Das Ende des Internets, wie wir es kennen?

Autor: Andre Wolf

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Leistungsschutzrecht. Dieses Wort taucht aktuell immer häufiger auf. Was bedeutet das?
Leistungsschutzrecht. Dieses Wort taucht aktuell immer häufiger auf. Was bedeutet das?

Leistungsschutzrecht. Dieses Wort taucht aktuell immer häufiger auf. Was bedeutet das?

Am 20. Juni wird der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments über Reformen zum Urheberrecht entscheiden. In diesen Reformen ist auch das nach deutschem Vorbild angetriebene Leistungsschutzrecht für Presseverleger enthalten. Dabei handelt es sich um eine Verschärfung des Urheberrechts, die letztendlich Artikelvorschauen, z.B. auf Facebook oder Twitter, verbietet, und auch dafür sorgen wird, dass manche Suchmaschinenergebnisse nicht mehr angezeigt werden dürfen.

Man will damit verhindern, dass Internetkonzerne wie eben Google oder Facebook kostenfrei Verlagsinhalte anzeigen und die Verlage dadurch nicht verdienen. Das Pro-Argument lautet hier, dass man die Verlage stärken müsse. Die Verlage dürften nicht beispielsweise Google, Facebook oder Twitter Co. unterlegen sein. Dabei wird das Argument genannt, dass eben jene Konzerne massenhaft journalistische Inhalte nutzen würden und daran Geld verdienen würden.

Mit diesem Vorstoß, sowie auch einem daran gekoppelten Netzfilter, der bereits beim Upload Inhalte live auf Urheberrechtsverletzungen prüfen und gegebenenfalls blockieren soll, will man nach eigenen Angaben das Urheberrecht an die Digitalisierung anpassen und zudem die finanzielle Zukunft der Verlage sichern, indem die Internetplattformen die Darstellung von kleinen Textausschnitten oder sog. Snippets bezahlen. Der einfache Teaser, die Artikelvorschau wie man sie im Newsfeed kennt, wäre somit lizenzpflichtig.

Was bedeutet das nun alles?

Bevor man das Leistungsschutzrecht und die Reform des Urheberrechts auf diese wenigen Punkte herunterbricht, muss man natürlich deutlich sagen, dass sich hierbei um ein weitaus komplexeres Themenfeld handelt, in dem natürlich viele Interessensgruppen zu Wort kommen. Dabei kommen zum Teil natürlich holprige Begründungen und Metaphern auf den Weg, zum anderen aber auch wichtige Argumente bezüglich bis dato teilweise schwach geschützter Urheberrechte. Zum Schutz der Urheberrechte sollen Plattformbetreiber auch Uploadfilter einsetzen, die bereits beim Upload eines Inhalts diesen auf Urheberrechtsverletzungen prüfen und im Zweifelsfall blockieren sollen.

Die Kommission hat den Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt dem Rat bereits am 14. September 2016 vorgelegt. Bei der vorgeschlagenen Richtlinie handelt es sich um eine der Initiativen der Kommission im Rahmen des digitalen Binnenmarkts. Diese Reform, wenn sie beschlossen würde, hinterlässt natürlich zunächst offene Fragen. Wenn nun Google beispielsweise nicht dafür zahlen will, wenn Textbestandteile in Suchmaschinen angezeigt werden, zeigt Google diesen Inhalt dann in Zukunft nicht mehr an?

Es liegt also bereits auf dieser Ebene ein Dilemma vor, denn dadurch könnten journalistische Inhalte online verwaisen, weil sie schlichtweg niemand mehr findet. Und nicht nur auf Google, auch auf Facebook, von wo derzeit ein Großteil der Leserinnen und Leser stammt, die auf Onlineinhalte zugreifen, weil diese mittels Teaser in ihrem Newsstream auftreten. Ein Teaser, also eine Artikelvorschau, wäre somit in der gewohnten Form nicht mehr möglich, ohne dass dafür gezahlt wird. Ergo dürften die Konzerne auf Teaser zu Verlagsprodukten verzichten, bzw. diese als Suchergebnisse auch nicht mehr anzeigen.

Das bedeutet im Gegenzug an dieser Stelle natürlich fehlenden Traffic, gleichzeitig gelangen Verlagsprodukte, die ein wichtiges Informationselement darstellen und auch ein elementares Gegengewicht zu Manipulation und Desinformation darstellen, online nicht mehr an die breite Öffentlichkeit.

Auf der anderen Seite darf man nicht vergessen, dass eine gut formulierte gemeinsame Richtlinie auf EU-Ebene auch eine gewisse Durchsetzungsfähigkeit gegenüber Konzernen schafft.

Viel Kritik

Das Leistungsschutzrecht in diesem Umfang erntete viel Kritik, die auch von Verbraucherschützern ausging und auch weiterhin ausgeht. Kritiker sprechen in diesem Umfang von einer „Linksteuer” welche den Konzernen auferlegt würde. Ebenso stelle der daran gekoppelte Uploadfilter eine Überregulierung dar, denn dieser Filter wertet aus, welcher Inhalt veröffentlicht werden darf und welcher nicht. Inklusive intransparenter Fehlerquoten. In diesem Umfang tauchen dann Begriffe wie „Zensurmaschine” auf.

Diese Uploadfilter, die durch Plattformen eingesetzt werden können, werden als besonders kritisch angesehen. Gemäß Kritikern bestünde somit die Gefahr, dass übervorsichtig eingestellte Filter unberechtigt Inhalten die Veröffentlichung verwehren. Das wäre dann ein Eingriff in die Meinungsfreiheit nach Ansicht der Kritiker. Stichhaltiger Punkt: wie unterscheiden Uploadfilter beispielsweise zwischen Zitaten und einem Urheberrechtsverstoß?

Ein recht populär gewordener Fall hierzu ist noch gar nicht so lange her, als der YouTube Filter fälschlicherweise den echten Urheber bestrafte, nachdem eine RTL-Ausstrahlung Ausschnitte aus dem Protestlied „Not Heidi’s Girl“ thematisierte und auf die gesamte Übertragung einen digitalen Fingerabdruck setzte. Der Uploadfilter machte dadurch den eigentlichen Rechteinhaber zum Urheberrechtsbrecher.

Aber es sind nicht nur die Uploadfilter, sondern auch die Leistbarkeit eines solchen Filters. Oder gar die Leistbarkeit einer Alternative, die darin bestünde, dass Plattformanbieter Lizenzen mit Rechteinhabern abschließen. Hier gewinnen dann wieder die großen Plattformen, kleinere Plattformen, auf denen Nutzerinhalte veröffentlicht werden können, dürften da wiederum Probleme bekommen.

Zuletzt haben mehr als 100 Abgeordnete des Europäischen Parlaments in einem offenen Brief gefordert, das geplante Leistungsschutzrecht ganz zu streichen. Diese zeigen sich in dem Brief besorgt über die Auswirkungen, die die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage auf den Zugang zu Nachrichten und Informationen haben könne und der Zugang der Bürger zu qualitativ hochwertigen Nachrichten und Informationen beeinträchtigen würde (vergleiche: More than a hundred MEPs oppose new publishers right).

Berechtigte Interessen

Das Leistungsschutzrecht, sowie die Reformideen zum Urheberrecht haben letztendlich jedoch begründete Anlässe und Ziele. Eines dieser Ziele ist die Schaffung eines europaweit einheitlichen hohen Schutzniveaus für die Rechteinhaber. Urheberrechte sollen auch Urheberrechte bleiben, denn gerade bei der Nutzung von Social Media ist das Gefühl dafür verloren gegangen, dass gewissen Inhalte, Grafiken und Werke schlichtweg dem Urheberrecht einer anderen Person unterliegen, die eigentlich für die Nutzung auch entlohnt werden muss.

Kann man blöd finden, spätestens dann, wenn man selbst betroffen ist, weil jemand anderes das eigens aufgenommene Foto oder den mühevoll erstellten Text einfach so teilt und ihn überdies gar als eigenes Werk präsentiert, ändert sich das. Es geht hier natürlich in gewissem Umfang auch um eine vorherrschende Gratismentalität, wie man sie auf beispiellose Weise aus dem Netz kennt.

Und diese Gratismentalität gilt es nun in Bezug auf Musik, Videos, aber auch journalistische Werke zu sehen, von denen die dahinter stehenden Menschen leben müssen. Hier könnten Plattformbetreiber im Sinne ihrer Nutzer übrigens auch einen Uploadfilter und Urheberrechtsverstöße vermeiden, indem sie mit Verwertungsgesellschaften entsprechende Verträge schließen, die eine Vergütung für Urheber vorsehen.

