„Fahrscheine bitte!“ – Keine Fahrkarte? Deine Rechte in Bus und Bahn!

Autor: Ralf Nowotny

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Hat man keine Fahrkarte, wird man mit Sicherheit nervös, wenn es heißt „Die Fahrscheine, bitte!“. Dabei muss das mit dem fehlenden oder ungültigen Fahrschein ja gar keine Absicht gewesen sein.

Aber welche Rechte hat man in welcher Situation? Hier gehen wir mal die verschiedenen Möglichkeiten durch – und wie ihr reagieren könnt, wenn die Fahrscheine gefordert werden, ihr aber keinen dabei habt.

„Festhalten“ bei fehlendem Ticket?

Das geht, wenn man sich ohne Fahrschein weigert, die Personalien anzugeben: Dann ist das die einzige Möglichkeit, die der Kontrolleur hat. Nennt man auch „Selbsthilferecht“.

Fahrkartenautomat defekt

In der Regel werden in dem Fall die 60 Euro erst mal gefordert, und dann kann man als Fahrgast Einspruch dagegen einlegen, damit sich die Forderung hinterher wieder erledigt. Wichtig ist es, sich noch die Gerätenummer des defekten Automaten zu notieren – kommt auf jeden Fall überzeugend rüber. Und: Man sollte von sich aus schauen, ob man in der Bahn einen Schaffner oder Kontrolleur findet – anstatt sich nur hinzusetzen und zu warten.

Und Achtung: Nimmt ein Automat z.B. keine 10,00 oder 20,00 Euro Scheine mehr an (oder generell keine Geldscheine), so gilt dies nicht als Automatendefekt! Man sollte daher für den Kauf am Automaten lieber immer passendes Kleingeld dabei haben.

Fahrkartenentwerter defekt

Genau wie beim kaputten Kartenautomaten: Hat man – soweit möglich – alle Entwerter ausprobiert und nichts ist passiert, trägt man daran keine Schuld. Also sollte man das auch in diesem Fall bei der Kontrolle in der Bahn dem Kontrolleur mitteilen. Selber sollte man seine Karte aber auf keinen Fall entwerten (z.B. indem man das Datum und die Uhrzeit darauf schreibt) – die Fahrkarte wird dadurch ungültig! Das bedeutet, man bekommt erst recht eine „Fahrpreisnacherhebung“, muss also deutlich mehr als den Fahrpreis nachzahlen – meistens sind das 60 Euro.

Monatsticket nicht dabei

Da lässt sich normalerweise was machen: Wenn man innerhalb von einer Woche das Ticket beim Verkehrsunternehmen vorlegt (Kartenverkaufsstelle o.ä.), zahlt man zwar auch noch was drauf (bis zu 7 Euro), aber längst nicht so viel wie fürs Schwarzfahren. Gilt aber nur für nicht übertragbare Fahrscheine (solche, die auf einen Namen ausgestellt sind) – und somit nicht für jede Art von Monatsticket.

Nachlösen in der Bahn?

Das Chaos-Thema – weil es sehr unterschiedlich sein kann, ob man nun gerade in einer Bahn nachlösen kann oder dies vorher am Schalter gemacht haben muss. Deswegen hilft hier eigentlich nur vorheriges Fragen am Schalter – und dann kann man auch gleich nachlösen, falls nötig. Beim Nahverkehr innerhalb der Städte geht das normalerweise gar nicht – wenn man z.B. in die nächste Preisstufe hineinfährt, muss man dafür auch die entsprechende Fahrkarte haben. Bei Fernverkehrszügen ist es grundsätzlich möglich ein Ticket im Zug zu kaufen. Das ist dann aber etwas teurer als am Schalter oder Fahrkartenautomaten, weil ein sog. Bordpreis erhoben wird. Bei Nahverkehrszügen (z.B. Regionalexpress) ist der Ticketverkauf im Zug grundsätzlich nicht vorgesehen, immer nur mit gültigem und d.h. entwertetem Ticket einsteigen! Ansonsten ist man leider Schwarzfahrer.

Fahrkarte verloren

Bei einer normalen Fahrkarte gilt: Was weg ist, ist weg. Bei einer Monatskarte z.B. kann man aber eventuell nachträglich beweisen, dass man eine hatte, z.B. durch Bestätigung des Verkehrsunternehmens, dass man Abonnement ist, durch den Kontoauszug als Zahlungsbeleg oder die anderen Wertmarken, wenn man ein Abo hat. Die muss man dann innerhalb von einer Woche beim Verkehrsunternehmen vorlegen. Wenn Ticket und Wertmarken weg sind: Pech gehabt… Falls sie allerdings gestohlen wurden, sollte man auf jeden Fall Anzeige erstatten, um wenigstens insofern einen Nachweis zu haben.

