für Naturschutz und Nationalparks der Provinz geführt. Die Kommission informiert das Ministerium über die Ergebnisse ihrer Arbeit, wichtige Politiken, Strategien, Anwendungen, Untersuchungen und Meinungen. Wenn es keine Vertreter der betreffenden Organisationen in den Provinzen gibt, setzt sich die Kommission zum Schutz der Tiere der Provinz aus den übrigen Mitgliedern zusammen. (Geänderte Satz: 09.07.2021-7332/6 md.) Die Kommission tritt mindestens alle drei Monate auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. (Hinzugefügter Satz: 09.07.2021-7332/6 md.) Bei Bedarf können außerordentliche Sitzungen abgehalten werden.
    Die Grundsätze und Verfahren für die Arbeit der Kommission zum Schutz der Tiere der Provinz werden in einer vom Ministerium erlassenen Verordnung festgelegt.

Aufgaben der Kommission zum Schutz der Tiere der Provinz
Artikel 16 – Die Kommission zum Schutz der Tiere ist ausschließlich für den Schutz der Tiere, die Feststellung von Problemen und deren Lösung zuständig. Sie berücksichtigt die Entscheidungen der Zentralen Jagdkommission zum Schutz von Wildtieren und deren Lebensräumen und zur Regelung der Jagd und führt die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben als gesetzliche Vertreter der Tiere aus.
a) Die im Gesetz genannten Aufgaben zum Schutz und zur Nutzung der Tiere wahrnehmen,
b) (Geändert: 30.07.2024-7527/7 md.) Innerhalb der Provinzgrenzen die Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz der Tiere und den besitzlosen Tieren ermitteln, jährliche, fünfjährige und zehnjährige Pläne und Projekte mit Lösungsvorschlägen erstellen, jährliche Zielberichte erstellen und dem Ministerium zur Zustimmung vorlegen, mit positiver Zustimmung des Ministeriums alle erforderlichen Maßnahmen zur menschlichen, tierischen und umweltbezogenen Gesundheit ergreifen,
c) Die Umsetzung der vorbereiteten Programme sicherstellen und das Ministerium über die Ergebnisse informieren,
d) Die Aktivitäten verschiedener Personen, Institutionen und Organisationen auf Provinzebene in Bezug auf den Tierschutz überwachen, lenken und die erforderliche Koordination sicherstellen,
e) Die Errichtung, Unterstützung, Entwicklung und Überwachung von Tierheimen und Tierkliniken in der Provinz sicherstellen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen,
f) (Aufgehoben: 30.07.2024-7527/7 md.)
g) Bildungsaktivitäten zur Liebe, zum Schutz und zur Erhaltung von Tieren organisieren,
h) (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/7 md.) Die im Gesetz genannten Aktivitäten und Aufgaben in Zusammenarbeit mit lokalen Verwaltungen und landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Provinzverwaltungen durchführen,
ı) Die Aufgaben, die durch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auferlegt werden, erfüllen,
und ist verantwortlich und verpflichtet.

ZWEITES KAPITEL
Überwachung
Überwachung
Artikel 17 – Die Befugnis zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium. Bei Bedarf kann diese Befugnis durch Übertragung der Befugnisse auf den höchsten Verwaltungsbeamten des Ortes durch das Ministerium übertragen werden.
Die Qualifikationen der Überwachungsbeamten sowie die Grundsätze und Verfahren zur Überwachung, die Einrichtung eines Registrierungs- und Überwachungssystems, die Meldepflichten und die Grundsätze und Verfahren für diejenigen, die diese bereitstellen, werden in einer vom Ministerium erlassenen Verordnung festgelegt.
Lokale Verwaltungen sind verpflichtet, die Registrierung der besitzlosen Tiere durchzuführen.

Verantwortlichkeiten der örtlichen Tierschutzbeauftragten
Artikel 18 – (Aufgehoben: 30.07.2024-7527/15 md.)

DRITTES KAPITEL
Unterstützung des Tierschutzes

Finanzielle Unterstützung
Artikel 19 – (Geänderte erste Satz: 30.07.2024-7527/8 md.) Um die Gesundheit von Menschen, Tieren und der Umwelt zu schützen, werden Tierheime, Kliniken und Operationssäle errichtet, die erforderlichen Medikamente, Werkzeuge und Ausrüstungen beschafft und in Tierheimen Aktivitäten wie Pflege, Rehabilitation und Adoption durchgeführt. Zu diesem Zweck wird vor allem den lokalen Verwaltungen, aber auch anderen relevanten Institutionen und Organisationen Anreize oder eine vom Ministerium als angemessen erachtete finanzielle Unterstützung gewährt. Zu diesem Zweck wird im Haushalt des Ministeriums die erforderliche Haushaltsmittel bereitgestellt. Die Grundsätze und Verfahren für die Nutzung dieser Mittel werden in einer vom Ministerium erlassenen Verordnung unter Berücksichtigung der positiven Meinung des Finanz- und Schatzamtes festgelegt.
(Hinzugefügte zweite Absatz: 09.07.2021-7332/8 md.) Zur Verwendung in den im ersten Absatz genannten Aktivitäten können natürliche und juristische Personen Sach- oder Geldspenden an das Ministerium und die lokalen Verwaltungen leisten.

VIERTES KAPITEL
Weitere Bestimmungen

Bildungsprogramme
Artikel 20 – Zum Schutz und Wohl der Tiere sollen Programme für die allgemeine und formale Bildung entwickelt werden, und im Rundfunk und Fernsehen soll diesem Thema Raum gegeben werden. Die türkische Rundfunk- und Fernsehanstalt und private Fernsehsender sind verpflichtet, monatlich mindestens zwei Stunden Bildungsprogramme zu senden, während private Radiosender monatlich mindestens eine halbe Stunde senden müssen. 20% dieser Sendungen müssen während der am meisten gesehenen und gehörten Stunden ausgestrahlt werden. Die Überwachung dieser Bestimmungen im Zuständigkeitsbereich des Rundfunk- und Fernsehrates fällt in die Verantwortung der Rundfunk- und Fernsehaufsichtsbehörde.
(Hinzugefügte zweite Absatz: 09.07.2021-7332/9 md.) Die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 2 des Gesetzes über die Gründung und den Rundfunkdienst von Radios und Fernsehern Nr. 6112 vom 15.02.2011 gelten nicht für diesen Artikel.

Verkehrsunfälle
Artikel 21 – Ein Fahrer, der mit einem Tier kollidiert und ihm Schaden zufügt, ist verpflichtet, es zum nächsten Tierarzt oder zur nächsten Behandlungseinheit zu bringen oder die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu veranlassen.

Zoos und Naturparks
Artikel 22 – Betreiber und Gemeinden sind verpflichtet, Zoos so zu gestalten und gestalten zu lassen, dass sie der natürlichen Lebensumgebung der Tiere am besten entsprechen. (Aufgehobene zweite Satz: 09.07.2021-7332/10 md.)
(Hinzugefügte zweite Absatz: 09.07.2021-7332/10 md.) Natürliche oder juristische Personen können Naturparks errichten, die den etologischen und Habitatbedürfnissen der Tiere entsprechen und ihnen die Möglichkeit zur freien Bewegung bieten.
(Hinzugefügte dritte Absatz: 09.07.2021-7332/10 md.) Die Grundsätze und Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb von Zoos und Naturparks werden in einer vom Ministerium erlassenen Verordnung festgelegt.

Verbote und Genehmigungen
Artikel 23 – (Aufgehoben: 11.06.2010-5996/47 md.)

Unter Schutz stellen
Artikel 24 – Personen, die gegen die Tierschutzbestimmungen dieses Gesetzes verstoßen oder die Pflege der von ihnen adoptierten Tiere ernsthaft vernachlässigen oder ihnen Schmerzen, Leid oder Schaden zufügen, wird das Halten von Tieren untersagt und ihre Tiere werden beschlagnahmt. (Geänderte letzte Satz: 30.07.2024-7527/8 md.) Die Tiere, die zur Adoption geeignet sind, werden bis zur Adoption in Tierheimen gehalten.

VIERTER TEIL
Strafbestimmungen

ERSTES KAPITEL
Befugnis zur Verhängung von Verwaltungsgeldbußen, Geldbußen, Zahlungsfristen, Erhebung und Einspruch
Befugnis zur Verhängung von Verwaltungsgeldbußen
Artikel 25 – Die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsgeldbußen werden von der in Artikel 17 genannten Überwachungsbehörde verhängt.

Einspruch gegen Verwaltungsgeldbußen
Artikel 26 – (Aufgehoben: 23.01.2008 – 5728/578 md.)

Zahlungsfristen und Erhebung von Verwaltungsgeldbußen
Artikel 27 – (Aufgehoben: 23.01.2008 – 5728/578 md.)

Verwaltungsgeldbußen
Artikel 28 – (Geändert: 09.07.2021-7332/11 md.)
Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, werden mit den folgenden Verwaltungsgeldbußen belegt:
a) 1.200 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen den zweiten Satz von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (k).
b) 1.000 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen die in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 5 genannten Verbote und Verpflichtungen zur Adoption und Pflege von Tieren sowie die Nichtergreifung erforderlicher Maßnahmen; 5.000 Türkische Lira für Verstöße gegen Absatz 3 für die Betreiber von Unternehmen.
c) 1.000 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen die in Artikel 7 genannten Bestimmungen über chirurgische Eingriffe zu medizinischen Zwecken.
d) 35.000 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen Absatz 1 von Artikel 8, sofern die Handlung nicht strafbar ist; 4.500 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen die Absätze 2, 3 und 4.
e) 1.200 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen die in Artikel 9 und den dazu erlassenen Verordnungen genannten Bestimmungen; 4.500 Türkische Lira pro Tier für nicht befugte Tierversuche.
f) 500 Türkische Lira für Verstöße gegen den ersten Satz von Artikel 10 Absatz 1; 1.500 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen den zweiten Satz von Artikel 10 Absatz 1; 500 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen die in Absatz 4 genannten Verpflichtungen; 5.000 Türkische Lira für Verstöße gegen die aufgrund von Absatz 5 zu erlassenden Verordnungen; 3.000 Türkische Lira für Verstöße gegen Absatz 6; 1.000 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen Absatz 8.
g) 5.500 Türkische Lira für Verstöße gegen die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Verbote in Bezug auf die Ausbildung.
h) 2.100 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen Absatz 1 von Artikel 12; 5.250 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen Absatz 2.
ı) 2.200 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen Artikel 13 Absatz 4; 5.500 Türkische Lira pro Tier, wenn die Verstöße von Unternehmen begangen werden.
j) 1.500 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen die Buchstaben (a), (b), (e), (g), (h), (ı) und (k) von Artikel 14 Absatz 1; 11.000 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen die Buchstaben (f) und (1); 2.000 Türkische Lira für Verstöße gegen Buchstabe (d); 60.000 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen Buchstabe (n); 50.000 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen Buchstabe (o).
k) 21.000 Türkische Lira Verwaltungsgeldstrafe für nationale Radio- und Fernsehanstalten, die gegen Artikel 20 verstoßen, für jeden Monat, in dem die Vorschrift verletzt wird.
l) 1.500 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen Artikel 21.
m) 2.500 Türkische Lira pro Tier für Verstöße gegen die in Artikel 22 genannten Verpflichtungen und gegen die in den zu erlassenden Verordnungen festgelegten Bestimmungen.
Wenn die in diesem Artikel geregelten Ordnungswidrigkeiten von Tierärzten, Veterinärgesundheitstechniker, Mitgliedern von Tierschutzvereinen, Mitgliedern von Tierschutzstiftungen oder Personen begangen werden, die für die Pflege oder den Schutz von Tieren zuständig sind, wird die verhängte Geldbuße verdoppelt.
Katzen und Hunde, die Gegenstand der in diesem Artikel geregelten Ordnungswidrigkeiten sind und gemäß Artikel 24 beschlagnahmt werden, sowie andere vom Ministerium als geeignet erachtete Tiere werden in Schutz genommen und von der nächsten Gemeinde, die über ein Tierheim verfügt, in ein Tierheim gebracht.

Strafrechtliche Sanktionen
ARTIKEL 28/A – (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/12 md.)
Eine Person, die ein vom Aussterben bedrohtes Tier tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft; eine Person, die eine Tierart auslöscht, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft.
Eine Person, die vorsätzlich ein Heim- oder Haustier tötet, mit Ausnahme der in Artikel 12 genannten Schlachtungen und der in den Absätzen 1, 2 und 3 von Artikel 13 genannten Fälle, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis vier Jahren bestraft.
Eine Person, die sexuelle Übergriffe auf Tiere verübt oder sie vergewaltigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldstrafe von mindestens hundert Tagen bestraft.
Eine Person, die einem Heim- oder Haustier Folter oder grausame und brutale Behandlung zufügt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren bestraft.
Mit Ausnahme des zweiten Satzes von Artikel 11 Absatz 2 wird eine Person, die Tiere kämpfen lässt, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Wenn die in diesem Artikel geregelten Straftaten gleichzeitig an mehreren Tieren begangen werden, wird die verhängte Strafe um die Hälfte erhöht.
Wenn die in diesem Artikel geregelten Straftaten von Tierärzten, Veterinärgesundheitstechniker, Mitgliedern von Tierschutzvereinen, Mitgliedern von Tierschutzstiftungen oder Personen begangen werden, die für die Pflege oder den Schutz von Tieren zuständig sind, wird die verhängte Strafe um die Hälfte erhöht.
Wenn die in diesem Artikel genannten Straftaten, einschließlich der von den Besitzern begangenen Straftaten, begangen werden, ist die Einleitung von Ermittlungen durch schriftlichen Antrag der Provinz- oder Kreisämter des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten bei der Staatsanwaltschaft erforderlich. Dieser Antrag ist eine Voraussetzung für die Strafverfolgung. Bei flagranti delicto wird die Untersuchung nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Bei Straftaten gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5, die von einer anderen Person gegen ein besitztes Tier begangen werden, wird auf Anzeige des Tierhalters ermittelt.
Katzen und Hunde, die Gegenstand der in diesem Artikel geregelten Straftaten sind und gemäß Artikel 24 beschlagnahmt werden, sowie andere vom Ministerium als geeignet erachtete Tiere werden in Schutz genommen und von der nächsten Gemeinde, die über ein Tierheim verfügt, in ein Tierheim gebracht.

FÜNFTER TEIL
Verschiedene, Schluss- und Übergangsbestimmungen

ERSTES KAPITEL
Verschiedene Bestimmungen

Verstoß gegen mehrere Bestimmungen
Artikel 29 – (Aufgehoben: 23.01.2008 – 5728/578 md.)

Wiederholung von Handlungen
Artikel 30 – Bei wiederholten Handlungen, die in diesem Gesetz mit Strafe belegt sind, werden die Geldbußen verdoppelt, bei mehrmaliger Wiederholung verdreifacht.

ZWEITES KAPITEL
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Vorbehaltene Bestimmungen
Artikel 31 – Die Bestimmungen des Jagdgesetzes Nr. 4915, des Gesetzes Nr. 5996 und des Fischereigesetzes Nr. 1380 bleiben vorbehalten.

Verantwortung der lokalen Verwaltungen (Geänderter Titel: 30.07.2024-7527/13 md.)
Zusätzlicher Artikel 1 – (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/13 md.)
Metropolregionen, Stadtverwaltungen und Gemeinden mit mehr als fünfundzwanzigtausend Einwohnern errichten Tierheime zum Schutz und zur Pflege von besitzlosen, geschwächten oder gefährlichen Tieren, bis sie adoptiert werden können, und zur Rehabilitation.
Die im ersten Absatz genannten Tiere werden von den betreffenden Gemeinden in Tierheime gebracht. Gemeinden, die nicht verpflichtet sind, Tierheime zu errichten, und Bezirksverwaltungen bringen die in ihrem Verantwortungsbereich befindlichen Tiere in das nächstgelegene Tierheim. (Geänderte dritte und vierte Sätze: 30.07.2024-7527/13 md.) Die in die Tierheime aufgenommenen Tiere werden im Datensystem des Ministeriums registriert. Rehabilitierte Hunde werden bis zur Adoption in den Tierheimen gehalten.
(Geändert: 30.07.2024-7527/13 md.) Metropolregionen, Stadtverwaltungen und Gemeinden mit mehr als fünfundzwanzigtausend Einwohnern, die die im zweiten Absatz von Übergangsartikel 4 genannte Mittel nicht bereitstellen, erhalten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren, wenn der Bürgermeister und die Ratsmitglieder der Gemeinde, die diese Mittel nicht bereitstellen, oder der Bürgermeister und die Gemeindebehörden, die die bereitgestellten Mittel nicht zum Bau von Tierheimen, zur Sammlung, Rehabilitation oder Pflege von besitzlosen Tieren verwenden, die Mittel für andere Zwecke verwenden.
Zusätzlicher Artikel 2 – (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/14 md.)
Nach dem Inkrafttreten dieses Artikels ist die Errichtung von Zirkussen mit Land- und Wassertieren sowie von Delfinarien verboten.
Bestehende Betriebe dürfen die Zahl der Tiere nicht erhöhen oder ersetzen, neue Niederlassungen eröffnen, keine Produktion betreiben und dürfen ohne Genehmigung des Ministeriums ihre Betriebserlaubnis nicht übertragen. Nach zehn Jahren endet ihre Tätigkeit. Die Kriterien zur Gewährleistung der artgerechten Tätigkeit dieser Betriebe werden innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Artikels durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt.
Personen, die gegen die in diesem Artikel genannten Verbote verstoßen, werden mit einer Verwaltungsgeldstrafe von 25.000 Türkischen Lira pro Tier belegt.

Übergangsartikel 1- Besitzer von Tieren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Land eingeführt wurden und in Artikel 14 Absatz (l) genannt sind, sind verpflichtet, diese Tiere innerhalb von drei Monaten bei den Tierschutzkommissionen anzumelden und innerhalb von sechs Monaten zu kastrieren und die Kastrationsbescheinigung bei den Tierschutzkommissionen der Provinz einzureichen.

Übergangsartikel 2- Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgearbeitet.

Übergangsartikel 3 – (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/15 md.)
Bis die vom Ministerium vorzunehmende Regelung zur Festlegung der gefährlichen Tiere gemäß Artikel 14 Absatz (1) in Kraft tritt, wird eine Verwaltungsgeldstrafe von 11.000 Türkischen Lira pro Tier für Personen verhängt, die Pitbull Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Brasilerio oder deren Kreuzungen züchten, besitzen, adoptieren, adoptieren lassen, halten, füttern, tauschen, ausstellen, verschenken, in unser Land einführen, verkaufen und bewerben. Diese Tiere werden beschlagnahmt und von den Gemeinden in ein Tierheim gebracht.
Personen, die Tiere besitzen, die in den Geltungsbereich des ersten Absatzes fallen und diese vor Inkrafttreten dieses Artikels adoptiert haben, sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Artikels verpflichtet, ihre Tiere zu kastrieren und diese mit einem Nachweis beim Ministerium anzumelden und in der Datenbank zu registrieren. Für sie gelten nicht die im ersten Absatz oder in Artikel 28 Absatz (j) genannten Verwaltungssanktionen. Im Falle der Kastration wird abgewartet, dass Tiere, die vor Inkrafttreten des Artikels trächtig waren, ihre Nachkommen gebären und die Nachkommen vier Monate alt werden. Im Todesfall dieser Tiere wird das Ministerium informiert und die Registrierung gelöscht.
Kastrierte und registrierte Tiere dürfen nicht ohne Registrierungsnachweis, Maulkorb und Leine geführt werden, und sie dürfen nicht an Orte mit vielen Menschen oder auf Spielplätze und Parks gebracht werden. Die Verpflichtung zum Tragen von Maulkorb und Leine sowie das Verbot des Betretens von Orten mit vielen Menschen und von Spielplätzen und Parks gelten mit Inkrafttreten des Artikels. Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Absatzes wird eine Verwaltungsgeldstrafe von 11.000 Türkischen Lira verhängt. Bei wiederholtem Verstoß gegen die in diesem Absatz genannten Verbote wird eine Verwaltungsgeldstrafe verhängt und die Tiere beschlagnahmt und von der nächsten Gemeinde, die über ein Tierheim verfügt, in ein Tierheim gebracht.
Personen, die Tiere im Rahmen dieses Artikels besitzen, können ihre Tiere in das nächstgelegene Tierheim bringen. Für das Aussetzen dieser Tiere auf der Straße wird eine Verwaltungsgeldstrafe von 30.000 Türkischen Lira verhängt.
Von den lokalen Verwaltungen errichtete Tierheime sind verpflichtet, die gemäß diesem Artikel übergebenen Tiere aufzunehmen.
Die gemäß diesem Gesetz zu erlassenden Verordnungen werden innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft gesetzt.

Übergangsartikel 4 – (Hinzugefügt: 09.07.2021-7332/16 md.) (Geändert: 30.07.2024-7527/14 md.)
Metropolregionen, Stadtverwaltungen und Gemeinden mit mehr als fünfundzwanzigtausend Einwohnern sind bis zum 31.12.2028 verpflichtet, die in Absatz 1 von Übergangsartikel 1 genannten Tierheime zu errichten und die Bedingungen der bestehenden Tierheime zu verbessern.
Die Gemeinden sind bis zum 31.12.2028 verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Tierheime zu errichten, Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen und besitzlose Tiere bis zur Adoption zu pflegen, indem sie 0,5 % der zuletzt festgestellten endgültigen Haushaltseinnahmen bereitstellen. In den Metropolregionen beträgt dieser Satz 0,3 %. Die gemäß diesem Absatz bereitgestellten Mittel dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Für Ausgaben, die von den Gemeinden über die in diesem Absatz festgelegten Prozentsätze hinaus getätigt werden, werden 40 % der Ausgaben, sofern sie nachgewiesen werden, von der Finanz- und Schatzkammer an die betreffende Gemeinde überwiesen. Der übertragene Betrag darf jedoch keinesfalls 40 % der in diesem Absatz festgelegten Prozentsätze überschreiten. Die Grundsätze und Verfahren zur Anwendung dieses Absatzes werden von der Finanz- und Schatzkammer festgelegt.
Katzen- und Hundebesitzer sind verpflichtet, ihre Tiere bis spätestens 31.12.2025 durch digitale Identifikationsmethoden zu registrieren.

Inkrafttreten
Artikel 32 – Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Ausführung
Artikel 33 – Die Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt dem Ministerrat.



Allgemeine Bestimmungen:
Das Gesetz soll das Wohlergehen der Tiere sicherstellen, indem es ihre artgerechte Behandlung gewährleistet und sie vor Schmerzen, Leid und Misshandlungen schützt. Es umfasst Vorschriften zur Schaffung von Regelungen, Maßnahmen, Kontrolle und strafrechtlichen Bestimmungen.
Definitionen:
Das Gesetz definiert Schlüsselbegriffe wie Lebensraum, Ethologie, Ökosystem, Arten, Haustiere und verschiedene Kategorien von Tieren wie besitzlose, geschwächte, wilde und Haus- oder Versuchstiere.
Grundsätze:
Alle Tiere haben das Recht auf Leben und Schutz vor Misshandlungen. Der Schutz der Tiere, die Förderung von Adoptionen und der Erhalt von bedrohten Arten stehen im Mittelpunkt. Es wird betont, dass Wildtiere nicht aus ihren natürlichen Lebensräumen entfernt werden sollen.
Schutzmaßnahmen:
Die Adoption, Pflege und der Schutz von Tieren sind zentrale Aspekte. Personen, die Tiere halten, müssen für ihre artgerechte Pflege und die Vermeidung von Umweltschäden sorgen. Die Tötung von besitzlosen und geschwächten Tieren ist grundsätzlich verboten.
Verbotene Eingriffe und Tierversuche:
Chirurgische Eingriffe dürfen nur von Tierärzten durchgeführt werden. Verbotene Eingriffe umfassen die Verstümmelung oder Misshandlung von Tieren ohne medizinische Notwendigkeit. Tierversuche sind nur zu wissenschaftlichen Zwecken erlaubt, wenn es keine Alternative gibt.
Handel und Ausbildung von Tieren:
Beim Handel mit Tieren muss deren Wohlbefinden gewährleistet sein. Der kommerzielle Einsatz von Tieren in Film und Werbung erfordert Genehmigungen. Tiere dürfen nicht für Kämpfe ausgebildet oder eingesetzt werden.
Schlachtung und Euthanasie:
Tiere sollen unter Berücksichtigung religiöser Vorschriften und mit minimalem Schmerz geschlachtet werden. Die Euthanasie kranker oder aggressiver Tiere ist in bestimmten Fällen zulässig.
Strafbestimmungen:
Das Gesetz sieht Verwaltungsgeldbußen und strafrechtliche Sanktionen für Verstöße vor. Beispielsweise werden hohe Geldstrafen für die Misshandlung von Tieren oder Verstöße gegen die Tierschutzvorschriften verhängt.
Umsetzung und Unterstützung:
Die lokalen Verwaltungen sind für die Einrichtung von Tierheimen und die Pflege von Streunertieren verantwortlich. Es gibt finanzielle Unterstützung und Anreize für die Durchführung von Tierschutzmaßnahmen. Das Gesetz betont die Notwendigkeit von Bildungsprogrammen zur Sensibilisierung für Tierschutzthemen.