Noch deutlicher dürfte es werden, wenn man die Rechtsauffassungen US-amerikanischer Konzerne anschaut, die im Netz aufgrund der Nutzung europäischen Bürgern auferlegt wird. Hier kann Europa als geschlossenes Gebilde natürlich mit wesentlich mehr Kraft die Interessen der eigenen Bürger schützen.

Die große Frage…

Ist es das Ende des Internets, so wie wir es kennen? Zumindest am 20. Juni nicht, obwohl hier bereits eine wichtige Entscheidung getroffen wird.

Diese Entscheidung hat allerdings noch keine Rechtskraft, denn bis wirklich am Ende auf Teilnehmerstaatenebene entsprechende Gesetze verfasst werden, dauert es noch eine Weile.

Gleichermaßen zeigt sich auch, dass dieses Thema weitaus komplexer ist und dass eine Lobby mit einer Antilobby, aber vielleicht sogar eine Antilobby-Lobby konkurrieren. Zu diesem Thema gibt es viele Stimmen, besonders interessant zeigt sich aktuell der bereits erwähnte offene Brief mit den über 100 unterzeichnenden Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Es handelt sich bei diesen 107 Erstunterzeichnern um Mitglieder aus sieben verschiedenen Fraktionen, was zeigt, dass hier ein fraktionsübergreifendes Interesse an dem Thema besteht.

Sollte nun im Rechtsausschuss eine Mehrheit für das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger stimmen, könnte durchaus noch eine Einzelabstimmung zu den stark kritisierten Artikeln 11 und 13 angesetzt werden. Da das Ergebnis denkbar knapp ausfallen könnte, dürften auch Kritiker im Parlament nicht direkt verstummen.

Also, von der ersten wichtigen Entscheidung bis hin zu einem wirklich einschneidenden Internetgesetz ist ein langer Weg, der nicht geradlinig verlaufen muss. Der Entwurf ist ständig Überarbeitungen unterlegen gewesen, in der aktuellen Variante findet man die recht schwammige Auslegung der lizenzfreien Textausschnitte vor, die auf dem Ansatz der „unerheblichen Teile einer Presseveröffentlichung“ („insubstantial parts of press publication“ Seite 30) basiert.

Ärgerlich: Wie sehr betrifft es denn nun wen?

Und dann taucht wieder das Problem der Rechtsunsicherheit auf, welches bereits in den Punkten DSGVO und EuGH Urteil bezüglich Facebookseiten viele Menschen irritiert hat. Man muss weiterhin differenzieren, dass diese Themen keinen direkten Zusammenhang haben, jedoch allein aufgrund ihres engen aufeinanderfolgenden Erscheinungszeitraumes zusammen auf die Menschen wirken.

Dem Internet, mit all seinen Facetten der Informationsfreiheit und des regen Kommunikationsaustausches, wird immer mehr reglementierender Ballast auferlegt. Die Freiheit, dass wirklich jeder zu einem Sender ohne Reglements werden konnte, nimmt zunehmend ab, bzw. müssen sich bestehende Mikrosender (welcher jeder Teilnehmer auf Social Media letztendlich auf eine Weise ist) an dieselben Richtlinien und Gesetze halten, wie es auch große Verlagshäuser machen. Denn auch hier ist noch gar nicht fest definiert, wer alles von den Regeln betroffen ist und wer alles unter Ausnahmeregeln fällt.

Das ist erneut besonders ärgerlich und wirkt wieder wie ein Gesetz oder eine Richtlinie, die als Betaversion unter die Bevölkerung geworfen werden soll. Obwohl die Ursprungsidee durchaus richtig ihre Berechtigung hat.

Was es gilt: eine jede Person, die ein Interesse an diesem Thema hat, sollte sich zumindest ein umfassendes Bild machen. Es gilt, sowohl Fürsprecher, als auch Kritiker zu hören. Man muss die Risiken kennen, aber auch die Vorteile nicht aus den Augen verlieren. Niemand soll am Ende sagen, nichts gewusst zu haben. Es gibt auch Möglichkeiten, sich zu Wort zu melden. Es gibt beispielsweise Einspruchsmöglichkeiten, so wie es ein Artikel auf T3N schildert (vergleiche). Und… vielleicht findet sich ja am Ende gar eine gänzlich andere Lösung.


