Ein Vertrag ist online mit wenigen Klicks abgeschlossen. Wer zurücktreten will, soll seit 1. Oktober 2026 nicht mehr nach einer E-Mail-Adresse oder einem versteckten Formular suchen müssen. Für neue Online-Verträge gilt in Österreich nun die Pflicht zu einer gut sichtbaren Rücktrittsfunktion.
Die Grundlage ist der neue § 13a des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes. Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 schreibt die Funktion für Verträge vor, die nach dem 30. September 2026 über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wurden.
Die Funktion muss während der gesamten Rücktrittsfrist leicht zugänglich und etwa mit „Vertrag widerrufen“ eindeutig beschriftet sein. Kund:innen müssen zumindest ihren Namen, den betroffenen Vertrag und eine Kontaktmöglichkeit angeben können. Nach dem Absenden muss der Anbieter den Eingang unverzüglich elektronisch bestätigen.
Bei vielen Online-Käufen bleibt die gewöhnliche Rücktrittsfrist bei 14 Tagen. Der Button schafft aber kein Rücktrittsrecht für jeden Vertrag. Die gesetzlichen Ausnahmen gelten weiterhin, etwa für bestimmte individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Produkte oder unter bestimmten Voraussetzungen bereits vollständig erbrachte Dienstleistungen.
Ein Rücktritt ist nicht dasselbe wie eine Kündigung. Der Rücktritt betrifft typischerweise die gesetzliche Frist nach einem online geschlossenen Vertrag. Eine Kündigung beendet dagegen einen laufenden Vertrag nach den jeweils vereinbarten oder gesetzlichen Regeln.
Die Vorschrift richtet sich gegen ein wiederkehrendes Muster: Der Vertragsabschluss ist einfach, der Ausstieg absichtlich kompliziert. Solche Gestaltungen werden Dark Patterns genannt. In der Praxis muss sich erst zeigen, wie gut Anbieter die neue Pflicht umsetzen und welche Platzierungen noch als leicht zugänglich gelten.
Quellen
- Rechtsinformationssystem des Bundes: Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 13a – Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, In Kraft seit 1. Oktober 2026
- Arbeiterkammer: Rechte im Onlinehandel, Stand 5. Oktober 2026
- Rechtsinformationssystem des Bundes: Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – BGBl. I Nr. 59/2026, 2026
Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)