Entgegen den Behauptungen gibt es kein Gesetz, das die Fütterung von Straßentieren explizit verbietet. Vielmehr wird die Euthanasie von streunenden Tieren unter bestimmten Bedingungen erlaubt, nämlich wenn diese als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit oder als Träger von unheilbaren Krankheiten identifiziert werden. Angebliches Ziel ist es, die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, nicht jedoch ein allgemeines Massaker an Straßentieren zu veranlassen.

Das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes in der Türkei wurde am 30. Juli 2024 von der großen Nationalversammlung der Türkei angenommen wurde. Der Entwurf, der von der AKP-Partei unter der Führung von Präsident Recep Tayyip Erdoğan vorgeschlagen wurde, umfasst insgesamt 17 Artikel. Das Hauptziel des neuen Gesetzes ist es, die Anzahl der Streunertiere, insbesondere Straßenhunde, zu reduzieren. Es sieht vor, dass aggressive und kranke Hunde eingeschläfert werden können, wenn keine andere Möglichkeit besteht, sie unterzubringen oder zu behandeln​.

Dieses Gesetz wurde trotz massiver nationaler und internationaler Proteste verabschiedet, da viele Tierschützer die Bestimmungen für zu drastisch halten und befürchten, dass es zu Massentötungen führen könnte​. Kritiker argumentieren, dass das neue Gesetz nicht die Ursachen des Problems anspricht und humane Alternativen wie Sterilisation und Rückführung in ihre Lebensräume vernachlässigt​.

Missverständnisse und Fehlinterpretationen

Die Empörung um ein vermeintliches „Fütterungsverbot“ scheint auf Missverständnissen oder bewussten Fehlinformationen zu beruhen. Das Gesetz zielt darauf ab, durch präventive Maßnahmen wie Kastration und Rehabilitation die Population streunender Tiere langfristig zu kontrollieren und zu schützen. Maßnahmen zur Euthanasie sind an strenge Auflagen gebunden und keinesfalls auf eine massenhafte Tötung von Straßentieren ausgelegt. Kritiker werfen der Regierung jedoch vor, dass es an Transparenz und Aufklärung über die tatsächlichen Inhalte des Gesetzes mangelt, was zu Verwirrung und Panik in der Öffentlichkeit führen kann.

Öffentliche Reaktionen und Kritik: Stimmen der Besorgnis

Zahlreiche Tierschutzorganisationen und Aktivisten haben Bedenken geäußert, dass die Euthanasie von Tieren nicht die Lösung für das Problem der streunenden Tiere sei. Stattdessen wird gefordert, dass mehr in den Schutz und die Rehabilitation dieser Tiere investiert wird. Die eigentliche Herausforderung bestehe darin, bestehende Gesetze effektiver umzusetzen und ausreichende Ressourcen für den Tierschutz bereitzustellen. In der Türkei haben bereits Dutzende Menschen gegen das Gesetz für Straßenhunde demonstriert. Tierschützer befürchten, dass viele Hunde misshandelt oder getötet werden.

Klare Faktenlage: Was sagt das Gesetz wirklich?

Laut dem „HAYVANLARI KORUMA KANUNU“ gibt es keine Bestimmungen, die die Fütterung von Straßentieren verbieten oder mit Strafen belegen. Das Gesetz konzentriert sich auf den Schutz der Tiere und die Förderung von Maßnahmen zur Kontrolle ihrer Population. Die Euthanasie wird nur in spezifischen Fällen zugelassen und soll verantwortungsvoll umgesetzt werden.