Exkurs: Unwissenheit & Clickbait

Uns ist in einigen Fällen der Argumentation aufgefallen, dass das Leistungsschutzrecht in Teilen durch eine falsche Interpretation der Teaser auf Social Media begründet wurde. Die plumpe Aussage, dass Facebook, Google oder Twitter journalistische Inhalte „klauen” und damit Geld verdienen, ist in diesem Umfang nicht ganz richtig und weist auf fehlendes Wissen hin, wie ein Teaser auf Social Media entsteht.

So handelt es sich beispielsweise bei einem Teaser auf Facebook nicht um eine Form des Inhaltsdiebstahls, sondern um eine bewusst geschaffene Kommunikationsmöglichkeit FÜR den Inhaltsanbieter über den Teaser. Mit einem Teaser ist die Vorschaufunktion eines verlinkten Inhaltes in Social Media gemeint. Das bedeutet, ein soziales Netzwerk, so wie Facebook, fasst einen verlinkten Inhalt in Form eines Teasers zusammen. Dieser besteht aus drei Elementen: einem Vorschaubild (1), einer Überschrift (2) und einem Untertitel (3).

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Webseitenbetreiber können diese Darstellung bewusst konstruieren und über die Metadaten im Quelltext definieren. Diese werden von beispielsweise Facebook oder Google ausgelesen. Je nachdem, was man dort geschrieben hat, kann der auf Social Media dargestellte Teaser vom anschließenden Inhalt abweichen oder bewusst provokativ gestaltet werden. Wenn Facebook im Metatext keinen vordefinierten Inhalt findet und stattdessen einen Inhaltsbestandteil des Artikels an dieser Stelle anreißt, bedeutet es, dass der Anbieter des Inhalts diese Funktion nicht ausformuliert hat, um Facebook eine entsprechende Inhaltsangabe und ein ansprechendes Vorschaubild bereitzustellen. Man hat hier also als Anbieter sogar die Chance, Leser über den Teasers dazu zu animieren, den verlinkten Inhalt am Ende auch zu lesen.

Problemfall Clickbait

Hier hingegen entsteht jedoch ein anderes antiqualitatives Problem: das Clickbaiting (Klickköder: Der Aufbau einer Neugierlücke mithilfe von offenen Informationshappen und grafischen Elementen)! Das Clickbaiting kann eine Kunst sein, auf der anderen Seite kann es aber auch bei inflationärer und übersteigerter Nutzung zu einem Informationsproblem innerhalb des Qualitätsjournalismus werden. Clickbaiting muss kein Problem sein, solang man es wohldosiert und auch gekonnt einsetzt, man muss halt immer den Teaser in einer gesunden Relation zum dahinter liegenden Inhalt aufbauen. Sprich: Von mir aus clickbaitet, was das Zeug hält, aber bitte liefert auch einen entsprechend guten Inhalt dazu! Ein Clickbait besteht zumeist aus den folgenden Elementen:

  • Reißerische Überschrift
  • Neugierlücke (engl. Curiosity Gap)
  • Cliffhanger
  • Grafische Elemente (Pfeil/Kreis etc.)
  • Emotionen

Es wird ein Bedürfnis aufgebaut, den verlinkten Inhalt anzusteuern (klicken). Natürlich wirkt das typische Clickbaiting auch manipulativ, die Stiftung Neue Verantwortung ordnet in ihrer Veröffentlichung „Fakten statt Fakes” das Clickbaiting zwar als gefährlich ein, grenzt es jedoch klar von Fake-News ab (Seite 11&12).

Problematisch ist dabei vor allem, dass aus Studien Zahlen bekannt sind, dass über 60 % der Leser:innen meist nur die Überschrift lesen. Auch wenn der überspitzte Inhalt unter Umständen im Text dann wieder entkräftet wird, bleibt bei Lesern vor allem die Überschrift hängen.

Das nutzen natürlich speziell Boulevardmedien aus und übersteigern ihre Teaser. Insofern ist es immer wichtig zu erkennen, wer da schreibt, wie Teaser funktionieren und wie die einzelnen Elemente wirken. Wenn man das weiß, kann man eine gewisse Clickbaitresistenz entwickeln, bzw. erkennt man schon anhand des überzogenen Teasers, dass man nur einen Happen Information bekommt.

Vorlagen zu dieser Publikation:

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