Derzeit gibt es eine SPAM-Welle mit einem besonderen Inhalt. In den Massen-E-Mails wird mit einer Bombe gedroht, falls nicht ein Betrag von rund 20.000 US-Dollar in Bitcoin bezahlt werde. Das Bundeskriminalamt ermittelt.
In den vergangenen Stunden wurden zahlreiche Firmen im gesamten österreichischen Bundesgebiet mit Erpressungs-E-Mails konfrontiert. Mehrere Firmen haben die Polizei verständigt, und es kam zu größeren Polizeieinsätzen, unter anderem in Wien und Tirol.
Grundsätzlich handelt es sich dabei um ein bekanntes Massenphänomen. Der oder die Täter versuchen mit dem Versand von E-Mails bei den Empfängern der Nachricht eine Zahlung in Form von Bitcoin zu erwirken. In der derzeit auftretenden E-Mail-Welle werden beispielsweise Firmen kontaktiert, um mittels Bombendrohungen die Überweisung größerer Geldbeträge zu erpressen.
Diesem Massenphänomen liegt eine betrügerische Vorgehensweise zugrunde, deren Art und Weise dem Bundeskriminalamt (BK) bereits vielfach gemeldet worden ist. Die Arbeitsgemeinschaft „ARGE Erpressungsmail“ im BK hat die Ermittlungen übernommen.
Warnung der Polizei vor E-Mails mit Bombendrohung auf Facebook:
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Die Polizei ersucht um folgende Vorgehensweise:
- Gehen Sie keinesfalls auf die Forderungen ein.
- Erstatten Sie bei der nächsten Polizeidienststelle eine Anzeige und nehmen Sie dazu alle Beweismittel (E-Mail) mit, die Ihnen zur Verfügung stehen – wenn möglich in elektronischer Form (USB-Stick).
Allgemeines über Erpressungs-E-Mails
Das Phänomen der Massenerpressungs-E-Mails beschäftigt die Polizei seit einigen Jahren. 1.958 Anzeigen wurden 2019 entgegengenommen, was einer Steigerung von 15,8 Prozent zum Vorjahr entspricht (2018: 1.691 Anzeigen).
Quelle: Bundesministerium für Inneres
Artikelbild: Polizei
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)
