Kuchenverkauf von Schülern bleibt steuerfrei

Faktencheck: Mimikama stellt klar, dass Schüler beim Kuchenverkauf keine Steuern zahlen müssen. Falschinformationen sind weit verbreitet und irreführend

Die Behauptung

Es kursiert die Behauptung, dass Schülerinnen und Schüler Steuern zahlen müssen, wenn sie Kuchen verkaufen, um die Klassenkasse aufzubessern.

Faktencheck: Falsch

Diese Annahme ist falsch. Schülerinnen und Schüler können ihren Kuchen weiterhin steuerfrei verkaufen. Trotz einer EU-Richtlinie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bleibt der Kuchenverkauf in Schulen umsatzsteuerfrei.

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Im Internet und in sozialen Medien verbreiten sich Gerüchte und Falschinformationen wie ein Lauffeuer. Eines dieser Gerüchte betrifft den harmlosen Kuchenverkauf durch Schülerinnen und Schüler. Die Vorstellung, dass der Staat ihnen für diese liebgewonnene Tradition in die Tasche greift, klingt fast bizarr.

Gerüchte/Behauptungen zum Kuchenverkauf

Soziale Medien und einige Nachrichtenquellen haben die Nachricht verbreitet, dass Schüler Steuern zahlen müssen, wenn sie Kuchen verkaufen, um ihre Klassenkasse aufzubessern. Diese Annahme sorgte für Verwirrung und Empörung.

Screenshot der Behauptung in sozialen Medien
Screenshot der Behauptung in sozialen Medien

Bewertung

Tatsächlich werden keine neuen Steuern auf den Kuchenverkauf in Schulen erhoben. Eine EU-Richtlinie gegen Wettbewerbsverzerrungen, die in Baden-Württemberg zunächst streng ausgelegt wurde, ist inzwischen in der Anwendung korrigiert worden.

Der Sachverhalt

Die Verwirrung entstand durch einen irreführenden Medienbericht, der eine neue Steuerpflicht suggerierte. Tatsächlich bezieht sich die EU-Richtlinie auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die Umsatzsteuer zahlen müssen, wenn sie mit ihren Angeboten in direkte Konkurrenz zu privaten Anbietern treten. Die Umsetzung dieser Regelung in Deutschland ist jedoch so ausgestaltet, dass der Verkauf von Kuchen durch Schüler nicht betroffen ist, solange dieser nicht regelmäßig und in einem Umfang erfolgt, der bestimmte Einnahmegrenzen überschreitet.

Fazit

Die Auslegung der Richtlinie war zunächst in den Bundesländern unterschiedlich.

Während Baden-Württemberg anfangs eine strengere Auslegung verfolgte, gingen andere Länder wie Nordrhein-Westfalen und Thüringen entspannter mit der Thematik um. Unter dem Strich bleibt der Kuchenverkauf durch Schüler steuerfrei, solange er gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

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Quelle: DPA

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