Kerzenbild im WhatsApp-Profil Status. Was hat es mit der Kerze in WhatsApp auf sich?
Autor: Tom Wannenmacher
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Hinweis! Lesen Sie hier alles zum Thema: „Ersetze bitte dein Profilfoto und setze die Kerze der Hoffnung an seine Stelle. Send sie an alle deine Freunde, damit sie 24 Stunden lang für alle Patienten von Covid-19 brennt und wir das gleiche Profil haben. Am Ende werden wir sehen, wie viele Kerzen angezündet wurden.“ (Verweis)
2014: Im Moment macht auf WhatsApp ein Kettenbrief die Runde der folgendermaßen lautet:
Bitte ersetze dein Profilbild durch diese Kerze der Hoffnung für 24 Std. Lass uns ein Zeichen aus Solidarität der krebskranken Menschen setzen. Nimm dir nur eine Minute Zeit & danke Gott dass du Gesund bist! Schicke die Kerzen an alle deine Freunde weiter, von denen due denkst, sie haben ein Herz. Morgen sehen wir, wie viele Kerzen wir anzünden konnten…
Nachdem dieser Kettenbrief versendet wurde, wird nun auch diese Meldung (Abmahnung) versendet und entwickelt sich ebenfalls zu einem Kettenbrief:
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Ich habe soeben eine Nachricht erhalten. Löscht bitte alle das Profilbild (kerze) des Kettembeifes, sonst werde ihr wegen Urheberrechtsverletzung Post mit Strafe bekommen. Das ist eine Betrugsmasche, ihr nehmt fremdes Bild und sollt dann zahlen.
Info:
Dieses Kettenbrief hat es bereits schon einmal im Jahre 2013 gegeben der damals so lautete:
Bitte ersetz dein Profilbild für diese Kerze der Hoffnung und frag andere,die ihr Bild für 24 Stunden für alle Krebs-Patienten (solidarisch) ändern.Nimm dir eine Minute Zeit und sprich ein Gebet.Morgen werden wir sehen,wie viele Kerzen wir anzünden konnten…
Das Bild damals:
Thema URHEBERRECHT!
Bereits im April 2014 haben wir über die “WhatsApp-Puschel” berichtet. Damals wurden die Nutzer aufgefordert ein blaues Knuddelbild (Puschel) zu verwenden.
Hat so ausgesehen und auch damals wurde davor gewarnt, dass man das Puschel-Bilder wegen dem Urheberrecht entfernen sollen!
Unsere Rechtsanwälte von “GGR” sagten damals zum Thema “Puschelbild”
„Bei fremden Werken muss immer von einem urheberrechtlichen Schutz ausgegangen werden. Auch das Bild „Puschelmonster“ genießt sicherlich urheberrechtlichen Schutz. Grundsätzlich dürfen fremde Bilder, Videos, oder sonstige geschützte Werke nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet werden.
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Und genau dieser Punkt trifft auch diesmal wieder zu:
Grundsätzlich dürfen fremde Bilder, Videos, oder sonstige geschützte Werke nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet werden.
Weitere Infos dazu unter: https://www.mimikama.org/allgemein/whatsapp-die-mdchen-mit-dem-wuschelbild-als-profilbild/
Wird nun abgemahnt?
Hier noch der Auszug zum Thema WhatsApp und Puschelbild!
Von einer Zustimmung des wahren Rechteinhabers sollte sicherheitshalber nicht ausgegangen werden, so dass die streitentscheidende Frage beantwortet werden muss, ob durch die Verwendung des urheberrechtlich geschützten Bildes als Profilbild auf WhatsApp eine öffentliche Zugänglichmachung gegeben ist. Denn im rein privaten Rahmen ist die Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in gewissem Umfang erlaubt.
Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ergibt sich aus der Bestimmung des § 15 Abs. 3 UrhG.
„Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
Hier stellt sich nun die Frage, ob der Verwerter des WhatsApp Accounts mit den anderen Personen, die sein Profilbild auf WhatsApp sehen können, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
In tatsächlicher Hinsicht können WhatsApp Nutzer Profilbilder anderer Nutzer nur einsehen, wenn sie über dessen Mobilfunknummer verfügen.
Eine eindeutige rechtliche Beurteilung fällt schwer. Es kommt darauf an, wer alles über die Mobilfunknummer verfügt. Sind das lediglich Personen, mit denen man durch persönliche Beziehungen verbunden ist, also Freunde und Bekannte, dann liegt kein Verstoß vor.
Anders ist wohl der Fall zu beurteilen, wenn die Mobilfunknummer öffentlich zugänglich ist (beispielsweise im Telefonbuch oder im Internet) oder in einer großen Gruppe. Dort kann die Mobilfunknummer einfach hinzugefügt werden. Ob dies dann noch im privaten Rahmen stattfindet, darf bezweifelt werden.
Fazit
Ob eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Um die Gefahr einer Abmahnung komplett auszuschließen, sollte auf das urheberrechtlich geschützte Kuscheltier als Profilbild aber komplett verzichtet werden.
Nochmals:
Zwar stellt dieses Foto (Kerze) keine “berühmte Comicfigur” dar (Puschel), sondern nur eine einfache Kerze, aber wer auf Nummer sicher gehen möchte, der sollte am besten eine brennende Kerze selbst fotografieren und dieses Foto verwenden.
Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell
war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur
Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge (keine Faktenchecks) entstand durch den Einsatz von maschineller Hilfe und
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