Nein, der Partysong „Layla“ wurde nicht verboten!

Bereits seit Jahrzehnten dominieren mehr oder weniger sexistische Party-Schlager die Charts im Sommer, was anscheinend jetzt erst einigen bei dem Song „Layla“ auffällt. Doch verboten wurde er nicht, wie einige behaupten.

Autor: Ralf Nowotny

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Die Behauptung

Mehrere Medien schreiben es in den Überschriften, sogar der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann schreibt es in einem Tweet: Angeblich sei der Song „Layla“ verboten.

Unser Fazit

Es existiert kein behördliches Verbot für den Song. Lediglich einige Volksfest-Betreiber wollen nicht, dass der Song auf ihren Veranstaltungen gespielt wird.

Ob 10 nackte Friseusen (für den sich Mickie Krause übrigens entschuldigt) oder die Fahrt in den Puff nach Barcelona – deutsche Ballermann-Schlager sind nicht gerade eine Hochburg des Feminismus. Der aktuelle Nr. 1 Hit in Deutschland namens „Layla“ reiht sich da nahtlos mit ein – doch nun schreiben nicht nur einige Medien in den Überschriften, sondern sogar der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann, dass der Song verboten wurde.
Doch der Verbot eines Songs sieht anders aus.

Der Song und die Debatte

Ich hab‘ ’nen Puff und meine Puffmama heißt Layla. Sie ist schöner, jünger, geiler. La-la-la-la-la-la-la-Layla-la-la-la-la.
Okay, Goethe ist das nicht unbedingt, aber das ist auch nicht der Anspruch: Solche Partysongs müssen auch besoffen mitgegröhlt werden können, da kann man nicht Schillers Glocke vertonen.

Stein des Anstoßes ist allerdings der Text, der von einer Bordellbetreiberein namens Layla handelt – was wohl einigen sauer aufstößt, unter anderem den Veranstaltern des Würzburger Kiliani-Volksfests und den Düsseldorfer St. Sebastianius-Schützen, die die Rheinkirmes ausrichten: Diese wollen nicht, dass das Lied auf den Festen gespielt wird.

Wichtig: Die jeweiligen Betreiber möchten das Lied nicht auf ihren Festen hören – und diese Betreiber sind keine Behörde, sondern private Veranstalter! Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann hat dies jedoch anscheinend falsch verstanden:

In einem Tweet schreibt er: „Man muss Schlagertexte nicht mögen. Man kann sie sogar doof oder geschmacklos finden. Sie aber behördlich zu verbieten, finde ich, ist eins zuviel. #layla

Eine erstaunliche Fehlaussage für einen Justizminister, findet auch Anwalt Chan-jo Jun, der die Aussage als „Quatschjura“ bezeichnet:

Behördliches Verbot? Hier? Nein, solches QuatschJura sollte einem Juristen nicht passieren. Politiker dürfen das vielleicht, aber auch nicht als Bundesminister.

Buschmann rechtfertigte seinen Tweet: „Mit meinem Tweet zu dem Volkslied ‚Layla‘ wollte ich daran erinnern, dass es in unserer Gesellschaft Regeln des guten Geschmacks gibt, über die wir uns alle gut streiten können. Es ist jedoch etwas anderes, wenn öffentliche Gewalt den Menschen erklären will, was der richtige und gute Geschmack sein soll. Das geht zu weit.

Nun ja, Veranstalter von Volksfesten sind aber immer noch keine öffentliche Gewalt, sondern einfach nur Veranstalter – und die dürfen beispielsweise auch entscheiden, dass kein Song von Heino oder den Zillertaler Schürzenjägern gespielt wird, wenn es ihnen nicht recht ist.

Die Diskussion sollte sich dabei auch weniger um das nicht vorhandene behördliche Verbot drehen, sondern mehr darum, wie sehr ein alltäglicher Sexismus bereits als normal angesehen wird – und warum dies nicht schon viel früher den jetzigen Kritikern aufgefallen ist, denn wie schon erwähnt: Solche Texte sind nicht neu. Nicht nur in Ballermann-Schlagern, sondern beispielsweise auch im Deutschrap.

Können Lieder überhaupt behördlich verboten werden?

Aber natürlich, und das schon seit langem, nämlich seit es die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz gibt.

Ein Verbot von Liedern, auch Beschlagnahmung genannt, betrifft zumeist Lieder, deren Texte weit über die künstlerische Freiheit hinausgehen, beispielsweise sehr viele Songs von rechtsradikalen Bands, die ihre Gewaltfantasien gegen Ausländer in den Texten offen zur Schau stellen.

Daneben gibt es auch noch indizierte Lieder: Diese sind nicht verboten, dürfen aber nicht mehr öffentlich zur Schau gestellt, beworben oder gespielt werden, wenn Kinder unter 18 Jahre anwesend sind. Auch wir dürfen nun hier nicht solche Lieder verlinken, aber Fans der „Ärzte“ werden sicher wissen, welche Lieder gemeint sind.

Fazit

Es gibt also kein behördliches Verbot gegen Layla, sondern nur ein örtlich begrenztes Verbot von einigen Veranstaltern von Volksfesten – und die dürfen das natürlich für ihre eigenen Veranstaltungen bestimmen, wie sie wollen. Der Text des Liedes ist zwar sexistisch, verstößt jedoch gegen kein Gesetz, und kann deshalb auch nicht in behördlich verboten werden – es sei denn, es wird ein Sexismus-Gesetz geben, aber dann werden sehr viele andere Lieder ebenfalls aus vielen Clubs und von Veranstaltungen verschwinden.

Artikelbild: unsplash

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