Corona-Maßnahmen bis 31.12.2021 verlängert? (Faktencheck)

Autor: Ralf Nowotny

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Corona-Maßnahmen bis 31.12.2021 verlängert? (Faktencheck)
Artikelbild: Hanum_Creative / Shutterstock

Während noch diskutiert wird, ob die Corona-Maßnahmen über den 14. Februar hinausgehen sollen, behaupten andere, per Gesetz sei schon eine Verlängerung bis zum 31.12. geplant.

In sozialen Medien wird als Screenshot, Link und und Video ein Teil einer Rechtsverordnung gezeigt, der beweisen soll, dass gesetzlich bereits beschlossen wurde, die Corona-Maßnahmen bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
Die Maßnahmen haben jedoch gar nichts mit der Rechtsverordnung zu tun.

Um diesen Screenshot handelt es sich:

Maßnahmen verlängert? Nein!
Maßnahmen verlängert? Nein!

So steht in der Rechtsverordnung vom 20. Oktober 2020 (siehe HIER) im Paragraph 1 „Verlängerung von Maßnahmen“:

„Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.“

Besonders hervorgehoben wird im Screenshot „Verlängerung von Maßnahmen“ und „wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert“.

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Was wirklich verlängert wird

Nahezu typisch ist, dass geflissentlich ignoriert wird, was im Rest des Paragraphen steht und worum sich diese Rechtsverordnung überhaupt dreht, denn es geht zwar um Verlängerung von Maßnahmen, aber nicht um die Verlängerung der öffentlichen Corona-Maßnahmen wie nächtliche Ausgangssperre, Maskenpflicht etc.

Recht sperrig steht in Paragraph 1, dass es um die Geltung mehrerer Paragraphen über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht geht. Jene finden sich übrigens HIER.

Im Paragraph 1 jenes Gesetzes finden wir dann auch, um welche Maßnahmen es tatsächlich geht, die verlängert werden:

Es geht um virtuelle Hauptversammlungen
Es geht um virtuelle Hauptversammlungen, Quelle: Gesetze im Internet

Wer sich jetzt nicht durch die kompliziert formulierten Paragraphen kämpfen will, dem erklären wir es mal ganz einfach:

Es geht darum, dass bestimmte Gesellschaftsformen wie Vereine und Stiftungen ihre Haupt- und Aktionärsversammlungen digital durchführen können, also nicht mehr mit persönlicher Anwesenheit, wie normalerweise üblich. Auch Abstimmungen werden damit digital möglich.

Da es also um Gesellschaftsformen geht, wurde der 31.12.21 als Datum genommen, da dies üblicherweise das Ende eines Geschäftsjahres ist, die Beschlüsse also für dieses Geschäftsjahr gelten und für das nächste Geschäftsjahr neu beschlossen werden müssen.

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Zusammengefasst:

Es geht nur darum, dass bestimmte Gesellschaftsformen aufgrund der Corona-Pandemie Hauptversammlungen, Stimmabgaben und Teilnahmen digital durchführen dürfen.

Diese Erlaubnis gilt bis höchstens 31.12.21; sollte sich vorher bereits die Situation derartig bessern, dass Versammlungen auch persönlich wieder möglich sind, darf das Bundesamt für Justiz eigenmächtig diese Maßnahme wieder aufheben.

Geht die Corona-Pandemie jedoch in dem Maße über dieses Datum hinaus, so benötigt das Bundesamt für Justiz gemäß Paragraph 8 jenes Gesetzes (siehe HIER) die Zustimmung des Bundesrates, um die Rechtsverordnung zu verlängern, ansonsten wird sie nichtig.

Diese Maßnahmen für Gesellschaftsformen haben jedoch nichts mit den öffentlichen Corona-Maßnahmen zu tun.

Weitere Quelle: Correctiv
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