Musik aus YouTube als mp3 ziehen: Was ist erlaubt?
Autor: Andre Wolf
YouTube bietet oft kostenlose Musikclips. Darf man Musik von der Plattform jedoch als mp3 rippen und herunterladen?
Auf YouTube gibt es eine Vielzahl von Musikvideos mit coolen Songs. Den einen oder anderen möchte man auch gerne noch mal hören, wenn man gerade nicht online ist. So genannte mp3-Streamripper machen das möglich. Es sind Online-Tools, die ausschließlich den Ton eines YouTube-Videos aufnehmen und als mp3 speichern. Und sie sind nach aktuellem Recht sogar legal – allerdings nicht bei jedem Video mit Musik!
Es kommt darauf an, wer den Film hochgeladen hat. Ein Song von Ed Sheeran zum Beispiel sollte auf dessen eigenem offiziellen YouTube-Kanal laufen. Auch der seines Plattenlabels geht. Nur wenn ihr den Song von dort aufnehmt, seid ihr auf der rechtlich sicheren Seite. Findet ihr den Titel in einem Clip, der vielleicht von „mausi123“ stammt und dort nur als Hintergrundmusik dient, lasst die Finger davon! Denn ihr wisst nie, ob „mausi123“ überhaupt die Erlaubnis hat, das Musikstück zu verwenden. Letztlich gilt derzeit: Ist das Video legal hochgeladen, dann ist auch der Mitschnitt legal.
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Streamripper gibt es entweder als Apps oder PC-Software zum Herunterladen und Installieren (zu finden über Suchmaschinen mit dem Begriff „streamripper“) oder als Websites, in die ihr lediglich den Link des entsprechenden YouTube-Videos eingebt (zu finden mit den Suchbegriffen „youtube mp3“).
Musik nicht selbst veröffentlichen
Habt ihr euren Lieblingshit in einer offiziellen Quelle gefunden und erfolgreich als Musikdatei gespeichert, dürft ihr ihn nur privat hören. Den Song für eigene Videos zu verwenden oder irgendwo neu zu veröffentlichen, ist verboten!
Weil bis jetzt kein Gericht endgültig entschieden hat, ob das Rippen von Video-Tonspuren illegal ist, bleibt natürlich ein Restrisiko. Aber die Experten der Verbraucherzentrale NRW können euch beruhigen: Derzeit sehen sie keine Gefahr für euch, wenn ihr einen Streamripper nutzt.
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Auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. April 2017 (Az. C-527/15) ändert nichts an unserer Einschätzung der Rechtslage. Darin hat das Gericht nämlich entschieden, dass Nutzer sich strafbar machen, wenn sie „offensichtlich rechtswidrig veröffentlichte“ Videos streamen. Das heißt, ihr müsst schon wirklich erkennen können, dass Videos illegal im Netz stehen – wie etwa bei Popcorn Time. Bei YouTube gibt es ja auch viele legale Inhalte. Da könnt ihr euch am Beispiel oben orientieren.
Moralisch betrachtet bleibt natürlich die Frage, ob es in Ordnung ist, „für Umme“ Musik zu speichern. Ihr wollt ja für eure Arbeit später sicherlich auch bezahlt werden, nicht wahr?!
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