Hauptkritikpunkte, die Gegner des neuen Tierschutzgesetzes in der Türkei aufgeworfen haben:

  1. Legalisierung der Tötung von Straßenhunden: Das neue Gesetz erlaubt die Tötung von Straßenhunden, die als krank oder aggressiv eingestuft werden, sowie von solchen, die nach 30 Tagen im Tierheim nicht adoptiert wurden. Diese Bestimmung hat bei Tierschutzorganisationen und Aktivisten Besorgnis über mögliche Massentötungen ausgelöst​.
  2. Unzureichende Tierheimkapazitäten: In der Türkei gibt es schätzungsweise vier Millionen Straßenhunde, aber nur etwa 100.000 Tierheimplätze. Die meisten Gemeinden besitzen keine ausreichende Infrastruktur, um alle Straßenhunde unterzubringen. Kritiker warnen, dass dies dazu führen könnte, dass viele gesunde Tiere getötet werden​.
  3. Vernachlässigung in Tierheimen: Berichte über katastrophale Zustände in staatlichen Tierheimen sind weitverbreitet. Es gibt Berichte über Vernachlässigung und Misshandlung der Tiere, die oft sich selbst überlassen und nicht ausreichend gefüttert oder medizinisch versorgt werden.
  4. Mangel an nachhaltigen Lösungen: Anstatt auf langfristige Lösungen wie die flächendeckende Kastration von Straßenhunden zu setzen, fokussiert das Gesetz auf kurzfristige Maßnahmen wie das Einfangen und Töten. Diese Methode wird jedoch als ineffektiv angesehen, da sie die zugrunde liegenden Probleme der Überpopulation nicht löst.
  5. Fehlende Förderung von Adoptionen: Die Adoption von Tieren aus Tierheimen wird kulturell nicht stark gefördert, was die Chancen der Tiere, aus den überfüllten Einrichtungen herauszukommen, weiter verringert​.

Insgesamt kritisieren Tierschutzorganisationen und Experten das Gesetz als einen Rückschritt für den Tierschutz in der Türkei und plädieren für eine Rückkehr zu bewährten Methoden wie Kastration und Wiederaussetzung, um die Population auf humane Weise zu kontrollieren​. Sie fordern eine stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Tierschutz und mehr Unterstützung für nachhaltige Programme zur Tierpflege und Adoption.

Quellen: Nachrichten AG, Deutscher Tierschutzbund e.V., VETO Tierschutz

Frage 1: Gibt es ein Fütterungsverbot für Straßentiere in der Türkei?
Antwort: Nein, es gibt kein gesetzliches Verbot für die Fütterung von Straßentieren. Die Behauptung, dass ein solches Verbot existiert, ist falsch und beruht auf Missverständnissen oder Fehlinformationen.

Frage 2: Was besagt das neue türkische Gesetz wirklich in Bezug auf Straßentiere?
Antwort: Das neue Gesetz erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Euthanasie von streunenden Tieren, wenn diese als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit oder als Träger von Krankheiten angesehen werden. Ein Fütterungsverbot ist im Gesetz jedoch nicht enthalten.

Frage 3: Warum hat das Gesetz so viel öffentliche Empörung ausgelöst?
Antwort: Die Empörung beruht hauptsächlich auf der Erlaubnis, streunende Tiere unter bestimmten Bedingungen zu euthanasieren. Viele Menschen befürchten, dass dies zu einem massenhaften Töten von Straßentieren führen könnte. Kritiker fordern humane Lösungen und bemängeln die unzureichende Umsetzung bestehender Gesetze.

Frage 4: Was sind die Hauptkritikpunkte der Tierschützer und Experten an dem neuen Gesetz?
Antwort: Tierschützer und Experten kritisieren, dass die Euthanasie von Tieren keine humane Lösung darstellt. Sie fordern mehr Investitionen in Schutz und Rehabilitation streunender Tiere sowie strengere Strafen für den illegalen Handel mit Tieren. Zudem betonen sie, dass das Problem eher in der mangelnden Umsetzung bestehender Gesetze liegt.

Frage 5: Welche Strafen sieht das Gesetz vor?
Antwort: Das Gesetz sieht Geldstrafen für Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen vor, wie z. B. unsachgemäße Behandlung von Tieren oder die Nichteinhaltung von Pflege- und Schutzauflagen. Ein Fütterungsverbot oder Strafen dafür sind nicht Bestandteil des Gesetzes.

Frage 6: Welche Maßnahmen werden empfohlen, um die Population von Straßentieren zu kontrollieren?
Antwort: Es wird empfohlen, eine umfassende Kastrations- und Impfkampagne durchzuführen, den illegalen Handel und die Zucht von Tieren zu verbieten und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, NGOs und der Bevölkerung zu fördern. Auch die Bildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über Tierschutzthemen soll intensiviert werden.

Frage 7: Wie reagieren die türkischen Behörden auf die Kritik am Gesetz?
Antwort: Die türkischen Behörden betonen, dass das Gesetz darauf abzielt, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig den Schutz von Tieren sicherzustellen. Sie heben hervor, dass die Euthanasie nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen durchgeführt wird.

