„Messerschleifer“ trotz Verbotszone auf dem Weihnachtsmarkt in Köln?

Ein Foto eines Messerschleifer-Standes sorgt für Empörung – der Vorwurf: Messer seien auf Weihnachtsmärkten verboten, würden dort aber dennoch verkauft. Die Rechtslage ist differenzierter.

Die Behauptung

In sozialen Medien wird behauptet, auf dem Weihnachtsmarkt in Köln würden trotz bestehender Messerverbotszonen Messer verkauft. Dies widerspreche dem Waffengesetz und gefährde die Sicherheit der Besucher.

Aufgestellt von: Soziale Medien

Irreführend

Der Vorwurf ist in dieser Form irreführend. Das Waffengesetz verbietet das Führen von Messern auf Märkten, nicht jedoch deren gewerblichen Verkauf unter klar geregelten Sicherheitsauflagen.

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Analyse – Die Fakten dahinter

Ausgangspunkt der Diskussion ist ein Foto eines Weihnachtsmarkt-Standes, der mit der Aufschrift „Messerschleifer“ versehen ist. Seit dem 31. Oktober 2024 gilt bundesweit ein erweitertes Messerführverbot bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Märkten und Weihnachtsmärkten (§ 42 Absatz 1 und 4a WaffG). Verboten ist dabei das Führen von Messern – also das Mit-sich-Tragen in zugriffsbereitem Zustand.

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Das Bundesinnenministerium stellt jedoch ausdrücklich klar: Vom Verbot ausgenommen ist das gewerbliche Anbieten von Messern. Händler dürfen Messer auf Märkten verkaufen und ausstellen, sofern geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Dazu gehören unter anderem:

  • gesicherte Verkaufstheken,
  • Abdeckungen, etwa durch Plexiglasscheiben,
  • organisatorische Maßnahmen, die einen direkten Zugriff verhindern.

Auf veröffentlichten Fotos in sozialen Medien ist erkennbar, dass der betreffende Anbieter Plexiglasscheiben zur Sicherung seiner Ware nutzt. Diese Sicherung ist auch auf dem Bild zu sehen, das aktuell besonders häufig geteilt wird. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Hier sind Plexiglasscheiben zu erkennen (Markierungen: Mimikama) | Screenshot Facebook: "Messerschleifer auf dem Weihnachtsmarkt in Köln" – Ausschnitt aus dem kursierenden Bild
Hier sind Plexiglasscheiben zu erkennen (Markierungen: Mimikama) | Screenshot Facebook: „Messerschleifer auf dem Weihnachtsmarkt in Köln“ – Ausschnitt aus dem kursierenden Bild

Aus der Bezeichnung „Messerschleifer“ wird in sozialen Medien nun teils abgeleitet, Messer könnten vor Ort unmittelbar nutzbar gemacht werden. Für die rechtliche Bewertung ist diese Einordnung jedoch unerheblich: Maßgeblich ist allein, ob Messer für Besucher zugriffsbereit sind. Problematisch wäre ein Stand also erst dann, wenn Messer ohne Sicherung und ohne kontrollierte Übergabe unmittelbar greifbar wären.

Auch für Käufer trifft dies zu: Die Beförderung eines Messers ist nur erlaubt, wenn es nicht zugriffsbereit transportiert wird – etwa in einem geschlossenen Karton oder einer Tasche. Laut § 42 Absatz 4a Nummer 3 WaffG gilt ein Messer dann als nicht zugriffsbereit, wenn mehr als drei Handgriffe erforderlich sind, um darauf zuzugreifen.

Vor diesem Hintergrund verzichten Händler auf Märkten in Messerverbotszonen häufig darauf, Schleif-Dienstleistungen durchzuführen.
Auffällig ist, dass auf dem offiziellen Marktplan für 2025 kein „Messerschleifer“ mehr verzeichnet ist, während diese Bezeichnung im Vorjahr noch geführt wurde. Ob dies in Zusammenhang mit den geltenden Sicherheitsauflagen steht, ließ sich bislang nicht unabhängig bestätigen.

Wir haben versucht, sowohl mit den Marktbetreibern als auch mit dem Händler Kontakt aufzunehmen. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag keine Rückmeldung vor. Sollten ergänzende Informationen eingehen, wird der Artikel entsprechend aktualisiert.

Ein vergleichbarer Fall aus Fürth zeigt zudem, dass Sicherheitsauflagen konsequent umgesetzt werden: Dort musste ein Messerhändler auf einem Mittelaltermarkt seinen Stand vorübergehend schließen, nachdem die Stadt Nachbesserungen verlangte. Erst nach Installation zusätzlicher Schutzmaßnahmen wie Überwachungskameras und Plexiglasabdeckungen durfte der Verkauf wieder aufgenommen werden.

Wirkung & Mechanismus

Die Behauptung entfaltet Wirkung, weil sie reale Sicherheitsängste aufgreift. Messerangriffe – wie zuletzt ein Vorfall in Essen – sorgen verständlicherweise für Verunsicherung. Ein einzelnes Bild ohne rechtlichen Kontext verstärkt den Eindruck eines Regelbruchs, obwohl die Situation gesetzlich klar geregelt ist.

Fazit

Der Verkauf von Messern auf Weihnachtsmärkten ist unter strengen Auflagen erlaubt und stellt keinen Verstoß gegen das Messerführverbot dar.

Faktenbarometer

⚠️ Vorsicht
Das gezeigte Beispiel suggeriert einen Gesetzesverstoß, obwohl der Verkauf von Messern rechtlich zulässig ist, solange Sicherheitsvorgaben eingehalten werden.

Quellen:
Waffengesetz (WaffG) § 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Waffengesetzänderungen 2024: Fragen & Antworten | Bundesministerium des Innern
Nach Wirbel und Schließung: Messerstand auf Fürther Mittelaltermarkt mit neuem Konzept zurück | nordbayern.de
Heinzels Wintermärchen – Marktplan 2024 (PDF) (hier archiviert)
Heinzels Wintermärchen – Marktplan 2025 (PDF) (hier archiviert)
Facebook-Post mit Bild des „Messerschleifers“ am Weihnachtsmarkt (archiviert)

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