Bundesverfassungsgericht: Keine Entscheidung zu Vorlage von Corona-Tests bei Friseuren

Fehlinformationen über Corona-Tests bei Friseuren verbreiten sich schnell. Mimikama klärt auf und liefert aktuelle Fakten zur Situation in Österreich

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Eine österreichische Friseurin hat mit ihrem Posting bezüglich des Vorweisens von Corona-Tests der Kunden große Verwirrung gestiftet.

In diesem Posting schrieb die Friseurin davon, dass es laut Bundesverfassungsgericht eine Menschenrechtsverletzung wäre, wenn bei einem Friseur-Besuch ein negativer Corona-Test vorgelegt werden müsse. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Fehlinformation.

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Um diesen Beitrag, der mittlerweile tausendfach geteilt wurde, geht es:

Screenshot Facebook
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„Liebe Kunden,
laut Bundesverfassungsgericht dürfen Wir von NIEMANDEN ein Testergebnis verlangen!
Keiner unserer Kunden MUSS ein Testergebnis vorweisen! Es ist nicht relevant für einen Termin beim Friseur!
Das wäre sonst eine Menschenrechtsverletzung!
Wir freuen uns über jeden Kunden, der zu uns kommt!
Ab Dienstag 09.02.2021 sind wir wieder für Euch da!“

Corona-Test für Friseurbesuch?

Ja. In Österreich dürfen Friseure ab 8. Februar wieder öffnen und Kunden empfangen. Jedoch muss hier jeder Kunde einen negativen Corona-Test vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist.

So heißt es dazu auf der Seite der Österreichischen Regierung unter „Schutzmaßnahmen“ – „Ab 8. Februar gilt“:

„Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör, Massage, Pediküre) dürfen allerdings nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.“

Bundesverfassungsgericht in Österreich?

Nein. In Österreich gibt es kein Bundesverfassungsgericht, sondern den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Die Inhalte des Postings würden sich dann wohl eher auf Deutschland beziehen.

Doch auch das würde keinen Sinn machen, da es in Deutschland noch keine Lockerungen gibt, die es Friseuren erlauben würde, ihre Salons wieder zu öffnen. Geschweige denn gibt es hier Vorgaben, wie dann bei körpernahen Dienstleistungen im Kundenkontakt vorzugehen ist. Wie man auch in der Berliner Morgenpost lesen kann, bleiben Deutschlands Friseursalons noch mindestens bis zum 14. Februar geschlossen.

Gab es also eine solche Entscheidung vielleicht vom Österreichischen Verfassungsgerichtshof? Nein. AFP hat hier direkt nachgefragt, eine Sprecherin erklärte in einer Antwort:

„Der VfGH hat nicht festgestellt, dass niemand bei einem Friseurbesuch ein Testergebnis vorweisen müsse und alles andere eine Menschenrechtsverletzung wäre. Es gibt keine entsprechende Entscheidung des VfGH.“

Wie kam es also zum Posting der Friseurin?

Wir haben direkt nachgefragt und folgende Info erhalten:

„Leider hab ich gestern den RIESEN GROßEN FEHLER gemacht und diesen Betrag von einer Friseur Kollegin kopiert!
Mir wurde dann leider relativ schnell bewusst dass es sich um eine Deutsche Kollegin handelt und habe mein Posting umgehend gelöscht.
Kann es leider nicht mehr aufhalten! ????????‍♀️“

Wo wir den Originalbeitrag der „deutschen Kollegin“ finden, konnte sie uns leider nicht mehr sagen, denn auch dieser würde dann ja wohl falsche Informationen beinhalten.

Mittlerweile hat die Friseurin den Beitrag gelöscht und eine Richtigstellung auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht:

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Fazit

Bei der Veröffentlichung der Friseurin handelte es sich also um eine Fehlinformation. Der Beitrag wurde mittlerweile auch wieder gelöscht, wird aber noch immer von vielen Nutzern verbreitet.

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Quellen: AFP, Bundesregierung Österreich
Artikelbild: Shutterstock / Von Didecs, Facebook Screenshot

 


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