Frage 8: Was wird in Bezug auf internationale Standards im Tierschutz kritisiert?
Antwort: Der Gesetzesentwurf wird kritisiert, weil er sich auf überholte und inhumane Praktiken wie die Euthanasie von Tieren stützt, anstatt moderne und humane Methoden zu berücksichtigen, die von Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der World Organisation for Animal Health (WOAH) empfohlen werden.

Frage 9: Warum wird das Gesetz von Experten und Tierschutzorganisationen als nicht ausreichend angesehen, um das Problem der Straßentiere zu lösen?
Antwort: Das Gesetz wird als nicht ausreichend angesehen, da es auf Tötung anstatt auf präventive Maßnahmen wie Kastration und Rehabilitation setzt. Experten bemängeln, dass das Gesetz ohne die Einbeziehung von Fachleuten entwickelt wurde und die Verantwortung der lokalen Behörden nicht ausreichend berücksichtigt.

Frage 10: Wie wirkt sich das neue Gesetz auf die Rolle der lokalen Behörden in der Türkei aus?
Antwort: Das Gesetz verlagert die Verantwortung auf die lokalen Behörden, gibt ihnen jedoch nicht die notwendigen Ressourcen und Unterstützung, um das Problem der Straßentiere effektiv zu bewältigen. Die mangelnde Implementierung und Überwachung bestehender Gesetze wird als Hauptursache für die steigende Zahl von Straßentieren angesehen.

Frage 11: Was sind die Vorschläge der Tierschutzkommission, um das Gesetz zu verbessern?
Antwort: Die Tierschutzkommission schlägt vor, den Fokus auf Kastrations- und Impfprogramme zu legen, den illegalen Handel und die Zucht zu verbieten, und die Öffentlichkeit über Tierschutzthemen zu sensibilisieren. Zudem fordern sie die strafrechtliche Verfolgung von Misshandlungen und die Einbeziehung von Tierschutzexperten in die Gesetzgebung.

Frage 12: Welche internationalen Standards werden im Kontext des neuen Gesetzes genannt?
Antwort: Internationale Organisationen wie die WHO und die WOAH empfehlen humane Methoden wie Kastration und Impfung, um die Tierpopulation zu kontrollieren. Das neue Gesetz wird kritisiert, weil es sich auf die Tötung als Hauptmaßnahme konzentriert und dabei moderne, internationale Standards ignoriert.

Frage 13: Wie ist die öffentliche Wahrnehmung des Gesetzes in der Türkei?
Antwort: Die öffentliche Wahrnehmung ist stark gespalten. Viele Bürger sind besorgt über die Auswirkungen auf die Straßentiere und die Möglichkeit von Missbrauch. Es gibt jedoch auch Unterstützung für Maßnahmen, die die öffentliche Sicherheit gewährleisten sollen.

Frage 14: Wie reagieren die türkischen Medien und die Öffentlichkeit auf das Thema?
Antwort: Die Medien in der Türkei berichten kontrovers über das Thema, wobei sowohl Befürworter als auch Kritiker zu Wort kommen. Öffentliche Proteste und Kampagnen von Tierschutzorganisationen verdeutlichen die breite Ablehnung und das Misstrauen gegenüber den geplanten Änderungen.

Frage 15: Welche rechtlichen Bedenken gibt es hinsichtlich der Definition von „Euthanasie“ im Gesetz?
Antwort: Kritiker bemängeln, dass der Begriff „Euthanasie“ im Gesetz missbräuchlich verwendet wird, um das Töten von Tieren zu legitimieren. Es besteht die Sorge, dass dieser Begriff missverstanden wird und nicht den ethischen Standards für den Umgang mit Tieren entspricht.

Fazit:

Kein Fütterungsverbot: Trotz der Missverständnisse gibt es kein gesetzliches Fütterungsverbot für Straßentiere in der Türkei. Dies zeigt, dass der Widerstand gegen das Gesetz oft auf Fehlinformationen beruht. Doch die Kritik am Gesetz bleibt bestehen, da die Euthanasie von Tieren unter fragwürdigen Bedingungen ermöglicht wird.

Das neue Tierschutzgesetz der Türkei zeigt einmal mehr, dass Gesetze allein nicht ausreichen, um echte Veränderungen herbeizuführen. Es bedarf einer umfassenden Strategie, die sowohl die Bedürfnisse der Tiere als auch die der Menschen berücksichtigt. Die Regierung muss sich ihrer Verantwortung stellen und nachhaltige, humane Lösungen vorantreiben, anstatt auf rückschrittliche und grausame Methoden zu setzen.

Ein echtes Engagement für den Tierschutz erfordert mehr als Lippenbekenntnisse – es verlangt Taten. Die Türkei sollte ihre Anstrengungen darauf konzentrieren, sich internationalen Standards anzupassen und das Wohl der Tiere in den Mittelpunkt ihrer Politik zu stellen. Nur so kann ein echter Fortschritt erzielt werden.

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