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Muss ich bei Facebook wirklich meinen echten Namen angeben? Landgericht Traunstein und Landgericht Ingolstadt sahen diese Frage unterschiedlich.
Fantasienamen und Pseudonyme auf Facebook sind alltäglich. Doch darf die Social Media-Plattform Konten von Nutzern sperren, die nicht ihren echten Namen verwenden?
Wie BR24 berichtet, hatte das Oberlandesgericht München gestern darüber entschieden. Facebook hatte in seinen Nutzungsbedingungen verankert, dass jeder Nutzer in seinem Profil den echten Namen angeben muss. Wer dennoch einen Fantasienamen verwendet, wird gesperrt.
Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten im Falle zweier Nutzer, deren Profile gesperrt wurden, gegensätzliche Auffassungen vertreten. Nun muss das OLG in zweiter Instanz darüber entscheiden.
Landgericht Traunstein: „Echter Name mindert Hass im Netz“
Im ersten Fall hatte Facebook das Konto eines Mannes so lange gesperrt, bis dieser seinen echten Namen nachgetragen hatte. Doch wenig später wurde sein Profil abermals gesperrt, nachdem er ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar „Weekend yeah :-)“ gepostet hatte.
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Das Landgericht Traunstein urteilte, dass die Verwendung des echten Namens Hass im Netz mindert. Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, Nutzer anzuweisen, den wahren Namen zu verwenden. Das erhöhe die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllten Beiträgen.
Die Klage auf Wiederherstellung des Nutzerprofils mit Fantasienamen und der beiden Beiträge wurde abgewiesen.
Landgericht Ingolstadt: „Berechtigte Interessen, anonym zu bleiben“
Im zweiten Fall gab das Landgericht Ingolstadt der Klage einer Frau statt, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt wurde.
Eine Klarnamen-Klausel verstoße laut dem Richter gegen das Telemediengesetz und sei daher unwirksam. So gebe es berechtigte Interessen von Nutzern, ihre Meinung auch anonym äußern zu können.
Im Gesetz heißt es: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“
In seiner Berufung machte Facebook geltend, dass dieser Paragraf mit dem europäischen Datenschutzrecht nicht vereinbar sei.
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