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Missverständnisse oder Halbwissen führen häufig zu Fehlinterpretationen: Man dürfe angeblich aufgrund eines Uploadfilters nichts mehr hochladen.

So dürfte auch die Behauptung entstanden sein, dass WhatsApp ab sofort einen Uploadfilter einsetze und man keine Bilder mehr hochladen dürfe. In dieser Behauptung kommt vieles zusammen, was einerseits einen wahren und auch ernst zu nehmenden Hintergrund hat, andererseits jedoch eine Fehlinterpretation dieses Hintergrundes darstellt.

Der Idee des Uploadfilters, sowie auch dem Verbot des Hochladens von Bildern liegt die Diskussion um das Leistungsschutzrecht zugrunde. Hierzu gibt es am 20. Juni 2018 eine wichtige Abstimmung (wir haben berichtet).

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Der Uploadfilter

Musik, Videos, aber auch journalistische Werke, von denen die dahinter stehenden Menschen leben müssen, unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Ein Uploadfilter kann, muss aber nicht eingesetzt werden. So ein Filter soll Inhalten, die gegen Urheberrechte verstoßen, die Veröffentlichung verwehren.

Ein Uploadfilter muss aber nicht zwingend eingesetzt werden, sondern kann beispielsweise umgangen werden, indem Plattformbetreiber mit Verwertungsgesellschaften entsprechende Verträge schließen, die eine Vergütung für Urheber vorsehen.

Wird ein Uploadfilter in diesem Sinne überhaupt kommen?

Noch (18.06.2018) ist nicht einmal die erste Entscheidung zum Leistungsschutzrecht gefallen, diese findet erst am 20. Juni statt. Wir wiederholen aus unserem vorangegangenen Artikel: Diese Entscheidung hat allerdings noch keine Rechtskraft, denn bis wirklich am Ende auf Teilnehmerstaatenebene entsprechende Gesetze verfasst werden, dauert es noch eine Weile.

Sollte nun im Rechtsausschuss eine Mehrheit für das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger stimmen, könnte durchaus noch eine Einzelabstimmung zu den stark kritisierten Artikeln 11 und 13 angesetzt werden. Da das Ergebnis denkbar knapp ausfallen könnte, dürften auch Kritiker im Parlament nicht direkt verstummen.


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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)