Auskünfte falsch oder unverständlich

Sind ja nicht immer einfach zu durchschauen, diese Tarifbestimmungen: Wann bin ich in welcher Zone, welche Zuschläge…? Hat man z.B. von einem Mitarbeiter eines Verkehrsunternehmens eine falsche Information bekommen oder sind die Tarifbedingungen nicht durchschaubar, sollte man eigentlich nicht die Schuld für den Irrtum tragen, dass man z.B. zu wenig gezahlt hat. Schön und gut, nur ist es in der Praxis dann ziemlich schwer, den Tarifbestimmungen ihre „schwere Durchschaubarkeit“ oder dem Mitarbeiter seinen Irrtum nachzuweisen…

Rauswurf bei fehlendem Ticket?

Macht man Stress, kann der Kontrolleur ein Hausrecht ausüben – und einen somit auch rauswerfen. Ansonsten aber gilt die Zahlungsaufforderung oder Quittung (für das erhöhte Fahrgeld, weil man schwarzgefahren ist) als gültiges Ticket – es heißt in der Fachsprache ja schließlich auch „Erhöhtes Beförderungsentgelt“. Sprich: Wer die 60 Euro (oder wie viel auch immer) fürs Schwarzfahren hinlegt oder sich zumindest dazu bereit erklärt, kann damit dann auch fahren. Und wenn der Kontrolleur akzeptiert, dass z.B. der Automat kaputt war, gibt es ja ohnehin keinen Grund für Stress und man kriegt ein normales Ticket.

Ticket ist nicht mehr gültig

Fahrpreise werden ja beinahe jedes Jahr erhöht – und dann gelten die Tickets mit den alten Preisen irgendwann nicht mehr. Man darf sie aber noch 3 Monate nutzen. Aber was vielleicht noch viel wichtiger ist: Umtauschen darf man die alten Tickets in NRW noch ganze drei Jahre – ab Inkrafttreten der Tariferhöhung. Aber Achtung, in anderen Bundesländern können je nach Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen oder Verbünde andere Fristen gelten!

Auf dem Ticket verschrieben

Das sollte nach Möglichkeit nicht passieren! Schon bei einem Zahlendreher in der Kundennummer kann der Kontrolleur ja nicht wissen, dass das Ticket tatsächlich dem Fahrgast gehört. Und wenn auf dem Ticket etwas überschrieben oder sogar durchgestrichen und neu geschrieben ist, könnte der Kontrolleur davon ausgehen, dass jemand anderes schon mal damit gefahren ist. Wer sich aus Versehen doch mal verschreibt, sollte zum Schalter des Unternehmens gehen, bei dem er das Ticket gekauft hat, und um einen Umtausch bitten.

Einspruch!

Wenn du meinst, zu Unrecht ein Knöllchen erhalten zu haben, kannst du innerhalb von 14 Tagen Einspruch dagegen erheben. Der muss an das Unternehmen gehen, dass das „EBE“ (Erhöhtes Beförderungsentgelt) ausgestellt hat – also für gewöhnlich das Verkehrsunternehmen.

Der Schaffner, der das Knöllchen ausstellt, muss dir eine Art Quittung, die sogenannte Fahrpreisnacherhebung (FN Beleg) geben. Auf dieser steht, bis wann man wo den Einspruch einreichen muss. Am besten ist immer per Einschreiben. Auf dieser steht auch, bis wann und wohin man das Geld überweisen soll.

Außerdem muss der Kontrolleur da auch den Grund für das fehlende Ticket angeben. Wenn z.B. ein Automat / Entwerter defekt war, kann er dies als Grund eintragen. Und du als Kunde kannst und solltest dann sofort kontrollieren, ob der Kontrolleur diesen Grund richtig vermerkt hat. Ein Einspruch wird so später einfacher durchsetzbar.

Bekommst du keinen Beleg, musst du auf Post vom Verkehrsunternehmen warten. Wird darin direkt eine Mahngebühr mit in Rechnung gestellt, lege dagegen Einspruch ein mit der Begründung, keinen Beleg bei der Kontrolle erhalten zu haben.


Quelle: checked4you
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