Nein, Screenshot ist kein Beweis für Lockdown-Vorbereitung im Februar

Falsche Behauptungen über einen Lockdown im Februar entlarvt. Mimikama prüft die Fakten und bietet klare Informationen zu irreführenden Informationen

💬Wie erkennt man Facebook-Betrug im Alltag? Antworten finden Sie im Leitfaden Facebook-Betrug.

Ein Screenshot, der gerade auf Facebook geteilt wird, soll angeblich beweisen, dass die österreichische Regierung bereits im Februar einen Lockdown plante. Doch das tut er nicht.

Laut eines Facebook-Posts vom 24. November, der bereits über 760 Mal geteilt wurde, soll der österreichische Staat bereits am 10. Februar eine „Covid-19 Finanzierungsagentur GmbH“ gegründet haben. Der hier aufgeführte Beweis für die bereits angeblich viel frühere Planung eines Lockdowns ist ein Screenshot aus einem Firmenverzeichnis.

Mimikama braucht Verstärkung – hilf uns, eine weitere Person ins Team zu holen

Tatsächlich ist der Screenshot echt, doch AFP zufolge zeigt er das Datum der Errichtung des Gesellschaftsvertrags einer Vorgängergesellschaft, die jedoch nichts mit Corona zu tun hatte.

Dennoch wird er fälschlicherweise als skandalösen Beweis dafür genommen, dass die Regierung schon Wochen vor der Verkündung von Maßnahmen und bevor die WHO die Pandemie überhaupt ausgerufen habe, bereits Pläne zu einem Lockdown geschmiedet habe. Ohne das Wissen der Öffentlichkeit. Besonders hervorgehoben im Post ist deswegen wahrscheinlich auch das Datum des 10. Februars.

Die Historie des ersten Lockdowns

Laut AFP stimmen folgende Angaben des Posts: Der Screenshot des Firmenbucheintrags ist tatsächlich auf der Website des privaten Firmenverzeichnisses „FirmenABC“ zu finden. Ebenfalls richtig ist, dass erst Anfang April über die Gründung der „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“, kurz COFAG, berichtet wurde. Zusätzlich stimmt, dass die Ausgangsbeschränkungen im Frühjahr mit dem 16. März in Kraft traten und auch das Datum, an dem die WHO den Corona-Ausbruch als Pandemie ausrief, ist korrekt.

AFP erinnert an den Ablauf des Beginns der ersten Corona-Welle: Ab 10. März kommt es zu ersten Einschränkungen im Reiseverkehrs. Am 12. März gab es den ersten Todesfall aufgrund einer Corona-Infektion und tags darauf, am 13. März, verkündet die Bundesregierung die Ausgangsbeschränkungen, die am 16. März in Kraft treten. Am 18. März bringt die Regierung ein 38 Milliarden Euro starkes Hilfspaket ein.

Der Eintrag im Firmenverzeichnis geht auf eine Vorratsgesellschaft zurück

Laut AFP lief die Gründung der COFAG so ab, dass eine bereits früher entstandene GmbH gekauft und umbenannt wurde. Somit ist das Februar-Datum lediglich das alte Datum dieser Vorgänger-GmbH, die somit noch nichts mit Corona zu tun hatte.

Diese Handhabung wird bei der Unternehmensgründung eingesetzt, um den Prozess zu beschleunigen. Man nennt  diese Vorher-GmbHs auch Vorratsgesellschaften. Diese fertig gegründeten Gesellschaften, die jedoch noch nicht geschäftlich tätig sind, können von Gründungsagenturen oder Kanzleien gekauft werden.

Auch in diesem Fall war es so

Eine Sprecherin der COFAG schreibt es so an AFP: „Solche Vorratsgesellschaften sind in der Regel fertig gegründet, im Firmenbuch eingetragen und können bei Bedarf schnell an einen Käufer übertragen werden. Das erspart den langwierigen Eintragungsprozess einer neuen GmbH.“

Auch die Rechtsanwaltskanzlei Schönherr, die mit der Gründung der Vorratsgesellschaft beauftragt war, bestätigte den Vorgang gegenüber AFP, genau wie ein Sprecher von FirmenABC mitteilte, dass das frühere Datum auf die zuvor gegründete GmbH zurückzuführen sei.

Der Screenshot kann also nicht als Beweis für eine bereits im Februar stattgefundene Planung eines Lockdowns herhalten.

Auch interessant:

Zum Thema WhatsApp und Datenschutz

Auch wenn WhatsApp per Ende-zu-Ende-Verschlüsselung die Inhalte von Nachrichten schützt, können viele Infos der Nutzer gesammelt und weitergegeben werden. Mehr Hier.


Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise)