Immer wieder warnen wir davor, dass man keine Fotos von Kindern ins Netz stellen soll! Die Arbeiterkammer hat dazu einen Bericht veröffentlicht, welchen wir an dieser Stelle wiedergeben möchten! Es geht hier um die NUTZUNGSRECHTE.

Gefangen in der Cloud – Vorsicht mit Urlaubsfotos

Ein Schnappschuss mit dem Smartphone, ab in die hauseigene Cloud, einige Minuten später kann das Foto die Familie daheim auf dem Tablet bewundern. Aber: Wenn Sie Fotos ins Netz stellen, geht Ihnen zum Teil die Kontrolle über die Fotos verloren. Pattformbetreiber räumen sich oft weitgehende Nutzungsrechte ein. Damit Urlaubserinnerungen dauerhaft gesichert sind, braucht es auch eine praktikable Backup-Strategie.

Das Österreichische Institut für angewandte Telekommunikation hat im Auftrag der AK die wichtigsten Praxistipps zusammengestellt und auch die Nutzungsbedingungen gängiger Cloud-Dienste und sozialer Netzwerke für Fotos einem Check unterzogen.

Was sagen die Geschäftsbedingungen?

Wenn Sie Fotos ins Netz stellen, müssen Sie damit rechnen, dass in Sachen Urheberrechte viele der anbieterseitig diktierten Nutzungsbedingungen problematisch sind. Werfen Sie daher einen Blick in die Geschäftsbedingungen.

Beispiele

Facebook etwa räumt sich umfassende Rechte an Bildern und sonstigen Inhalten von seinen NutzerInnen ein („Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizensierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Inhalte, die du postest.“). Eine ähnliche Version dieser Klausel wurde 2014 von einem Berliner Gericht untersagt. Wegen der Weiternutzung einer sinngleichen Klausel wurde zwischenzeitig ein Bußgeld verhängt.

Vergleichbare Bedingungen sind auch bei Instagram zu finden.

iCloud (Apple), Google Drive oder One Drive (Microsoft) räumen sich bzw. Dritten ebenfalls weitgehende Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten der UserInnen ein.

Der Dienst sofortcloud.com weist hingegen darauf hin, dass er dem österreichischen Datenschutzrecht unterliegt und Daten nur für die Diensterbringung genutzt werden.

Wer haftet, wenn Fotos verloren gehen?


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Gehen Daten aufgrund von technischen Defekten oder Hackerangriffen einmal verloren oder werden beschädigt, wird der Anbieter zwar (trotz häufiger Haftungsausschlüsse in den Geschäftsbedingungen) für Verschulden grundsätzlich haften. Ein schuldhaftes Verhalten (etwa mangelnde Sicherheit) ist aber schwer nachweisbar.

TIPP

Sichern Sie Fotos nicht nur in sozialen Netzwerken oder Cloud-Diensten. Die Online-Tools dienen in erster Linie zum Teilen mit anderen. Empfehlenswert ist, auf mehreren externen Datenträgern Fotos zu archivieren. Erfahrene NutzerInnen greifen auf ein NAS (Network Attached Storage) zurück.

Urheberrechtsfalle

Ein weiterer Problembereich: Mit dem im Internetzeitalter so einfach gewordenen Veröffentlichen von Fotos müssen User und Userinnen besser aufpassen, nicht ungewollt in eine Urheberrechtsfalle zu tappen. Dazu gibt es immer mehr Beschwerdefälle. Oberstes Gebot: keine fremden Fotos verwenden. Wird nämlich keine Zustimmung der Rechte-InhaberInnen eingeholt, so drohen Abmahnungen, eventuell in der Höhe von mehreren tausend Euro. Das gilt übrigens auch für Landkarten.

Wie Sie böse Überraschungen vermeiden können

  • Außer Kontrolle: Laden Sie in Cloud-Diensten und sozialen Netzwerken keine sensiblen Daten hoch. Sie geben dadurch ein Stück weit die Kontrolle aus der Hand, wer darauf Zugriff hat und was mit den Daten passiert.
  • Ins Bild gerückt: Veröffentlichte Fotos dürfen die abgebildeten Menschen nicht „bloßstellen“ oder „herabsetzen“. Haben Sie Zweifel, fragen Sie nach und holen eine Zustimmung der/des Betroffenen ein. Stellen Sie fremde Fotos ins Netz, müssen Sie immer die Zustimmung einholen – am besten schriftlich.
  • Teilen gehört dazu: Teilen Sie fremde Fotos im Internet, brauchen Sie  grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers. Bei im Internet hochgeladenen Fotos liegt nicht automatisch eine (stillschweigende) Einwilligung zur Nutzung durch Dritte vor. Wer in sozialen Netzwerken Inhalte teilt, stimmt jedenfalls zu, dass auch Dritte diese teilen dürfen.
  • Falle Urheberrecht: Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken wie Gemälden, Plakaten oder Designermöbeln dürfen ohne Zustimmung nicht veröffentlicht werden.
  • Verbote beachten: Museen oder Galerien dürfen frei darüber entscheiden, ob Sie als Besucher/in Fotos machen dürfen. Beachten Sie Hinweise auf Fotografierverbote.
  • Sicher ist sicher: Wählen Sie ein sicheres Passwort und nutzen Sie die Sicherheitsvorkehrungen des Anbieters – die Zwei-Faktor-Authentifizierung (also zusätzlich zum Passwort eine weitere Authentifizierung, etwa per SMS) und die jeweiligen Einstellungen zum Schutz der Privatsphäre.
  • Alternative einrichten: Speichern Sie Fotos nicht nur in Cloud-Diensten und sozialen Netzwerken ab. Richten Sie ein Backup ein – geeignet dazu ist eine externe Festplatte.
  • Abgemahnt, was tun? Ignorieren Sie nie eine anwaltliche Abmahnung, sonst könnte ein teures Gerichtsverfahren drohen. Da die Schadenersatzforderungen oft überhöht sind, empfiehlt es sich, die AK, einen Anwalt oder eine Anwältin oder den Internet-Ombudsmann zu kontaktieren.

Quelle: Arbeiterkammer


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